Abonnieren Sie unseren Newsletter

NewsletterVerfahrensrecht

Steuern: Abzug von Kinderbetreuungskosten und Tragweite des Begriffs der Kinderbetreuung

18 March 2026

Couloir lumineux moderne avec grandes fenêtres et murs beige clair minimalistes.

BGer, 29.01.2026, 9C_156/2025

Sachverhalt

Ein Paar, bei dem beide Partner in Vollzeit erwerbstätig sind, hat zwei Kinder im Alter von 4 und 6 Jahren. Für die Steuerperiode 2022 machten sie die Kosten für „Themencamps“ während der Schulferien sowie für „Kreativkurse“ am Mittwochmorgen (in Genf ein schulfreier Vormittag für dieses Alter) steuerlich geltend. Diese Aktivitäten, die auf spielerisches Sprachenlernen ausgerichtet sind, werden von einer Gesellschaft organisiert, deren Zweck die Bildung ist.

Die kantonale Steuerverwaltung (AFC) von Genf verweigerte den vollständigen Abzug dieser Kosten und gewährte lediglich eine Pauschale für die Feriencamps gemäß einer neuen kantonalen Praxis. Sie vertrat die Ansicht, dass diese Ausgaben primär der Bildung und nicht der Betreuung dienten. Das kantonale Gericht hob diese Entscheidung auf und urteilte, dass die Kosten vollumfänglich als Betreuungskosten abzugsfähig seien. Die AFC erhob Beschwerde beim Bundesgericht.

Rechtliche Erwägungen

Das Bundesgericht (BGer) hat den Begriff der „Drittbetreuungskosten“ im Sinne vonArt. 33 Abs. 3 DBG sowieArt. 9 Abs. 2 lit. m StHGauszulegen. Der Abzug dieser Kosten ist ein allgemeiner Abzug, der darauf abzielt, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu fördern und die Steuerpflichtigen gemäß ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu besteuern.

Das BGer erinnert daran, dass Drittbetreuungskosten für die Abzugsfähigkeit belegt sein müssen, ein Kind unter 14 Jahren betreffen müssen und in einem direkten Kausalzusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, der Ausbildung oder der Erwerbsunfähigkeit der Eltern stehen müssen.

Das BGer stellt klar, dass der Begriff der „Betreuung“ keine rein passive Beaufsichtigung impliziert. Kollektive Betreuungseinrichtungen (Kitas, schulergänzende Betreuung) bieten naturgemäß Aktivitäten an, die die Entwicklung des Kindes fördern, und deren Kosten sind abzugsfähig. Den Abzug für Einrichtungen, die spezifische Aktivitäten (Sprachen, Sport usw.) anbieten, von vornherein auszuschließen, widerspräche dem Gesetzeszweck und würde Ungleichheiten schaffen.

Umgekehrt sind nicht alle Kosten für Aktivitäten abzugsfähig. Das entscheidende Kriterium ist der überwiegende Zweck der Ausgabe. Es obliegt dem Steuerpflichtigen, nachzuweisen, dass das Betreuungsbedürfnis das primäre und hauptsächliche Motiv für die Inanspruchnahme der Einrichtung war, während der bildende oder spielerische Aspekt zweitrangig ist. Wenn dieser Nachweis erbracht wird, sind die gesamten Kosten (exklusive Verpflegungskosten) abzugsfähig, ohne dass eine Aufteilung der Kosten in „reine Betreuung“ und „Aktivität“ erforderlich ist.

Anwendung auf den konkreten Fall

Das BGer stellt fest, dass das Betreuungsbedürfnis der Eltern erwiesen ist: Beide arbeiten in Vollzeit, ihre Kinder sind im Kleinkindalter und die Aktivitäten finden während der Arbeitszeiten statt, entweder am Mittwochmorgen (schulfrei) oder während der Schulferien.

Das BGer bestätigt die Einschätzung des Gerichts, wonach die Eltern nachgewiesen haben, dass ihr Hauptmotiv die Betreuung war. Mehrere Elemente bestätigen dies: Die breiten Zeitfenster der Einrichtung (8:00–13:00 Uhr oder 8:00–17:00 Uhr) entsprachen einer effektiven Betreuungslösung, und die Nähe zum Arbeitsplatz eines Elternteils war ein Auswahlfaktor. Zudem konnte angesichts des jungen Alters der Kinder (4 und 6 Jahre) der Bildungszweck gegenüber dem Betreuungsbedarf nur zweitrangig sein. Die Stundenkosten, die kaum über dem Genfer Mindestlohn liegen, schließen zudem aus, dass es sich um Luxusausgaben handelt.

Das Argument der AFC, dass der Gesellschaftszweck (Bildung) den bildenden Charakter der Kosten beweise, wird als unzureichend erachtet, um die Beweiswürdigung der Vorinstanz umzustoßen.

Problemstellung

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der kantonalen Steuerverwaltung ab. Es bestätigt das Urteil des Justizhofs, wonach Steuerpflichtige die Kosten für „Themencamps“ und „Kreativkurse“ bei der direkten Bundessteuer sowie bei den Kantons- und Gemeindesteuern vollumfänglich als Kinderbetreuungskosten abziehen dürfen.






Silex-Steuernewsletter in Zusammenarbeit mit Rechtsanwältin Anna Vladau