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Bedingte Entlassung – Rechtsschutzinteresse gegen eine illusorische Entlassung

02 February 2026

Vue en contre-plongée de colonnes en marbre cannelées d'un bâtiment classique.

BGer, 14.01.2026, 7B_726/2025

Sachverhalt

Eine Person, die eine stationäre therapeutische Maßnahme (Art. 59 StGB) vollzieht, erhielt von der Vollzugsbehörde die bedingte Entlassung. Diese Entlassung war jedoch an ihre tatsächliche Ausweisung aus der Schweiz geknüpft, wobei die Maßnahme gleichzeitig bis zum Zeitpunkt dieser Ausweisung verlängert wurde. Der Betroffene legte gegen diesen Entscheid Berufung ein und beantragte die Verweigerung der bedingten Entlassung, um seine Therapie fortsetzen zu können. Die Strafappellationskammer des Waadtländer Kantonsgerichts erklärte seine Berufung für unzulässig, da er kein rechtlich geschütztes Interesse an der Anfechtung eines Entscheids habe, der für ihn vordergründig günstig sei. Der Betroffene erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht gegen diesen Unzulässigkeitsentscheid.

Rechtliche Erwägungen

GemäßArt. 382 Abs. 1 StPOmuss eine Partei ein rechtlich geschütztes Interesse haben, um ein Rechtsmittel ergreifen zu können. Dieses Interesse muss aktuell und praktisch sein und sich aus der Verletzung einer Rechtsnorm ergeben, die die eigenen Interessen des Beschwerdeführers schützen soll. Die bedingte Entlassung (Art. 62 Abs. 1 StGB) ist eine Modalität des Maßnahmevollzugs und keine Gunst, die der Verurteilte ablehnen kann. Die Behörde muss sie gewähren, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Rechtsprechung (BGE 101 Ib 452) erkennt jedoch an, dass ein Inhaftierter ein schutzwürdiges Interesse daran hat, einen Entscheid anzufechten, der ihm nur eine „illusorische Freiheit“ gewähren würde oder mit unzumutbaren Bedingungen verbunden ist.

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht urteilt, dass die Strafappellationskammer zu Unrecht den Entscheid über die bedingte Entlassung als „günstig“ eingestuft und das Rechtsschutzinteresse des Inhaftierten verneint hat. Es stellt fest, dass die Entlassung vollständig von einem zukünftigen und ungewissen Ereignis (der Ausweisung aus der Schweiz) abhängt, auf das der Beschwerdeführer keinen Einfluss hat. Bis zum Eintritt dieses Ereignisses bleibt seine konkrete Situation des Freiheitsentzugs unverändert. Die gewährte Entlassung hat somit einen „illusorischen“ Charakter. Angesichts eines Entscheids, der de facto die Aufrechterhaltung seines Freiheitsentzugs zur Folge hat, verfügt der Beschwerdeführer über ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Anfechtung. Die Regeln zur bedingten Entlassung dienen dem Schutz der Interessen der betroffenen Person, die sicherstellen können muss, dass diese korrekt angewendet werden. Indem das kantonale Gericht die Berufung für unzulässig erklärte, hat es den Begriff des rechtlich geschützten Interesses zu restriktiv ausgelegt und Bundesrecht (Art. 382 Abs. 1 StPO) verletzt.

Ergebnis

Das Bundesgericht heißt die Beschwerde gut. Es hebt den Entscheid der Strafappellationskammer auf und weist die Sache zur materiellen Beurteilung der Berufung an die Vorinstanz zurück.




Silex-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Justine Arnal und Camille Perrier Depeursinge