
BGer, 03.03.2026, 9C_314/2025
Sachverhalt
Eine Erbengemeinschaft (die Beschwerdeführer) erbte nach dem Tod des Eigentümers im September 2019 eine Liegenschaft in Leuzigen. Die Liegenschaft war vermietet, doch der Mieter verstarb im Dezember 2017 im Ausland, wodurch das Objekt leer stand. Zwischen November 2018 und April 2019 versiegelte die Gemeinde die Liegenschaft von außen, um das Eigentum des verstorbenen Mieters zu sichern, ohne jedoch über einen Schlüssel oder Zugang zum Innenraum zu verfügen.
Im März 2021 wurde bei der Öffnung der Wohnung im Beisein eines Erben und eines Gemeindevertreters der Wasserzähler abgelesen. Dieser wies einen außergewöhnlichen Verbrauch von 41'500 m³ auf. Dieser Mehrverbrauch war auf einen unentdeckten Rohrbruch an einer privaten Anlage (vor der Toilettenspülung) zurückzuführen, der sich zu einem unbekannten Zeitpunkt zwischen der letzten Ablesung im Jahr 2016 und März 2021 ereignet hatte.
Im Januar 2022 stellte die Gemeinde Leuzigen der Erbengemeinschaft einen Betrag von 52'728.15 CHF für Wasser- und Abwassergebühren für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. März 2021 in Rechnung. Nachdem die aufeinanderfolgenden Beschwerden der Erbengemeinschaft von den kantonalen Behörden abgewiesen worden waren, gelangte diese an das Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung der Rechnung oder hilfsweise auf eine Reduktion der Verbrauchsgebühren um 90 %.
Rechtliche Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass der Eigentümer eines Grundstücks Schuldner der Wasser- und Abwassergebühren ist (Art. 49 Abs. 1 des Reglements über die Wasserversorgung von Leuzigen [WVR]). Gemäß kommunalem Recht (Art. 31 bis 33 WVR) und Zivilrecht (Art. 676 Abs. 1 ZGB e contrario) ist der Eigentümer allein für den Bau, den Unterhalt und die Erneuerung der privaten Anlagen verantwortlich, die in einem einwandfreien Betriebszustand gehalten werden müssen. Wasserverluste aufgrund von Defekten an diesen privaten Anlagen gehen daher zu Lasten des Eigentümers.
Wasserverbrauchsgebühren sind Kausalabgaben, die dem Äquivalenz- und dem Kostendeckungsprinzip unterliegen. Die Gebühr wird als Gegenleistung für die Bereitstellung von Wasser durch das Gemeinwesen erhoben; ihre Höhe berechnet sich nach dem am Zähler gemessenen Volumen, unabhängig vom tatsächlichen Nutzen, den der Eigentümer daraus gezogen hat. Eine Reduktion aus Billigkeitsgründen ist nur möglich, wenn eine gesetzliche Grundlage dies ausdrücklich vorsieht, was im vorliegenden Fall nicht gegeben ist.
Bezüglich der Verjährung kann das kommunale Recht (Art. 48 WVR) von den Regeln des Obligationenrechts abweichen. Im vorliegenden Fall sieht das Reglement eine fünfjährige Verjährungsfrist für periodische Abgaben vor und bestimmt, dass die Verjährung durch "jede Inkassomassnahme", einschließlich des Versands einer Rechnung, unterbrochen wird. Solche Bestimmungen stehen im Einklang mit dem Bundesrecht und sind im Steuer- und Verwaltungsrecht üblich.
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht prüft und weist die Rügen der Beschwerdeführer, die der Gemeinde zahlreiche Versäumnisse vorwarfen, einzeln zurück.
- Verantwortung für den Rohrbruch: Das Bundesgericht bestätigt, dass die Verantwortung für die Instandhaltung privater Leitungen ausschliesslich bei den Eigentümern liegt. Da der Mehrverbrauch auf einen Defekt an ihrer Anlage zurückzuführen ist, müssen sie die finanziellen Folgen tragen.
- Fehlende jährliche Zählerablesung: Die Beschwerdeführer werfen der Gemeinde vor, keine jährliche Ablesung vorgenommen zu haben, was eine frühere Entdeckung des Lecks ermöglicht hätte. Das Gericht urteilt, dass die Eigentümer ihre eigene Überwachungspflicht nicht auf die Gemeinde abwälzen können, auch wenn die jährliche Ablesung üblich ist. Sie hätten stutzig werden müssen, als sie über mehrere Jahre keine Wasserrechnungen mehr erhielten, und die Gemeinde kontaktieren müssen. Das Versäumnis der Gemeinde stellt keinen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar, der die Haftung für den Schaden auf sie übertragen würde.
- Unterlassene Sperrung des Anschlusses: Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, die Gemeinde hätte den Wasseranschluss nach über einem Jahr Leerstand gemässArt. 17 lit. b WVRsperren müssen. Das Gericht entgegnet, dass es in erster Linie Sache der Eigentümer gewesen wäre, die Gemeinde über den längeren Leerstand der Immobilie zu informieren und eine eventuelle Sperrung zu beantragen. Ohne diese Information hatte die Gemeinde keinen Anlass zum Handeln.
- Versiegelung und Zugang zum Gebäude: Das Gericht weist das Argument zurück, die Versiegelung habe die Eigentümer daran gehindert, ihr Eigentum zu kontrollieren. Die Massnahme betraf lediglich die Habe des verstorbenen Mieters und nicht das Gebäude selbst. Die Gemeinde verfügte über keinen Schlüssel. Das Verhalten der Eigentümer, die der Gemeinde mangelnde Überwachung vorwerfen, während sie selbst den Zugang nicht sichergestellt haben, wird als widersprüchlich eingestuft.
- Zeitpunkt des Lecks und Beweislast: Der genaue Zeitpunkt des Rohrbruchs konnte nicht ermittelt werden. Das Bundesgericht erinnert daran, dass die Beweislast für Tatsachen, die eine Reduzierung der Forderung rechtfertigen würden (z. B. ein überwiegendes Verschulden der Gemeinde zu einem bestimmten Zeitpunkt), bei den Beschwerdeführern liegt. Mangels Beweisen müssen sie die Folgen dieser Ungewissheit tragen.
- Ablehnung der Gebührenreduktion: Der Antrag auf Reduktion aus Gründen der Verhältnismässigkeit und Billigkeit wird abgewiesen. Die Gebühr basiert auf dem gemessenen Verbrauch, der die von der Gemeinde erbrachte Leistung darstellt. Dass das Wasser verloren ging und den Eigentümern nicht zugutekam, ist unerheblich, da das Risiko für private Anlagen bei ihnen liegt. Das Gemeindereglement sieht für solche Fälle keine Reduktionsmöglichkeit vor.
- Verjährung: Das Bundesgericht bestätigt die Anwendung von Art. 48 WVR. Die am 25. Januar 2022 versandte Rechnung, die als Verfügung gilt, hat die fünfjährige Verjährungsfrist für die Forderungen aus dem Jahr 2017 wirksam unterbrochen. Die Forderung ist somit nicht verjährt.
Ergebnis
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Erbengemeinschaft wird zur Zahlung der gesamten Wasser- und Abwassergebühren in Höhe von 52'728.15 CHF verurteilt. Die Gerichtskosten von 4'500 CHF werden den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt.
Steuer-Newsletter von Silex, herausgegeben in Zusammenarbeit mit RAin Anna Vladau