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NewsletterVerfahrensrecht

Subvention: Kantonale Zuständigkeit für ein Objekt von kommunaler Bedeutung

18 March 2026

Couloir lumineux moderne avec grandes fenêtres et murs beige clair minimalistes.

BGer, 29.01.2026, 2C_508/2025

Sachverhalt

Die Eigentümer eines traditionellen Dorfhauses im Kanton Wallis führten nach Erteilung einer Baugenehmigung Umbauarbeiten durch. Das Gebäude befindet sich in einem geschützten Ortsbild von nationaler Bedeutung (ISOS) und ist im kommunalen Inventar mit der Note „4+“ als Objekt von lokaler Bedeutung eingestuft.

Nach Abschluss der Arbeiten beantragten die Eigentümer beim Kanton Wallis eine Subvention. Die kantonale Dienststelle und in der Folge der Staatsrat wiesen das Gesuch als unzulässig ab, mit der Begründung, dass es sich um ein Gebäude von kommunaler Bedeutung handle und somit die Gemeinde für die Subventionierung zuständig sei. Das Kantonsgericht bestätigte diesen Entscheid und präzisierte, dass das Eingreifen des Kantons bei einem solchen Objekt subsidiär sei und einen vorgängigen Entscheid der Gemeindebehörde erfordere, welcher im vorliegenden Fall nicht vorlag. Die Eigentümer erhoben daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.

Rechtliche Erwägungen

Der Streitpunkt betrifft die Zuständigkeit des Kantons für die Gewährung einer Subvention zur Renovierung eines geschützten Gebäudes.

Gemäss dem Walliser Gesetz über den Natur-, Landschafts- und Heimatschutz (NLHG):

  • Der Kanton subventioniert Massnahmen zugunsten von Objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung (Art. 24 Abs. 1 NLHG).
  • Die Gemeinden tragen die Kosten für Objekte von kommunaler Bedeutung (Art. 24 Abs. 3bis NLHG).
  • Der Kanton kann Massnahmen zugunsten von Objekten von kommunaler Bedeutung mit Subventionen unterstützen, sein Eingreifen ist jedoch subsidiär (Art. 24 Abs. 3ter NLHG).

Das Bundesgericht prüft die Auslegung und Anwendung kantonalen Rechts nur auf Willkür (Art. 9 BV). Eine Willkürrüge muss klar und detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Eine formelle Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) liegt vor, wenn eine Behörde auf ein zulässiges Gesuch nicht eintritt, nicht jedoch, wenn sie einen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage des Prozessrechts erlässt.

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht bestätigt die Analyse der Vorinstanz, wonach es sich bei dem betreffenden Gebäude um ein Objekt von kommunaler und nicht von kantonaler oder nationaler Bedeutung handelt.

Es kommt zum Schluss, dass die Auslegung des kantonalen Rechts durch das Kantonsgericht nicht willkürlich ist. Die Schlussfolgerung, dass die Hauptzuständigkeit für die Subventionierung eines Objekts von kommunaler Bedeutung bei der Gemeinde liegt und das Eingreifen des Kantons nur subsidiär ist und von einem vorherigen kommunalen Entscheid abhängt, ist vertretbar. Die Beschwerdeführer haben nicht dargelegt, inwiefern diese Auslegung unhaltbar wäre oder ein gesichertes Recht verletzen würde.

Das Bundesgericht weist auch die Rüge der Rechtsverweigerung zurück. Die kantonalen Behörden waren nicht untätig; sie haben einen formellen Nichteintretensentscheid aufgrund ihrer Unzuständigkeit erlassen. Der Erlass eines solchen Entscheids stellt keine Rechtsverweigerung dar, wenn die Zuständigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Garantie des Zugangs zum Gericht (Art. 29a BV) ist gewahrt, da den Beschwerdeführern der korrekte Rechtsweg offenstand, nämlich sich in erster Linie an die Gemeindebehörde zu wenden.

Ergebnis

Das Bundesgericht weist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab und erklärt die subsidiäre Verfassungsbeschwerde für unzulässig. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern auferlegt.







Silex Steuer-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit RAin Anna Vladau