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NewsletterVerfahrensrecht

Ermessensveranlagung: Zulässigkeitsvoraussetzungen für Einsprachen und Umfang der gerichtlichen Überprüfung

11 March 2026

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BGer, 05.02.2026, 9C_141/2025

Sachverhalt

Die A.________ AG hat ihre Steuererklärung für die Steuerperiode 2020 nicht eingereicht. Nach mehreren Mahnungen und Fristerstreckungen über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr nahm die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau am 29. August 2022 eine Ermessensveranlagung vor und setzte den steuerbaren Reingewinn auf CHF 3'700'000 und das steuerbare Kapital auf CHF 17'226'600 fest.

Die Gesellschaft erhob gegen diese Entscheidung Einsprache. Die Steuerverwaltung trat auf die Einsprache mit der Begründung nicht ein, dass diese nicht hinreichend begründet sei. Die nachfolgenden kantonalen Beschwerden der Gesellschaft wurden abgewiesen. Die Gesellschaft gelangte daraufhin an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, eventuell die Anweisung an die Steuerverwaltung, auf die Einsprache einzutreten.

Rechtliche Erwägungen

GemässArt. 132 Abs. 3 DBG sowie den entsprechenden kantonalen und harmonisierten Bestimmungen (Art. 164 Abs. 2 StG/TG ; Art. 48 Abs. 2 StHG) muss eine Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung begründet sein und die allfälligen Beweismittel nennen.

Wenn eine Steuerbehörde auf eine solche Einsprache nicht eintritt, beschränkt sich die Prüfung durch die Rechtsmittelinstanzen auf zwei Fragen:

  1. War der Nichteintretensentscheid gerechtfertigt (d. h. war die Einsprache tatsächlich unbegründet oder fehlten Beweismittel)?
  2. Waren die Voraussetzungen für eine Ermessensveranlagung ursprünglich erfüllt?

Die materielle Richtigkeit der Ermessensveranlagung (die Genauigkeit der geschätzten Beträge) kann hingegen im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid nicht geprüft werden, es sei denn, es läge Nichtigkeit vor.

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht prüft die Rügen der Beschwerdeführerin.

Erstens weist es das Argument zurück, wonach sich die Einsprache irrtümlich auch auf die direkte Bundessteuer bezogen habe, die im Text fehlte; das Gericht erachtet die Rüge als unzureichend begründet und als appellatorische Kritik.

Zweitens bestätigt das Bundesgericht, dass die Voraussetzungen für eine Ermessensveranlagung erfüllt waren. Die Steuerbehörde hatte über einen Zeitraum von mehr als anderthalb Jahren mehrere Fristen gewährt und Mahnungen verschickt. Die Verweigerung einer weiteren Fristverlängerung nach Ablauf der letzten 14-tägigen Frist stellt weder einen überspitzten Formalismus noch eine Verletzung anderer verfassungsmässiger Prinzipien dar. Die Gesellschaft ist ihren verfahrensrechtlichen Pflichten zu keinem Zeitpunkt nachgekommen, und die teilweise Arbeitsunfähigkeit eines ihrer Verwaltungsräte stellt über einen derart langen Zeitraum keine gültige Entschuldigung dar.

Drittens erachtet das Bundesgericht den Nichteintretensentscheid als korrekt. Die Einsprache der Gesellschaft beschränkte sich darauf, eine künftige Zusammenarbeit anzukündigen und eine Sistierung des Verfahrens zu beantragen. Sie enthielt keinerlei detaillierte und substanziierte Begründung, mit der die von der Behörde geschätzten Steuerfaktoren angefochten worden wären, was jedoch eine gesetzliche Anforderung darstellt. Ein blosses Kooperationsversprechen reicht hierfür nicht aus.

Schliesslich erinnert das Gericht daran, dass die mit einer Ermessensveranlagung verbundene Unsicherheit der Gesellschaft selbst zuzuschreiben ist, da sie ihre verfahrensrechtlichen Pflichten verletzt hat. Die Steuerbehörde ist im Zweifelsfall nicht verpflichtet, die für den Steuerpflichtigen günstigsten Schätzungen vorzunehmen.

Ergebnis

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 10'000 werden der beschwerdeführenden Gesellschaft auferlegt.









Silex-Steuer-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Rechtsanwältin Anna Vladau