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Verletzung des rechtlichen Gehörs bestätigt

11 November 2025

Façade d'un bâtiment moderne avec de grandes fenêtres en verre et des murs clairs.

BGer, 30.09.2025, 1C_89/2025

Sachverhalt

Die Eigentümer eines Grundstücks in Küssnacht (SZ) wurden dazu verpflichtet, einen 1,72 m langen Anbau abzureißen, der im Zuge eines ungenehmigten Badezimmerumbaus errichtet worden war.

Im Jahr 2019 stellten die Behörden nach einer Anzeige fest, dass das Badezimmer ungenehmigt bis an die Grenze zum Nachbargrundstück erweitert worden war.

Die Eigentümer beantragten eine nachträgliche Genehmigung, gegen die die Nachbarn Einspruch erhoben. Die kantonalen und kommunalen Behörden lehnten die Legalisierung ab und ordneten die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands gemäß den Baubewilligungen von 1975 und 1977 an, was insbesondere den Rückbau der 1,72 m langen Erweiterung umfasst.

Die Eigentümer erhoben Beschwerde bei der kantonalen Instanz. Sie machten geltend, dass der Anspruch auf Wiederherstellung verwirkt sei, da die Verjährungsfrist 30 Jahre betrage und der Anbau bereits vor 1989 errichtet worden sei. Sie stützten sich dabei unter anderem auf schriftliche Aussagen zweier Zeugen, E. und G., die bestätigten, dass der Anbau bereits 1987 existiert habe.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz bestätigte die Abbruchverfügung mit der Begründung, dass der Nachweis einer Errichtung vor 1989 nicht erbracht worden sei, und lehnte die Einvernahme der beiden Zeugen E. und G. im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung ab.

Die Eigentümer gelangten mit einer Beschwerde an das Bundesgericht und rügten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Rechtliche Erwägungen

Verjährung 

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verjährt der Anspruch auf Wiederherstellung in der Bauzone 30 Jahre nach Abschluss der rechtswidrigen Bauarbeiten. Nachträgliche Änderungen lassen die Frist nur dann neu beginnen, wenn sie einen neuen rechtswidrigen Bau darstellen (E. 2.2).

Beweismass

Wenn sich der Zeitpunkt der Errichtung aufgrund des Zeitablaufs nur schwer feststellen lässt, kann das Beweismass auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit herabgesetzt werden (E. 3.3–3.4).

Rechtliches Gehör

Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst das Recht, die Abnahme rechtzeitig angebotener Beweise zu verlangen. Die Behörde kann von einer Beweisaufnahme nur absehen, wenn sie aufgrund antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen kann, dass diese das Ergebnis ihrer Überzeugungsbildung nicht beeinflussen würde (E. 4.4).

Bei Zeugenaussagen zu lange zurückliegenden Sachverhalten kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese glaubhaft bleiben, wenn die Fakten mit prägenden persönlichen Umständen verknüpft sind (E. 4.5). Das Bundesgericht hält fest, dass die von den Zeugen angeführten Erinnerungen mit konkreten persönlichen Ereignissen verbunden sind (Urlaub von E. im Jahr 1987; Bauarbeiten nach dem Tod der Ehefrau des Eigentümers bei G.). Unter diesen Umständen war nicht auszuschließen, dass ihre Aussagen die Beurteilung des Zeitpunkts der Bauarbeiten hätten beeinflussen können.

Folglich stellt die Verweigerung der Zeugeneinvernahme eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. 

Ausgabe

Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Beweisverfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 





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