
BGer, 19.05.2026, 9C_106/2025
Sachverhalt
Im Rahmen einer Sonderuntersuchung wegen schwerer Steuerwiderhandlungen hat die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) Vermögenswerte eines Steuerpflichtigen-Ehepaars (A.A.________ und B.A.________) in Höhe von CHF 4'337'222 beschlagnahmt. Parallel dazu ersuchte die ESTV das kantonale Steueramt Solothurn (Steueramt), ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung einzuleiten. (A.a)
Gestützt auf ein angebliches Ersuchen der ESTV erliess das Steueramt daraufhin drei Steuerarrestbefehle gegen die Steuerpflichtigen über einen Gesamtbetrag von CHF 1'387'688.65. Diese Arrestbefehle dienten der Sicherung von Steuernachforderungen für die Jahre 2012 bis 2015 sowie potenzieller Bussen wegen Steuerhinterziehung und Teilnahme an einer solchen. Das Steueramt begründete diese Massnahmen mit einer Gefährdung der Steuerforderungen und verwies auf eine künftige Einziehung im Sinne von Art. 70 StGB. (A.b)
Die Steuerpflichtigen fochten diese Arrestbefehle beim Steuergericht des Kantons Solothurn an, welches ihre Beschwerde abwies. Sie gelangten daraufhin an das Bundesgericht und machten geltend, ein zusätzlicher Steuerarrest sei unverhältnismässig und willkürlich, da ihre Vermögenswerte bereits durch die ESTV im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens vollständig beschlagnahmt seien. (B, C)
Rechtliche Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass Arrestentscheide vorsorgliche Massnahmen darstellen. In diesem Zusammenhang ist seine Kognition auf die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte beschränkt (Art. 98 BGG), was die Beschwerdeführer zu einer qualifizierten Begründung verpflichtet. (E. 1, 2)
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), der das Recht auf Beweisabnahme umfasst, ist nicht absolut. Eine Behörde kann im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung auf die Einvernahme eines Zeugen verzichten, wenn sie willkürfrei davon ausgehen darf, dass diese keine neuen, für die Entscheidfindung wesentlichen Erkenntnisse liefern würde. (E. 4.1)
GemässArt. 169 Abs. 1 DBGkann ein Steuerarrest angeordnet werden, wenn die Bezahlung der geschuldeten Steuer als "gefährdet" erscheint. Es handelt sich um eine sichernde Massnahme, für die die blosse Glaubhaftmachung der Gefährdung ausreicht. Parallel dazu kann die ESTV im Rahmen einer Untersuchung wegen schwerer Steuerwiderhandlungen (Art. 190 DBG) eine verwaltungsstrafrechtliche Beschlagnahme anordnen (Art. 46 Abs. 1 Bst. b VStrR) auf Vermögenswerte, die voraussichtlich eingezogen werden. (E. 5.1.1, 5.1.2)
Das Bundesgericht präzisiert das Verhältnis zwischen diesen beiden Massnahmen. Eine von der ESTV angeordnete verwaltungsstrafrechtliche Beschlagnahmung stellt bereits eine vorsorgliche Sicherungsmassnahme dar, welche potenzielle Steuerforderungen (Steuernachforderungen und Bussen) abdeckt. Wenn eine solche Beschlagnahmung besteht und die Steuerforderung ausreichend deckt, ist daher in der Regel kein Raum mehr für einen zusätzlichen administrativen Steuerarrest. Das Risiko der Vermögensverschiebung, das den Arrest rechtfertigt, ist durch die strafrechtliche Beschlagnahmung bereits neutralisiert. Die Anordnung eines Arrests zusätzlich zur Beschlagnahmung würde dem Verhältnismässigkeitsprinzip widersprechen. (E. 5.2)
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht prüft zunächst die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es kommt zum Schluss, dass das kantonale Gericht nicht willkürlich gehandelt hat, als es auf die Anhörung des Ermittlers der ESTV verzichtete. Die relevanten Informationen, insbesondere zur Höhe der beschlagnahmten Vermögenswerte und deren teilweisen Freigabe, gingen bereits klar aus einer zu den Akten genommenen E-Mail hervor, und eine Anhörung hätte voraussichtlich keine neuen Erkenntnisse gebracht. (E. 4.2)
In der Sache beurteilt das Bundesgericht die vom Steueramt zur Begründung der Arrestbefehle angeführten Gründe als offensichtlich unzureichend und willkürlich. Zum Zeitpunkt der Arrestanordnungen hatte die ESTV bereits Vermögenswerte im Wert von über 3 Mio. CHF beschlagnahmt (nach einer teilweisen Freigabe), was die potenzielle Steuerforderung von rund 1,4 Mio. CHF bei weitem deckte. Die Behauptung, die Zahlung sei "gefährdet", wird somit durch die Fakten widerlegt. (E. 5.3)
Zudem behauptete das Steueramt fälschlicherweise, auf "Antrag der ESTV" gehandelt zu haben, was durch keinerlei Aktenstücke bestätigt wird. Schliesslich offenbart die Begründung eines Arrests "im Sinne einer Einziehung gemäss Art. 70 StGB" eine rechtliche Verwechslung: Der Arrest ist eine vorsorgliche Massnahme, während die Einziehung eine am Ende des Verfahrens ausgesprochene Sanktion darstellt. Diese widersprüchliche und fehlerhafte Begründung ist willkürlich und wurde von der Vorinstanz nicht korrigiert. (E. 5.3)
Diese Argumentation gilt sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die Kantons- und Gemeindesteuern. Obwohl das solothurnische kantonale Arrestrecht nicht harmonisiert ist, verfolgt dessen Bestimmung (§ 184 StG/SO) denselben Zweck wie Art. 169 DBG. Die kumulative Anwendung einer strafrechtlichen Beschlagnahmung und eines Steuerarrests für dieselben Forderungen ist daher auch auf kantonaler Ebene willkürlich und unverhältnismässig. (E. 6)
Ergebnis
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut. Es hebt das Urteil des Steuergerichts des Kantons Solothurn auf und stellt fest, dass die vom Steueramt am 23. Mai und 4. Juni 2024 erlassenen Arrestbefehle zu Unrecht erfolgten. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens werden dem Steueramt auferlegt, das zudem die Beschwerdeführer für ihre Parteikosten zu entschädigen hat. Die Sache wird zur neuen Entscheidung über die Kosten und Entschädigungen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. (E. 7, Dispositiv 1-4)
Silex Steuer-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Rechtsanwältin Anna Vladau