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Verwaltungsverfahren – Parteistellung eines Dritten und Qualifikation eines Interventionsgesuchs

16 March 2026

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BGer, 13.02.2026, 2C_249/2025

Sachverhalt

Im Rahmen eines indischen Ersuchens um Amtshilfe betreffend C. hat die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) die Übermittlung von Bankdaten bewilligt. C. hat gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht (BVG) Beschwerde erhoben.

In der Folge schrieben A.A.________ und B.A.________ (die Beschwerdeführer) an das BVG, nachdem sie erfahren hatten, dass ihre Namen sowie diejenigen eines verstorbenen Verwandten und einer verbundenen Gesellschaft in den zu übermittelnden Unterlagen enthalten waren. Sie beantragten, als Parteien im Beschwerdeverfahren von C.________ zugelassen zu werden, um sich gegen die Übermittlung ihrer Daten wehren zu können.

Das BVG behandelte ihr Schreiben nicht als Interventionsgesuch, sondern als neue Beschwerde gegen die ursprüngliche Verfügung der ESTV. Es erklärte diese «Beschwerde» in der Folge für unzulässig, da den Beschwerdeführern die Beschwerdebefugnis fehle und ihr Vorgehen verspätet sei. Die Beschwerdeführer gelangen an das Bundesgericht.


Rechtliche Erwägungen

Das Bundesgericht erinnert an die Voraussetzungen für die Teilnahme an einem Amtshilfeverfahren in Steuersachen (geregelt durch das StAhiG und das VwVG).

Die Beschwerdebefugnis steht der vom Ersuchen «betroffenen Person» zu (Art. 19 Abs. 2 StAhiG). «Andere Personen» (Dritte) können nur dann Beschwerde führen, wenn sie die Voraussetzungen vonArt. 48 VwVGerfüllen, insbesondere ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung haben.

Gemäss der Rechtsprechung (BGE 146 I 172) reicht die blosse Erwähnung des Namens eines Dritten in den zu übermittelnden Unterlagen nicht aus, um ein solches schutzwürdiges Interesse zu begründen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 8 EMRK), Art. 13 BV.) begründet für sich allein ebenfalls keine Parteistellung in diesem spezifischen Verfahren.

Eine Beschwerdeschrift muss gemässArt. 52 Abs. 1 VwVGformelle Anträge enthalten, durch die der Streitgegenstand definiert wird.


Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht stellt fest, dass das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) einen Verfahrensfehler begangen hat. Das Schreiben der Beschwerdeführer enthielt keine Anträge gegen die Verfügung der ESTV, sondern verlangte ausdrücklich die Anerkennung ihrer Parteistellung im bereits hängigen Verfahren. Das BVGer hätte dieses Schreiben daher als Gesuch um Teilnahme am Verfahren und nicht als neue Beschwerde behandeln müssen. Indem es das Schreiben als „Beschwerde“ qualifizierte, hat das BVGer Art. 52 Abs. 1 VwVG verletzt.

Das Bundesgericht prüft jedoch anschliessend die materielle Frage: Hatten die Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Teilnahme am Verfahren? Da sie sich lediglich darauf beriefen, dass ihre Namen in den Dokumenten auftauchten, erfüllen die Beschwerdeführer die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen für die Anerkennung der Parteistellung nicht. Die Tatsache, dass sie Erben einer anderen genannten Person sind, ändert nichts an diesem Ergebnis, da auch diese Person eine Drittpartei im Verfahren ist.

Folglich ist das Ergebnis in der Sache – nämlich dass die Beschwerdeführer nicht zur Teilnahme am Verfahren berechtigt waren – korrekt, auch wenn das BVGer einen Fehler beging, indem es das Gesuch als „Beschwerde“ qualifizierte und für unzulässig erklärte. Der Verfahrensfehler hatte somit keine Auswirkungen auf die materielle Rechtslage der Beschwerdeführer.


Ergebnis

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es bestätigt den Entscheid des BVGer mit geänderter Begründung und auferlegt die Gerichtskosten den Beschwerdeführern.



Silex-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Elisabetta Tizzoni