Abonnieren Sie unseren Newsletter

NewsletterStrafrecht

Ersatzforderung – Verjährung, Berechnungsmethode bei Vermischung von Geldern und Entschädigung für Beschlagnahmung

16 December 2025

Vue en contre-plongée de colonnes en marbre cannelées d'un bâtiment classique.

BGer, 05.12.2025, 7B_65/2023

Sachverhalt

Nach einer Anzeige im Jahr 2011 eröffnete die Bundesanwaltschaft (BA) ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) im Zusammenhang mit Betrügereien zum Nachteil des russischen Fiskus. Im Jahr 2021 stellte die BA das Verfahren ein, ordnete jedoch die Einziehung an und legte eine Ersatzforderung in Höhe von 50'738.78 USD gegen die Gesellschaft B. Ltd fest, deren Konten in der Schweiz Gelder enthalten könnten, die aus Straftaten stammen. Zudem wies die BA die Entschädigungsansprüche der Beschwerdeführer (A. und vier Gesellschaften) für den durch die Beschlagnahmungen entstandenen Schaden ab. Die Beschwerdekammer bestätigte weder die Ersatzforderung noch die Abweisung der Entschädigung für die Beschlagnahmungen.

Sie beschränkte sich darauf, die Frage der zugesprochenen Entschädigungen aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuweisen, ohne in der Sache über die Ansprüche auf Schadenersatz im Zusammenhang mit den Beschlagnahmungen zu entscheiden. Die Beschwerdeführer gelangen an das Bundesgericht, fechten die Ersatzforderung sowie deren Verjährung an und fordern eine Entschädigung für den durch die Beschlagnahmungen entstandenen Schaden.

Rechtliche Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass die Ersatzforderung (Art. 71 StGB) die Einziehung ersetzt, wenn die kriminell erlangten Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind, und darauf abzielt, dem Täter den unrechtmäßigen wirtschaftlichen Vorteil zu entziehen.

GemäßArt. 70 Abs. 3 StGBverjährt das Recht auf Einziehung von Vermögenswerten in sieben Jahren, es sei denn, für die Verfolgung der zugrunde liegenden Straftat gelte eine längere Verjährungsfrist; in diesem Fall ist diese anwendbar. Wenn die Vortat im Ausland begangen wurde, hängt die Verjährung des Einziehungsrechts von der anwendbaren ausländischen Rechtsordnung ab. Hingegen unterliegen Geldwäschereihandlungen, die in der Schweiz begangen wurden, dem Schweizer Recht, auch hinsichtlich der Verjährung. Bei qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) beträgt die Frist fünfzehn Jahre, wobei ein qualifizierter Fall je nach konkreter Schwere der Tat (Beträge, Komplexität, internationale Dimension) angenommen werden kann.

In Erwägung 7 unterstreicht das Bundesgericht zudem die Bedeutung des Grundsatzes von Treu und Glauben bei der Anwendung von Art. 70 Abs. 2 StGB.

Bezüglich der Vermischung von rechtmäßigen und unrechtmäßigen Geldern lehnt das Bundesgericht die Proportionalitätsmethode als unangemessen ab und wendet die Bodensatz- bzw. Sockeltheorie an. Die unrechtmäßigen Gelder bilden einen Sockel, wobei bei Transaktionen vermutet wird, dass zunächst die rechtmäßigen Gelder verwendet werden; eine Geldwäschereihandlung liegt erst vor, wenn dieser Sockel angegriffen wird, es sei denn, es liegt eine gezielte Verfügung über die unrechtmäßigen Gelder vor.

Schließlich gemäßArt. 434 StPOEin durch eine Beschlagnahmung geschädigter Dritter hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, sofern er einen tatsächlichen Schaden nachweist. Ein rein hypothetischer entgangener Gewinn ist nicht entschädigungsfähig, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Behörde oder eine ungerechtfertigte Ablehnung einer angemessenen Anlage vor.

Anwendung auf den konkreten Fall

Verjährung
Das Bundesgericht bestätigt, dass die Verjährung dem Schweizer Recht unterliegt, da die letzten Geldwäschereihandlungen in der Schweiz stattfanden (Überweisungen auf Konten). Es erachtet die Qualifikation als schwere Geldwäscherei angesichts des Umfangs (230 Millionen USD), der Komplexität und des internationalen Charakters des Schemas als gerechtfertigt. Da die fünfzehnjährige Verjährungsfrist zum Zeitpunkt des Entscheids der Beschwerdekammer noch nicht abgelaufen war, wird die Rüge abgewiesen.

Berechnung der Ersatzforderung
Das Bundesgericht stellt fest, dass die Bundesanwaltschaft und die Beschwerdekammer zur Berechnung der Ersatzforderung die Methode der proportionalen Vermischung der Gelder angewandt haben. Diese Methode wird als bundesrechtswidrig beurteilt. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese unter Anwendung der Sedimentations- oder Sockeltheorie eine neue Berechnung vornimmt.

Entschädigung für Beschlagnahmung
Die Beschwerdeführer forderten eine Entschädigung auf Basis einer hypothetischen Rendite von 5 % pro Jahr auf die beschlagnahmten Vermögenswerte. Das Bundesgericht bestätigt den Entscheid der Beschwerdekammer und weist das Gesuch ab. Die Beschwerdeführer haben keinen tatsächlichen und konkreten Schaden nachgewiesen. Sie konnten nicht belegen, dass die Bundesanwaltschaft die Gelder schlecht verwaltet oder Anlagevorschläge abgelehnt hat. Der Anspruch, der auf einem blossen hypothetischen Gewinnverlust beruht, wird daher abgewiesen.

Ergebnis

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut. Es hebt den Entscheid des Bundesstrafgerichts auf und weist die Sache zur neuen Beurteilung der Höhe der Ersatzforderung unter Anwendung der Sedimentations- bzw. Sockeltheorie an dieses zurück. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.


Silex-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Justine Arnal und Oleg Gafner