
Sachverhalt
Miteigentümer eines Grundstücks in einer geschützten Landwirtschaftszone (nachfolgend: die Beschwerdeführer) errichteten ohne Genehmigung einen Zaun, um ihren als Freizeitgarten genutzten Gemüsegarten zu schützen. Nach einem ersten Verfahren, das zu einer endgültigen Verweigerung der Baugenehmigung führte und vom Bundesgericht bestätigt wurde (Urteil 1C_300/2021), ergab eine Kontrolle, dass die Eigentümer den Zaun (teilweise elektrisch) nicht nur beibehalten, sondern auch Pergolen und Holzpfosten hinzugefügt hatten – ebenfalls ohne Genehmigung. Die Gemeinde ordnete den Abbruch sämtlicher Anlagen an. Diese Entscheidung wurde vom Staatsrat und anschließend vom kantonalen Verwaltungsgericht teilweise bestätigt, wogegen die Eigentümer beim Bundesgericht Beschwerde einlegten.
Rechtliche Erwägungen
Das Bundesgericht erinnert daran, dass Bauten und Anlagen außerhalb der Bauzone dem Bundesrecht unterstehen und bewilligungspflichtig sind. Gemäß Art. 34 Abs. 5 RPVgelten Bauten und Anlagen, die einer Freizeitlandwirtschaft dienen, nicht als zonenkonform in der Landwirtschaftszone. Dies trifft auf die streitgegenständlichen Anlagen (Zäune, Pergolen, Pfosten) im vorliegenden Fall zu. Aufgrund von Art. 34 Abs. 5 RPV sind diese Anlagen somit nicht zonenkonform und können nicht bewilligt werden (E. 3).
Eine Behörde kann den Abbruch eines rechtswidrigen Bauwerks anordnen (Art. 43 Abs. 1 des kantonalen Baugesetzes). Auf ein nachträgliches Bewilligungsverfahren kann verzichtet werden, wenn die materielle Rechtswidrigkeit des Bauwerks offensichtlich und unbestreitbar ist und bereits in einer rechtskräftigen früheren Entscheidung festgestellt wurde. Da die Rechtswidrigkeit des Zauns bereits in einem früheren Urteil bestätigt worden war und die Rechtswidrigkeit der neuen Anlagen aus denselben Gründen offensichtlich ist, konnten die Behörden den Abbruch anordnen, ohne ein neues, zum Scheitern verurteiltes nachträgliches Bewilligungsverfahren einzuleiten. Diese verfahrensrechtliche Vereinfachung ist durch das Prinzip der Verfahrensökonomie gerechtfertigt (E. 4).
Die Abbruchanordnung muss den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der raumplanerischen Vorschriften, insbesondere das Trennungsgebot zwischen Baugebiet und Nichtbaugebiet (Art. 1 RPG), überwiegt jedoch in der Regel das private Interesse des Eigentümers, insbesondere wenn dieser die Behörden vor vollendete Tatsachen gestellt hat (E. 5.3 ff.).
Im vorliegenden Fall wird die Abbruchanordnung als verhältnismäßig erachtet. Das öffentliche Interesse, die Landwirtschaftszone vor nicht konformen Bauten zu bewahren, ist vorrangig. Die Beschwerdeführer konnten sich nicht auf Unkenntnis über die Rechtswidrigkeit ihrer Anlagen berufen, da diese bereits Gegenstand einer ablehnenden Entscheidung waren. Die finanziellen Nachteile durch den Abbruch der leicht demontierbaren Strukturen werden angesichts des öffentlichen Interesses nicht als übermäßig eingestuft (E. 6.2).
Das Bundesgericht weist die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, ab und bestätigt die Abbruchanordnung für die Zäune, Pergolen und Pfosten auf dem betroffenen Grundstück. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern auferlegt.
Silex-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt Daniel Hirschi-Duckert
