
BGer, 23.10.2025, 1C_590/2024
Sachverhalt
Die Eigentümer eines Wohnhauses in der Landwirtschaftszone der Gemeinde Schiers planen den Bau einer etwa 50 m² großen Garage, die an ihr Wohnhaus angebaut werden soll. Das Projekt soll eine bestehende, 21 m² große Garage ersetzen, die sich auf einem 40 Meter entfernten Nachbargrundstück befindet und abgerissen werden muss. Der Abriss ist erforderlich, da die bestehende Garage aufgrund einer Verbreiterung der Kantonsstraße nicht mehr den Anforderungen an die Verkehrssicherheit (Abstände und Sichtverhältnisse) entspricht.
Eine Nachbarin legte gegen das Projekt Beschwerde ein. Nachdem die kantonale Behörde und das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die Baugenehmigung erteilt hatten, gelangte die Nachbarin an das Bundesgericht und bestritt die Konformität des Projekts mit Art. 24c des Raumplanungsgesetzes (RPG).
Rechtliche Erwägungen
Der Fall betrifft die Auslegung vonArt. 24c RPG, welcher Bauten und Anlagen regelt, die vor dem 1. Juli 1972 rechtmäßig außerhalb der Bauzone errichtet wurden (sogenannte "alte" Bauten). Gemäß Artikel 24c Abs. 1 und 2 gilt:
1 Außerhalb der Bauzone genießen Bauten und Anlagen, die bestimmungsgemäß nutzbar sind, aber nicht mehr zonenkonform sind, grundsätzlich Bestandsschutz.
2 Die zuständige Behörde kann die Erneuerung, die teilweise Änderung, den maßvollen Ausbau oder den Wiederaufbau solcher Bauten und Anlagen bewilligen, sofern die Gebäude rechtmäßig errichtet oder geändert wurden.
Das Wohngebäude und die bestehende Garage sind rechtmäßige Bauten, die vor dem 1. Juli 1972 errichtet wurden und unter den Bestandsschutz fallen; sie unterstehen der Regelung von Art. 24c RPG (E. 2.1).
Obwohl das Projekt technisch als Abbruch mit Wiederaufbau der Garage bezeichnet wird, ist es rechtlich als maßvolle Erweiterung des bestehenden Wohnhauses zu werten (Art. 24c Abs. 2 RPG). Das Erfordernis der Identitätswahrung (Art. 42 Abs. 3 RPV) ist erfüllt.
Art. 24c Abs. 4 RPG stellt eine zusätzliche Bedingung: Änderungen am äußeren Erscheinungsbild müssen für eine zeitgemäße Wohnnutzung, für energetische Sanierungen oder für eine bessere landschaftliche Einordnung notwendig sein. Das Bundesgericht hält fest, dass der Begriff "nötig" im Sinne von Art. 24c Abs. 4 RPG restriktiv auszulegen ist, jedoch weniger streng als der Begriff "unumgänglich", der im Kontext vonArt. 24d RPGverwendet wird. Die Notwendigkeit ist objektiv zu beurteilen und zielt darauf ab, einen zeitgemäßen Wohnstandard zu ermöglichen, ohne dabei reine Komfort- oder Luxuslösungen zu erlauben (E. 2).
Im vorliegenden Fall qualifiziert das Bundesgericht das Projekt nicht als Wiederaufbau der kleinen bestehenden Garage (was die Erweiterung unverhältnismäßig erscheinen ließe), sondern als maßvolle Erweiterung des Hauptwohnhauses, das ebenfalls eine unter den Bestandsschutz fallende Altbausubstanz darstellt. Dieser Ansatz wird als sachgerechter erachtet, da es unlogisch wäre, ein Projekt zu benachteiligen, das den Abbruch einer bestehenden Anlage beinhaltet (E. 2.2).
Das Gericht prüft anschließend, ob die Erweiterung für eine den heutigen Anforderungen entsprechende Wohnnutzung "nötig" ist. Es bejaht dies aufgrund einer Gesamtschau der besonderen Umstände (E. 2.5.3):
- Die bestehende Garage muss aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheitabgerissen werden, auf die die Eigentümer keinen Einfluss haben.
- Die Einrichtung von Parkplätzen im bestehenden Ökonomiegebäude oder in der Scheune ist nicht realisierbar, da die Zufahrt zu steil ist und nicht ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes korrigiert werden kann.
- Das Projekt verbessert die raumplanerische Situation. Es wahrt das Prinzip der Siedlungsverdichtung , indem die Garage an das Wohnhaus angebaut wird, eine isolierte Parzelle freigibt und zu einer „Bereinigung“ der Landschaft beiträgt.
- Die der Landwirtschaft zurückgegebene Fläche (154 m²) ist größer als die neu für den Bau beanspruchte Fläche (94 m²).
- Die Lage des Hauses auf 950 Metern über Meer mit potenziell schwierigen winterlichen Bedingungen rechtfertigt objektiv den Bedarf an einer gedeckten Garage mit direktem Zugang.
- Die Größe der Doppelgarage wird angesichts der Dimensionen des Wohnhauses als verhältnismäßig erachtet.
Das Gericht kommt zum Schluss, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen von Art. 24c Abs. 4 und 5 RPG erfüllt sind (E. 2.5.3, 2.6, 2.7).
Folglich weist das Bundesgericht die Beschwerde ab und bestätigt den Entscheid des Verwaltungsgerichts Graubünden. Die Baubewilligung für die neue Garage, unter der Auflage des Abbruchs der alten, ist damit rechtskräftig erteilt.
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