
BGer, 02.04.2026, 9C_629/2025
Sachverhalt
Ein Steuerpflichtiger, A.________, focht seine Steuerveranlagungen für die Jahre 2014 bis 2022 an. Nachdem seine Einsprache von der kantonalen Steuerverwaltung des Kantons Waadt abgewiesen worden war, erhob er Beschwerde beim Waadtländer Kantonsgericht.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2025 forderte das Kantonsgericht den Steuerpflichtigen zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von CHF 6'000.- auf und setzte ihm eine Frist bis zum 29. Oktober 2025, unter Androhung der Nichteintretensfolge bei Säumnis. Die Zahlung ging am 31. Oktober 2025 beim Gericht ein, also mit zwei Tagen Verspätung. Der Steuerpflichtige begründete die Verspätung damit, dass die Verfügung ihn erst spät erreicht habe, da sie über seine Treuhandgesellschaft weitergeleitet wurde.
Das Kantonsgericht wies das Gesuch um Fristwiederherstellung ab und erklärte die Beschwerde aufgrund der verspäteten Zahlung für unzulässig. Der Steuerpflichtige gelangte daraufhin mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Nichteintretensentscheids sowie die Wiederherstellung der Zahlungsfrist.
Rechtliche Erwägungen
Der Streitfall dreht sich um zwei verfahrensrechtliche Fragen: die Wiederherstellung einer Frist wegen unverschuldeter Säumnis und das Verbot überspitzter Formalismus.
- Fristwiederherstellung: Gemäß ständiger Rechtsprechung und den Verfahrensgesetzen (im vorliegenden Fall das Waadtländer Gesetz über das Verwaltungsverfahren, LPA-VD) kann eine Frist wiederhergestellt werden, wenn eine Partei oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten wurde, innerhalb der gesetzten Frist zu handeln. Ein Hindernis gilt als unverschuldet, wenn es auf einer objektiven Unmöglichkeit (höhere Gewalt) oder einer subjektiven Unmöglichkeit (schwere Krankheit, Unfall) beruht, die es der Partei oder ihrem Vertreter verunmöglicht, persönlich zu handeln oder einen Dritten zu beauftragen. Bloße Nachlässigkeit, mangelhafte Organisation oder Arbeitsüberlastung – sei es bei der Partei selbst oder bei ihrem Vertreter – stellen keine gültigen Gründe für eine Wiederherstellung dar. Zudem ist das Verschulden des Vertreters (Anwalt, Treuhänder) der vertretenen Partei direkt zuzurechnen.
- Überspitzter Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV): Von überspitztem Formalismus spricht man, wenn eine Behörde eine Verfahrensvorschrift derart starr anwendet, dass dies durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist. Dies ist der Fall, wenn das Verfahren zum Selbstzweck wird, die Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar erschwert oder den Zugang zur Justiz behindert. Die strikte Einhaltung von Verfahrensfristen gilt jedoch grundsätzlich nicht als überspitzter Formalismus. Im Gegenteil, sie ist durch zwingende Gründe des öffentlichen Interesses gerechtfertigt, wie etwa die Rechtssicherheit, die Gleichbehandlung der Rechtsuchenden und eine geordnete Rechtspflege.
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht prüft nacheinander die beiden vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen.
- Zur Fristwiederherstellung: Das Bundesgericht bestätigt die Argumentation der kantonalen Instanz vollumfänglich. Es stellt fest, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Erklärungen abgegeben hat: Zunächst machte er eine verspätete Weiterleitung durch seine Treuhandgesellschaft geltend, räumte dann jedoch in einem Telefonat ein, seine Post nicht rechtzeitig abgeholt zu haben. Diese Umstände deuten auf Nachlässigkeit hin. Das Bundesgericht betont, dass selbst wenn die Verspätung auf die Abwesenheit des Vertreters im Ausland zurückzuführen wäre, dieses Argument nicht sticht. Die Abwesenheit eines Vertreters aus persönlichen oder beruflichen Gründen fällt in dessen interne Organisation. Es obliegt ihm, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen (z. B. eine Stellvertretung oder Anweisungen zur Postnachsendung), um die Einhaltung von Fristen in laufenden Verfahren zu gewährleisten. Eine solche Situation stellt weder eine objektive noch eine subjektive Unmöglichkeit dar, die eine Fristwiederherstellung rechtfertigen würde. Da die Nachlässigkeit des Vertreters dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist, wurde das Gesuch um Wiederherstellung zu Recht abgewiesen.
- Zum überspitzten Formalismus: Das Bundesgericht weist auch diese Rüge zurück. Es erinnert daran, dass die Forderung eines Kostenvorschusses und die Sanktion der Nichteintreten bei Nichtzahlung innerhalb der gesetzten Frist (vorgesehen inArt. 47 Abs. 2 LPA-VD) klare und etablierte Verfahrensregeln sind. Ihre strikte Anwendung dient der Gewährleistung der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit. Das Argument des Beschwerdeführers, eine Verspätung von wenigen Tagen verursache der Behörde keinen Schaden und verzögere das Verfahren nicht, wird als unerheblich erachtet. Einzelfallausnahmen je nach vermutetem Schaden würden den Begriff der Frist aushöhlen und Rechtsunsicherheit schaffen. Die Anwendung der gesetzlich vorgesehenen Folge (Nichteintreten) ist daher weder eine unverhältnismäßige Sanktion noch ein Fall von überspitztem Formalismus, sondern eine korrekte Anwendung des Verfahrensrechts.
Ausgabe
Das Bundesgericht erachtet die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es weist sie im vereinfachten Verfahren gemässArt. 109 Abs. 2 BGGab. Folglich wird das Urteil des Kantonsgerichts Waadt bestätigt und die ursprüngliche Beschwerde des Steuerpflichtigen gegen seine Veranlagungen endgültig als unzulässig erklärt. Die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren in Höhe von CHF 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Silex-Steuernewsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Rechtsanwältin Anna Vladau