
BGer, 24.11.2025, 1C_65/2025
Sachverhalt
Ein Grundeigentümer wehrt sich gegen einen Erschliessungsplan der Gemeinde Obersiggenthal, der die Verbreiterung eines bestehenden Weges zur Schaffung einer neuen Strassenzufahrt vorsieht. Dieses Projekt betrifft sein Grundstück, auf dem eine Population von Geburtshelferkröten lebt, einer bedrohten und geschützten Amphibienart.
Das Projekt würde zu einer erheblichen Verkehrszunahme entlang des Lebensraums dieser Amphibien führen. Nachdem seine Einsprache von der Gemeinde sowie seine nachfolgenden Beschwerden vom kantonalen Departement und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau abgewiesen wurden, gelangte der Eigentümer an das Bundesgericht.
Rechtliche Erwägungen
GemässArt. 18 Abs. 1 NHGist dem Aussterben einheimischer Arten durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) entgegenzuwirken. Ein Eingriff in ein schutzwürdiges Biotop durch ein technisches Bauwerk ist nur zulässig, wenn er nach einer Interessenabwägung unumgänglich ist (Art. 18 Abs. 1ter NHG). Der Eingriff muss standortgebunden sein und einem überwiegenden Interesse entsprechen (Art. 14 Abs. 6 NHV) (E. 1).
Ein Biotop gilt auch ohne formelle Unterschutzstellung als schutzwürdig, insbesondere wenn es bedrohte Arten beherbergt, die auf den Roten Listen des BAFU aufgeführt sind. Der Schutz erstreckt sich nicht nur auf den Hauptlebensraum (z. B. Laichgewässer), sondern auch auf die terrestrischen Lebensräume und die sie verbindenden Vernetzungskorridore (E. 2.1).
Wird ein Eingriff als zulässig erachtet, muss der Verursacher Massnahmen für den bestmöglichen Schutz, die Wiederherstellung oder andernfalls einen angemessenen Ersatz treffen (Art. 18 Abs. 1ter NHG). Aufgrund des Koordinationsprinzips (Art. 25a RPG) müssen diese Massnahmen bereits auf Stufe des Nutzungsplans festgelegt und garantiert werden und dürfen nicht auf das Baubewilligungsverfahren verschoben werden (E. 2.2).
Im vorliegenden Fall anerkennt das Bundesgericht, dass der Garten des Beschwerdeführers, der eine Population von Geburtshelferkröten beherbergt, ein schutzwürdiges Biotop im Sinne des NHG darstellt, auch ohne formelle Bezeichnung. Der Schutz umfasst den Vernetzungskorridor, den die Amphibien für ihre Wanderungen nutzen und der von der geplanten Strasse durchschnitten würde (E. 2.2).
Im Gegensatz zu den Vorinstanzen, die den Eingriff als "minimal" eingestuft hatten, schliesst sich das Bundesgericht der Auffassung des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) an und erachtet die geplante Verkehrszunahme (von 20 auf 100 Fahrzeuge pro Tag) als "mehr als geringfügig". Für eine kleine Population einer bedrohten Art ist die Erhöhung des Mortalitätsrisikos signifikant und kann fatale Folgen haben (E. 3.3.1-3.4).
Das Bundesgericht stellt zudem eine wesentliche Lücke im Verfahren fest: Die Gemeinde hat die erforderliche Interessenabwägung nicht korrekt vorgenommen. Bei der Prüfung der verschiedenen Varianten für die Strassenzufahrt hat sie es versäumt, das gewichtige öffentliche Interesse am Biotopschutz einzubeziehen. Der Vergleich beschränkte sich auf technische und wirtschaftliche Kriterien, ohne zu prüfen, ob eine andere, technisch ebenfalls als "gut" bewertete Variante naturverträglicher gewesen wäre. Das öffentliche Interesse an der Realisierung des Projekts kann daher nicht als offensichtlich überwiegend gegenüber dem Schutz der bedrohten Art bezeichnet werden (E. 4.1-4.4).
Schließlich weist das Bundesgericht darauf hin, dass etwaige Schutz- oder Ausgleichsmaßnahmen (wie ein Amphibiendurchlass) verbindlich im Erschließungsplan selbst festgelegt werden müssen und nicht auf das spätere Baubewilligungsverfahren verschoben werden dürfen (E. 5.1-5.2).
Das Bundesgericht gibt der Beschwerde statt. Es hebt den Entscheid des Verwaltungsgerichts Aargau auf und weist die Sache an die Gemeinde Obersiggenthal zurück. Diese muss eine neue Prüfung der Erschließungsvarianten vornehmen und dabei eine umfassende Interessenabwägung durchführen, die das öffentliche Interesse am Schutz des Biotops und der bedrohten Art angemessen berücksichtigt.
Silex-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt Daniel Hirschi-Duckert
