
BGer, 06.11.2025, 1C_249/2025
Sachverhalt
Im Rahmen eines Rechtsstreits um einen von der Gemeinde Baar für ein Strassengrundstück gewährten Erschliessungsbeitrag hat ein Grundeigentümer (der Beschwerdeführer) beim Regierungsrat Beschwerde eingereicht. Mit Entscheid vom 26. März 2024 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer gelangte daraufhin an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug. Im Rahmen dieses Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht stellte der Beschwerdeführer ein Ausstandsbegehren gegen die Gerichtsschreiberin des Verwaltungsgerichts (nachfolgend: die Gerichtsschreiberin). Das Verwaltungsgericht wies das Ausstandsbegehren mit Verfügung vom 4. April 2025 ab.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
Der Beschwerdeführer machte folgende Gründe geltend:
- Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da das Kantonsgericht keine Stellungnahme der Gerichtsschreiberin eingeholt hatte.
- Eine mögliche Befangenheit, da die Gerichtsschreiberin zuvor im Rechtsdienst der Baudirektion des Kantons Zug tätig war, jener Behörde, welche den angefochtenen Entscheid des Regierungsrates vom 26. März 2024 vorbereitet hatte.
- Der Anschein der Befangenheit aufgrund ihrer Verbindungen zur Anwaltskanzlei der Gegenpartei. Die Gerichtsschreiberin war dort bis 2020 tätig und soll mit einem langjährigen ehemaligen Partner dieser Kanzlei verwandt sein.
Rechtliche Erwägungen
Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs : Das Bundesgericht hält fest, dass die Vorinstanz ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs auf die Einholung einer Stellungnahme der Gerichtsschreiberin verzichten konnte, da sie in antizipierter Beweiswürdigung zum Schluss kam, dass diese Stellungnahme ihre Beurteilung in der Sache nicht verändert hätte (E. 4.1 - 4.2).
Zum Anschein der Befangenheit und zur Gefahr der Voreingenommenheit: Das Bundesgericht erinnert an die Garantie eines unabhängigen und unparteiischen Gerichts, wie sie inArt. 30 Abs. 1 BV verankert ist. Diese Garantie, die auch für Gerichtsschreiber mit beratender Stimme gilt, ist verletzt, wenn objektive Umstände den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit begründen. Es kommt dabei nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei an, sondern darauf, ob der Ausgang des Verfahrens objektiv betrachtet noch als offen erscheint (E. 5.2).
Zum Thema der früheren Tätigkeit bei der Baudirektionhält das Bundesgericht fest, dass die blosse Tatsache, dass die Gerichtsschreiberin in der Rechtsabteilung tätig war, welche die angefochtene Entscheidung vorbereitet hat, nicht ausreicht, um eine Befangenheit zu begründen. Die Gerichtsschreiberin war nicht die für den Fall zuständige Juristin. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass sie direkt in den Fall involviert war oder sich bereits eine feste Meinung gebildet hatte, etwa im Rahmen interner Sitzungen. Die blosse Möglichkeit, dass sie Kenntnis von dem Fall hatte, reicht nicht aus, um Zweifel an ihrer Unparteilichkeit zu begründen. Eine Befangenheit kann vorliegen, wenn eine Person bereits in einem früheren Verfahrensstadium mit derselben Sache befasst war und sich bereits zu bestimmten Punkten geäussert hat, sodass sie nicht mehr als unparteiisch erscheinen kann (E. 6).
Bezüglich der Verbindungen zum Vertreter einer Parteiwird ein Anschein von Befangenheit nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen, wenn die Intensität und Qualität der Beziehung das sozial Übliche übersteigen. Im vorliegenden Fall ist das Verwandtschaftsverhältnis zu einem ehemaligen Partner nicht relevant, da dieser Anwalt zum Zeitpunkt der Beschwerde nicht mehr in der Kanzlei tätig war. Es bestand somit keine aktuelle Abhängigkeit oder Zusammenarbeit. Auch die frühere Tätigkeit der Gerichtsschreiberin als angestellte Anwältin in dieser Kanzlei, die fünf Jahre zurückliegt, stellt keinen Ausstandsgrund dar. Es liegen keine besonderen Umstände vor, die auf eine über das sozial Übliche hinausgehende Beziehung schliessen lassen, welche einen Anschein von Befangenheit begründen würde (E. 7).
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass kein Ausstandsgrund gegeben ist.
Ergebnis
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
Hinsichtlich der Kosten weicht das Bundesgericht von der üblichen Regel ab. Es auferlegt dem Beschwerdeführer keine Gerichtskosten und spricht ihm eine Entschädigung zu Lasten des Kantons Zug zu. Es ist der Ansicht, dass der Beschwerdeführer möglicherweise auf die Beschwerde verzichtet hätte, wenn das Verwaltungsgericht die Stellungnahme der Gerichtsschreiberin eingeholt hätte, wodurch das bundesgerichtliche Verfahren vermieden worden wäre. Der Beschwerdeführer wird jedoch dazu verurteilt, den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung zu zahlen, da er in der Sache unterliegt.
Silex-Newsletter in Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt Daniel Hirschi-Duckert
