
BGer, 17.12.2025, 6B_525/2025
Sachverhalt
In erster Instanz wurde B.________ wegen sexueller Handlungen mit einem Kind sowie wegen Pornografie zum Nachteil seiner Patentochter A. schuldig gesprochen. Er wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe verurteilt sowie dazu verpflichtet, A. einen symbolischen Franken als Genugtuung zu zahlen.
Auf Berufung hin sprach das Freiburger Kantonsgericht B.________ im Zweifel frei und verwies A.________ mit ihren zivilrechtlichen Ansprüchen auf den Zivilweg. A.________ (die Beschwerdeführerin) gelangte daraufhin an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Freispruchs, die Verurteilung von B.________ (dem Beschwerdegegner) sowie die Gutheissung ihrer Zivilforderungen, namentlich einen Franken als Genugtuung sowie die Erstattung ihrer Verteidigungskosten.
Rechtliche Erwägungen
GemässArt. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Diese Ansprüche, die auf dem Zivilrecht beruhen (hauptsächlich auf Schadenersatz und Genugtuung gemässArt. 41 OR), müssen im Strafverfahren gültig geltend gemacht worden sein.
Die Adhäsionsklage im Strafprozess soll dem Opfer ermöglichen, eine effektive Wiedergutmachung seines Schadens zu erlangen und dabei von verfahrensrechtlichen Vorteilen zu profitieren. Sie darf der Privatklägerschaft nicht dazu dienen, die Staatsanwaltschaft zu ersetzen oder Rachegelüste zu befriedigen.
Um eine Genugtuung (Art. 49 OR) zu erhalten, muss die Beeinträchtigung objektiv eine gewisse Schwere aufweisen und vom Opfer subjektiv als moralisches Leid empfunden worden sein, das eine Wiedergutmachung rechtfertigt. Aufgrund der Dispositionsmaxime obliegt es der Privatklägerschaft, ihre Ansprüche zu beziffern und zu begründen.
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob ein auf einen symbolischen Franken beschränkter Genugtuungsanspruch ausreicht, um die Beschwerdebefugnis der Privatklägerschaft gegen ein Freispruchurteil zu begründen.
Das Gericht stellte fest, dass sich die Beschwerdeführerin darauf beschränkt hatte, einen symbolischen Franken zu fordern, ohne Angaben zum Umfang und zur Höhe ihres moralischen Leids zu machen. Indem sie keine effektiven und bezifferten Zivilforderungen stellte, obwohl dies möglich gewesen wäre, legte die Beschwerdeführerin nicht dar, dass es ihr um eine tatsächliche zivilrechtliche Wiedergutmachung ging. Ein derartiger symbolischer Anspruch reicht nicht aus, um zu belegen, dass die erlittene Beeinträchtigung als ein moralisches Leid empfunden wurde, das eine Entschädigung im Sinne von Art. 49 OR rechtfertigt.
Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht um zivilrechtliche Genugtuung, sondern um eine strafrechtliche Verurteilung ging. Dies ist jedoch nicht der Zweck der Adhäsionsklage. Der strafrechtliche Freispruch hat daher keinen konkreten Einfluss auf die Beurteilung ihres symbolischen Anspruchs von einem Franken, den sie weiterhin vor einem Zivilgericht geltend machen kann. Folglich ist die Voraussetzung gemäß Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nicht erfüllt.
Ergebnis
Das Bundesgericht hat die Beschwerde mangels Beschwerdebefugnis der Privatklägerschaft als unzulässig erklärt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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