
BGer, 05.02.2026, 9C_140/2025
Sachverhalt
Die A.________ AG, Eigentümerin von Immobilien im Kanton Thurgau, hat ihre Steuererklärung für die Steuerperiode 2020 trotz mehrfacher Mahnungen und Fristerstreckungen nicht eingereicht. Infolgedessen nahm die Thurgauer Steuerverwaltung am 29. August 2022 eine Ermessensveranlagung vor und setzte den steuerbaren Reingewinn sowie das steuerbare Kapital schätzungsweise fest.
Die Gesellschaft erhob Einsprache gegen diese Verfügung. Die Steuerverwaltung trat auf die Einsprache nicht ein, da diese weder begründet noch mit Beweismitteln versehen war. Die von der Gesellschaft gegen diesen Nichteintretensentscheid erhobenen kantonalen Rechtsmittel wurden abgewiesen. Daraufhin gelangte die Gesellschaft an das Bundesgericht.
Rechtliche Erwägungen
Gemäss Steuerrecht (art. 164 al. 2 StG/TG ; art. 48 al. 2 StHG ; art. 132 al. 3 DBG) muss eine Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung begründet sein und die Beweismittel angeben.
Wenn eine Steuerbehörde aufgrund von Formfehlern nicht auf eine solche Einsprache eintritt, beschränkt sich die Prüfung durch die Rechtsmittelinstanzen auf zwei Fragen:
- War der Nichteintretensentscheid gerechtfertigt (d. h. war die Einsprache tatsächlich unzulässig)?
- Waren die Voraussetzungen für eine Ermessensveranlagung ursprünglich erfüllt?
Die materielle Begründetheit der Ermessensveranlagung (die Richtigkeit der geschätzten Beträge) wird in diesem Verfahrensstadium hingegen nicht geprüft, es sei denn, es läge Nichtigkeit vor. Die Verletzung von Verfahrenspflichten durch den Steuerpflichtigen darf diesem nicht zum Vorteil gereichen; die Veranlagungsbehörde ist nicht verpflichtet, die für den Steuerpflichtigen günstigsten Schätzungen vorzunehmen.
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht stellt fest, dass die Voraussetzungen für eine Ermessensveranlagung offensichtlich erfüllt waren. Die Beschwerdeführerin kam ihren verfahrensrechtlichen Pflichten trotz mehrfacher Mahnungen auch eineinhalb Jahre nach Ablauf der Steuerperiode nicht nach. Die Weigerung der Behörde, eine weitere Fristerstreckung zu gewähren, stellt weder einen überspitzten Formalismus noch eine sonstige Verletzung des Verfahrensrechts dar.
Das Bundesgericht bestätigt zudem, dass das Nichteintreten auf die Einsprache rechtmäßig war. Die von der Gesellschaft eingereichte Einsprache beschränkte sich darauf, eine künftige Kooperation anzukündigen und eine Sistierung des Verfahrens zu beantragen, ohne eine detaillierte und substanziierte Begründung zu den geschätzten Steuerfaktoren zu enthalten oder Beweismittel anzubieten. Ein bloßes Versprechen zur Zusammenarbeit reicht nicht aus, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.
Das Argument der Beschwerdeführerin, ihre Mieteinnahmen seien stabil gewesen und hätten nicht nach oben geschätzt werden dürfen, wird zurückgewiesen. Das Gericht erinnert daran, dass die Veranlagungen der Vorjahre aufgrund der Versäumnisse der Gesellschaft ebenfalls von Amtes wegen vorgenommen werden mussten und dass diese die Konsequenzen der durch ihre eigene Pflichtverletzung geschaffenen Unsicherheit selbst zu tragen hat.
Ergebnis
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt. Die Gerichtskosten werden der beschwerdeführenden Gesellschaft auferlegt.
Silex Steuer-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Rechtsanwältin Anna Vladau