Abonnieren Sie unseren Newsletter

NewsletterVerfahrensrecht

Erschließungsabgabe in Genf: Kostendeckungsprinzip gewahrt, Abgabe wiederhergestellt

08 May 2026

Couloir lumineux moderne avec grandes fenêtres et murs beige clair minimalistes.

BGer, 09.04.2026, 9C_117/2025, 9C_121/2025

Sachverhalt

Im Jahr 2009 erhielten Bauherren (B.________ und Mitbeteiligte) eine Baugenehmigung für mehrere Gebäude in der Stadt Genf.

Im Jahr 2010 wurde ihnen eine öffentliche Erschließungsabgabe in Höhe von 535’933 CHF in Rechnung gestellt, um die notwendige öffentliche Infrastruktur (Straßen usw.) zu finanzieren. Die Bauherren fochten diese Rechnung an, was eine langjährige juristische Auseinandersetzung auslöste. 

In einem ersten Urteil aus dem Jahr 2020 hatte das Bundesgericht die Sache an das Genfer Justizgericht zurückgewiesen und dieses angewiesen zu prüfen, ob die Höhe der Abgabe den Kostendeckungsgrundsatz wahrt. Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz verlangt, dass der Gesamtertrag einer Kausalabgabe die Gesamtkosten, die sie finanzieren soll, nicht übersteigt.

In der Zwischenzeit wurde die Zuständigkeit für die Erhebung der Abgabe vom Kanton auf den interkommunalen Erschließungsfonds (FIE) übertragen, während die Stadt Genf weiterhin für die Durchführung der Arbeiten verantwortlich bleibt.

Am 14. Januar 2025 hob das Genfer Justizgericht im Rückweisungsverfahren die Rechnung vollständig auf. Es kam zu dem Schluss, dass anhand der vorgelegten Buchhaltungsunterlagen nicht nachgewiesen sei, dass der Kostendeckungsgrundsatz eingehalten wurde, weder auf Ebene der Stadt Genf noch auf interkommunaler Ebene.

Die Stadt Genf und der FIE erachteten diese Entscheidung als unbegründet und erhoben separat Beschwerde beim Bundesgericht.

Rechtliche Erwägungen

1. Beschwerdebefugnis von Gemeinwesen (Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG)

  • Eine Gemeinde oder ein öffentlich-rechtliches Gemeinwesen kann beim Bundesgericht Beschwerde führen, wenn sie eine Verletzung ihrer Autonomie geltend macht.
  • Autonomie liegt vor, wenn ein Gemeinwesen über einen erheblichen Entscheidungsspielraum verfügt.
  • Im vorliegenden Fall ist die Genfer Gesetzgebung zur Erschließungsabgabe derart detailliert und zwingend, dass der Stadt oder dem FIE nur wenig Entscheidungsfreiheit bleibt.
  • Das Bundesgericht erkennt jedoch prima facie ihre Beschwerdebefugnis an, da die Stadt für die Durchführung der Arbeiten und der FIE für deren Finanzierung verantwortlich ist und die angefochtene Entscheidung direkte finanzielle Auswirkungen auf die Erfüllung dieser öffentlichen Aufgaben hat.

2. Kostendeckungsprinzip

  • Dieser Grundsatz erfordert einen Vergleich zwischen dem Gesamtertrag der erhobenen Abgaben und den gesamten Kosten, die durch die entsprechende Verwaltungstätigkeit (hier: Erschliessungsarbeiten) entstehen.
  • Der Ertrag aus den Abgaben darf die Kosten nicht oder nur geringfügig übersteigen.
  • Die Bildung von Reserven ist zulässig, sie dürfen jedoch nicht so hoch sein, dass sie eine ungerechtfertigte Anhäufung von Mitteln darstellen.
  • Sie müssen absehbaren zukünftigen Bedürfnissen entsprechen.

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht hat die buchhalterische Analyse des Gerichtshofs geprüft und diese sowohl auf kommunaler als auch auf interkommunaler Ebene als willkürlich beurteilt.

1. Analyse auf Ebene der Stadt Genf (kommunale Ebene)

  • Feststellungen des Gerichtshofs: Ausgaben der Stadt (2010-2020): 34,3 Mio. CHF.
  • Eingenommene Abgaben für die Stadt: 20,3 Mio. CHF.
  • Zwischenfazit: Die Einnahmen liegen unter den Ausgaben, was dem Grundsatz entspricht.
  • Fehlerhafte Argumentation des Gerichtshofs:
  • Der Gerichtshof führte daraufhin eine zusätzliche Berechnung durch, die vom Bundesgericht als „unhaltbar“ eingestuft wurde.
  • Er stellte fest, dass ein Saldo von 7,3 Mio. CHF in den Finanzströmen zwischen der erhebenden Stelle (FIE/Kanton) und der Stadt „nicht identifizierbar“ blieb.
  • Daraus schloss er fälschlicherweise, dass die Einhaltung des Grundsatzes nicht nachgewiesen sei.
  • Korrektur durch das Bundesgericht: Die einzig relevante Berechnung ist der Vergleich zwischen den Gesamtkosten (34,3 Mio. CHF) und den Gesamteinnahmen (20,3 Mio. CHF).
  • Da die Kosten die Einnahmen bei weitem übersteigen, ist das Kostendeckungsprinzip auf kommunaler Ebene offensichtlich gewahrt.

Die Argumentation des Gerichtshofs war willkürlich.

2. Analyse auf Ebene aller Gemeinden (interkommunale Ebene)

  • Feststellungen des Gerichtshofs: Geschätzte Ausgaben der Gemeinden (2010-2020): 95,5 Mio. CHF.
  • Eingenommene Abgaben für alle Gemeinden: 97,5 Mio. CHF.
  • Zwischenfazit: Die Einnahmen übersteigen die Kosten um rund CHF 2 Mio. (bzw. ~2%), was „nicht zwingend eine Verletzung“ des Prinzips darstellt.
  • Fehlerhafte Argumentation des Gerichtshofs: Der Gerichtshof hat seine eigene Analyse daraufhin verworfen, da bestimmte Buchhaltungsdaten (fakturierte Beträge gegenüber gewährten Beträgen) für die Jahre vor 2017 fehlten, und kam zu dem Schluss, dass der FIE den erforderlichen Nachweis nicht erbracht habe.
  • Korrektur durch das Bundesgericht: Der Vergleich zwischen Kosten und Einnahmen war ausreichend.
  • Eine Überschreitung von weniger als 2% ist durchaus zulässig, insbesondere in einem komplexen System mit 45 Gemeinden und zeitlichen Verzögerungen zwischen Erhebung und Ausgabe.
  • Zudem wurden die Reserven des FIE nicht als übermäßig eingestuft.

Das Kostendeckungsprinzip ist somit auch auf interkommunaler Ebene gewahrt.

Ergebnis

Das Bundesgericht gibt den Beschwerden der Stadt Genf und des Fonds Intercommunal d’Équipement statt. Das Urteil des Genfer Gerichtshofs wird aufgehoben. Die Rechnung für die Erschließungsabgabe in Höhe von CHF 535’933.65 wird wiederhergestellt und ist erneut fällig.

Die Gerichtskosten (CHF 10’000.-) werden den Bauherren auferlegt.






Silex-Steuernewsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit RAin Anna Vladau