
BGer, 02.03.2026, 9C_9/2026
Sachverhalt
Eine Aktiengesellschaft (nachfolgend: die Steuerpflichtige), die im Bereich der Organisation von Golfturnieren und dem Betrieb einer Golfanlage tätig ist, wurde für die Steuerperioden 2017 bis 2020 einer Kontrolle durch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) unterzogen.
Die Kontrolle ergab erhebliche Mängel in der Dokumentation der Steuerpflichtigen, insbesondere das Fehlen von Umsatzabstimmungen für die vier betroffenen Jahre sowie weiterer detaillierter Belege. Die ESTV stellte signifikante Abweichungen zwischen den in den Mehrwertsteuerabrechnungen deklarierten Umsätzen und den in der kaufmännischen Buchführung (Bilanz und Erfolgsrechnung) ausgewiesenen Zahlen fest.
Auf dieser Grundlage nahm die ESTV eine Nachsteuerveranlagung vor und setzte gegenüber der Steuerpflichtigen eine zusätzliche Steuerforderung in Höhe von insgesamt CHF 103'858.– fest. Diese Korrektur betraf Umsatzdifferenzen, Privatanteile sowie Korrekturen beim Vorsteuerabzug (Art. 28 und 29 MWSTG).
Die Steuerpflichtige focht diese Entscheidung an und reichte nachträglich verschiedene Unterlagen (Excel-Listen, Rechnungen usw.) ein, um die Differenzen zu rechtfertigen. Die ESTV hielt an ihrer Auffassung fest und vertrat die Ansicht, dass diese nachträglich erstellten Dokumente weder eine verlässliche Revisionsspur ermöglichten noch die Inkonsistenzen erklären konnten. Nach der Abweisung ihrer Einsprache durch die ESTV erhob die Steuerpflichtige Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer), welches die Beschwerde ebenfalls abwies. Das BVGer kam zum Schluss, dass die Steuerpflichtige ihrer Pflicht zur Vorlage von Umsatzabstimmungen nicht nachgekommen sei und die verspätet eingereichten Dokumente nur eine begrenzte Beweiskraft hätten. Die Steuerpflichtige gelangte daraufhin an das Bundesgericht.
Rechtliche Erwägungen
Das Bundesgericht erinnert an die Grundsätze, die das Verfahren und das materielle Mehrwertsteuerrecht regeln.
- Beweislast und Beweiswürdigung: Im Steuerverfahren ist das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, diese seien offensichtlich unrichtig (willkürlich) oder beruhten auf einer Rechtsverletzung. Es obliegt dem Beschwerdeführer, die Willkür klar und detailliert darzulegen (qualifizierte Rügepflicht, Art. 106 Abs. 2 BGG). Die blosse Darstellung einer alternativen Sachverhaltsversion genügt hierfür nicht.
- Mehrwertsteuerpflichten des Steuerpflichtigen: Der Steuerpflichtige unterliegt einer umfassenden Mitwirkungspflicht (Art. 71 MWSTG). Er ist insbesondere verpflichtet, eine ordnungsgemäße Buchhaltung zu führen und die Richtigkeit der für die Mehrwertsteuer relevanten Angaben nachzuweisen. Eine wesentliche Pflicht ist der „Abschluss“ der Jahresrechnung, der den Abgleich zwischen den in der Mehrwertsteuerabrechnung deklarierten Umsätzen und den aus der Handelsbuchhaltung hervorgehenden Zahlen umfasst (Art. 72 MWSTG und Art. 128 Abs. 1 lit. d MWSTV). Das Fehlen dieses Abgleichs stellt einen formellen und materiellen Mangel dar.
- Beweiskraft von Dokumenten: Die Rechtsprechung misst Dokumenten, die nicht zeitnah zu den zu beweisenden Vorgängen, sondern erst nachträglich – insbesondere als Reaktion auf eine Steuerprüfung – erstellt wurden, eine geringe Beweiskraft bei. Solche Unterlagen werden häufig als Gefälligkeitsbeweise betrachtet.
- Haftung für Hilfspersonen (Art. 101 OR): Ein Unternehmen haftet für das Handeln und Unterlassen seiner Hilfspersonen, wie etwa eines Treuhänders oder Buchhalters. Es muss sich deren Fehler anrechnen lassen und kann sich nicht durch den Hinweis auf den späteren Tod des Beauftragten von seiner Verantwortung entbinden.
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht stellt fest, dass die Steuerpflichtige ihrer grundlegenden Pflicht zur Vorlage von Umsatzabstimmungen für die strittigen Zeiträume nicht nachgekommen ist. Dieser Mangel rechtfertigte es, dass die ESTV zur Korrektur der Mehrwertsteuerabrechnungen auf die Handelsbilanz (Erfolgsrechnung) der Steuerpflichtigen zurückgriff, da diese als buchführungskonform vermutet werden. Diese Methode ist nicht zu beanstanden.
Die Steuerpflichtige versucht, die von der ESTV zugrunde gelegten Zahlen anzufechten, indem sie Daten aus ihrer Golf-Management-Software („PC-Caddie“) vorlegt. Das Bundesgericht weist diese Argumentation aus mehreren Gründen zurück:
- Die vorgelegten Zahlen sind isoliert und nicht nachvollziehbar mit der ordnungsgemäßen Buchhaltung des Unternehmens verknüpft.
- Die Steuerpflichtige begnügt sich damit, ihre eigenen Zahlen denen der ESTV gegenüberzustellen, ohne darzulegen, inwiefern die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts, das sich auf die offizielle Erfolgsrechnung stützte, willkürlich sein soll. Sie kommt damit ihrer qualifizierten Begründungspflicht nicht nach.
Das Bundesgericht analysiert detailliert das auffälligste Beispiel: einen Ertrag von CHF 904'660.37, der 2020 unter dem Posten „Ballkarten“ verbucht wurde. Obwohl dieser Betrag im Vergleich zu den Einnahmen aus Balljetons (CHF 17'230.35) wirtschaftlich unglaubwürdig erscheint, betont das Bundesgericht, dass diese Zahl aus der eigenen Erfolgsrechnung der Steuerpflichtigen stammt. Die ESTV durfte sich daher darauf verlassen. Selbst wenn es sich um einen Buchungsfehler handelt, muss sich die Steuerpflichtige diesen entgegenhalten lassen.
Das Argument, der für diese Buchhaltung verantwortliche ehemalige Treuhänder sei verstorben, wird zurückgewiesen. Gemäß Art. 101 OR haftet die Steuerpflichtige für die Fehler ihres Beauftragten.
Schließlich bestätigt das Gericht die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die von der Steuerpflichtigen verspätet eingereichten Unterlagen nur eine begrenzte Beweiskraft besitzen, da sie offensichtlich erst nach der Steuerprüfung für die Zwecke des Verfahrens erstellt wurden.
Ergebnis
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Es bestätigt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und damit die Steuernachforderung in Höhe von CHF 103'858.– zugunsten der ESTV. Die Gerichtskosten werden der Steuerpflichtigen (der Beschwerdeführerin) auferlegt.
Silex-Steuernewsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Rechtsanwältin Anna Vladau