
BGer, 24.02.2026, 9C_100/2026
Sachverhalt
Die Serafe AG hat die vom A.________ im Rahmen einer Betreibung wegen Radio- und Fernsehgebühren erhobene Rechtsöffnung erwirkt. Die Beschwerde von A.________ gegen diesen Entscheid wurde vom Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) abgewiesen. Das daraufhin angerufene Bundesverwaltungsgericht (BVGer) wies das Gesuch von A. um unentgeltliche Rechtspflege ab, da es dessen Beschwerde als aussichtslos erachtete. Das BVGer setzte ihm eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 1'000.–. A. erhebt gegen diesen Zwischenentscheid zur Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege Beschwerde beim Bundesgericht.
Rechtliche Erwägungen
Das Bundesgericht erinnert an die Begründungsanforderungen für eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Der Beschwerdeführer muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Bei der Rüge der Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG): Die Rügen müssen präzise vorgebracht und begründet werden. Eine Beschwerde, die diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, wird im vereinfachten Verfahren als unzulässig erklärt (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ist zulässig, da dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht stellt fest, dass sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit der Begründung der Vorinstanz auseinandersetzt. Das BVGer hatte die Beschwerde von A.________ aus mehreren Gründen als aussichtslos erachtet:
- Der Besitz eines Empfangsgeräts ist seit der Aufhebung der Opting-out-Möglichkeit am 1. Januar 2019 unerheblich.
- Die Haushaltsabgabe verstösst nicht gegen das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) und jedenfalls gehen Bundesgesetze den rechtsanwendenden Behörden vor (Art. 190 BV).
- Die Rechtsprechung zur „Flat Tax“ betrifft nur die Unternehmensabgabe.
Das Bundesgericht hält fest, dass sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, seine Argumente aus erster Instanz zu wiederholen (Fehlen eines Empfangsgeräts, Verletzung des Grundsatzes der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit), ohne darzulegen, inwiefern die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts fehlerhaft sein soll. Seine Vorbringen sind rein appellatorischer Natur und genügen den Begründungsanforderungen nicht, insbesondere im Hinblick auf die Rügen verfassungsmässiger Rechte. Die Beschwerde ist somit offensichtlich ungenügend begründet.
Ergebnis
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein. Es verzichtet auf die Erhebung von Gerichtskosten, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos wird.
Silex-Steuer-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit RAin Anna Vladau