Abonnieren Sie unseren Newsletter

NewsletterStrafrecht

Hinderung einer Amtshandlung, Verletzung der Covid-19-Verordnung, Beweisverwertbarkeit und lex mitior

16 December 2025

Vue en contre-plongée de colonnes en marbre cannelées d'un bâtiment classique.

BGer, 14.11.2025, 6B_118/2024

Sachverhalt

Dem Betreiber einer Bar wird vorgeworfen, am 14. September 2021 einen städtischen Kontrolleur des Lokals verwiesen und zwei Polizeibeamten den Zutritt verweigert zu haben, die eine Kontrolle zur Einhaltung der Covid-19-Schutzmaßnahmen durchführen wollten. Zudem wird ihm zur Last gelegt, am 17. September 2021 die Covid-Zertifikate von mindestens vier Gästen in seinem Lokal nicht überprüft zu haben. Nachdem er von den kantonalen Instanzen wegen Hinderung einer Amtshandlung, Verstößen gegen das kantonale Gastgewerbegesetz sowie Verletzung der Covid-19-Verordnung verurteilt wurde, gelangt er an das Bundesgericht. Er macht insbesondere geltend, dass die Beweise rechtswidrig erhoben worden seien und die Aufhebung der Covid-19-Verordnung zu einem Freispruch in diesem Punkt führen müsse.

Rechtliche Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass die Anwendung der Strafprozessordnung (StPO) das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts im Sinne vonArt. 309 Abs. 1 StPOvoraussetzt. Andernfalls unterliegen die getroffenen Maßnahmen der Gefahrenabwehr durch die Polizei, die sich nach kantonalem Recht richtet und der Prävention sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung dient. Die in diesem Stadium erhobenen Elemente stellen keine strafprozessualen Beweise dar und fallen nicht unter den Anwendungsbereich vonArt. 141 StPO, insbesondere nicht im Hinblick auf die Pflicht, die betroffene Person über ihre Verfahrensrechte zu belehren.

Des Weiteren erinnert das Bundesgericht daran, dass der Grundsatz der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) die Anwendung des für den Beschuldigten milderen Rechts vorschreibt, wenn sich die materielle Rechtslage zwischen der Tatbegehung und dem Urteil ändert. Dieser Grundsatz findet jedoch keine Anwendung auf befristete Gesetze (Zeitgesetze), deren Aufhebung auf einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf einer neuen rechtlichen Bewertung beruht. Taten, die während ihrer Geltungsdauer begangen wurden, bleiben daher strafbar.

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht hält fest, dass bei den Kontrollen vom 14. und 17. September 2021 kein hinreichender Anfangsverdacht im Sinne von Art. 309 StPO bestand, der die Eröffnung eines Strafverfahrens gerechtfertigt hätte. Die Polizei leistete lediglich Unterstützung bei einer administrativen Kontrolle der Gemeinde, um deren ordnungsgemäßen Ablauf zu gewährleisten. Die Kontrollen waren somit der Gefahrenabwehr zuzuordnen und nicht Teil eines Strafverfahrens. Folglich sind die erhobenen Beweise verwertbar und unterliegen nicht dem Beweisverwertungsverbot gemäß Art. 141 StPO.

Bezüglich der Verletzung der Covid-Zertifikatspflicht bestätigt das Bundesgericht, dass die Covid-19-Verordnung „besondere Lage“ ein befristetes Gesetz darstellt. Ihre Aufhebung erfolgte aufgrund der günstigen Entwicklung der gesundheitlichen Lage, also aufgrund einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, und nicht aufgrund einer neuen rechtlichen Bewertung des Tatbestands. Der Grundsatz der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) ist daher nicht anwendbar, und die Tat bleibt für die während der Geltungsdauer der Verordnung begangenen Handlungen strafbar.

Ergebnis

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Hinderung einer Amtshandlung, Verletzung des kantonalen Gastgewerbegesetzes sowie Verletzung der Covid-19-Verordnung.



Silex-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Justine Arnal und Oleg Gafner