
BGer, 20.11.2025, 6B_122/2024
Sachverhalt
Eine Person hat über Instagram ein pornografisches Video verbreitet, das eine Person mit dem Erscheinungsbild eines vorpubertären Mädchens bei der Durchführung eines Oralverkehrs an einem erwachsenen Mann zeigt. In Wirklichkeit handelte es sich um eine erwachsene Pornodarstellerin, deren Erscheinungsbild mithilfe eines Verjüngungsfilters digital verändert worden war (Phänomen der Scheinkinderpornografie).
Dem Beschuldigten wird zudem vorgeworfen, Gewaltdarstellungen besessen zu haben, nachdem er Videodateien in einer Telegram-Gruppe erhalten hatte, die automatisch auf seinem Gerät gespeichert wurden.
Nach seiner Verurteilung durch die Zürcher Instanzen wegen Pornografie (Art. 197 Abs. 4 StGB) und Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis StGB) gelangt er an das Bundesgericht.
Rechtliche Erwägungen
1. Qualifikation der «unechten» Kinderpornografie (Art. 197 Abs. 4 StGB)
Das Bundesgericht hatte erstmals zu beurteilen, ob pornografische Darstellungen, in denen Erwachsene künstlich verjüngt werden, um wie Minderjährige auszusehen, «unechte sexuelle Handlungen mit Minderjährigen» im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB darstellen.
Die Analyse stützt sich auf das Legalitätsprinzip (Art. 1 StGB) sowie auf eine wörtliche, historische und teleologische Auslegung der Norm.
Der Begriff «unechte sexuelle Handlungen» schliesst nicht aus, dass Situationen erfasst werden, in denen kein reales Kind involviert ist, die Darstellung jedoch glaubhaft den Anschein eines Minderjährigen erweckt. Die Materialien zeigen, dass der Gesetzgeber virtuelle Kinderpornografie (z. B. Zeichentrickfilme, computergenerierte Bilder) unter Strafe stellen wollte, insbesondere aufgrund der Beweisschwierigkeiten bei der Unterscheidung zwischen Realität und Fiktion.
Nach Auffassung des Bundesgerichts sind diese Beweisschwierigkeiten bei Bildern, die auf einer künstlich verjüngten realen Person basieren, mindestens ebenso gross, wenn nicht sogar ausgeprägter als bei Zeichentrickfilmen, bei denen der fiktive Charakter in der Regel erkennbar ist.
Das Gericht stellt zudem fest, dass ein korrumpierender Effekt oder ein Anreizeffekt für den realen Markt für Kinderpornografie besteht und diese Risiken steigen, wenn die Darstellung eine reale Person zeigt, die wie eine minderjährige Person aussieht.
Es kommt zu dem Schluss, dass solche Darstellungen unter das Verbot der „nicht effektiven“ Kinderpornografie fallen.
2. Besitz von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis StGB)
Der Straftatbestand setzt ein objektives Element (tatsächliche Verfügungsgewalt über die Daten, insbesondere deren Speicherung auf einem Gerät) sowie ein subjektives Element (Kenntnis vom Vorhandensein und der Speicherung der Dateien) voraus. Eventualvorsatz genügt.
Anwendung auf den konkreten Fall
In Bezug auf Pornografie hält das Bundesgericht fest, dass das übermittelte Video, obwohl es eine volljährige Schauspielerin zeigt, glaubhaft den Anschein einer Minderjährigen erweckt und somit unter „nicht effektive sexuelle Handlungen mit Minderjährigen“ im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB fällt. Diese Auslegung wird als mit dem Legalitätsprinzip vereinbar erachtet.
Hinsichtlich der Gewaltdarstellungen wurden die über Telegram empfangenen Dateien auf dem Gerät des Beschwerdeführers gespeichert. Das Bundesgericht erachtet es als willkürfrei, dass die Vorinstanz davon ausging, er habe sich dieser Speicherung bewusst gewesen. Die Tatsache, dass er bereits eine andere auf diesem Weg erhaltene Datei weitergeleitet hatte, belegt, dass er wusste, dass die Inhalte zugänglich blieben. Er hat deren Besitz somit zumindest mit Eventualvorsatz in Kauf genommen.
Ergebnis
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Verurteilung wegen Pornografie sowie wegen Besitzes von Gewaltdarstellungen. Das Gesuch um Genugtuung wird als unzulässig erklärt.
Silex-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Justine Arnal und Camille Perrier Depeursinge
