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NewsletterVerfahrensrecht

Zustellung per A-Post Plus und Unmöglichkeit der Wiederaufnahme einer rechtskräftigen Veranlagung durch eine Steuerrechnung

08 May 2026

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BGer, 02.04.2026, 9C_120/2026

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger aus Schwyz focht die Veranlagungen für die Steuerperioden 2010 sowie 2013 bis 2016 betreffend die direkte Bundessteuer sowie die Kantons- und Gemeindesteuern an.

Die Steuerbehörde hatte am 18. Oktober 2022 Einspracheentscheide erlassen. Diese wurden per A-Post Plus an die vom Steuerpflichtigen angegebene Adresse, ein Postfach in Sennwald, versandt. Gemäß der Postsendungsverfolgung wurden die Entscheide am 10. November 2022 zugestellt.

Der Steuerpflichtige erhob nicht fristgerecht Beschwerde. Die Steuerbehörde betrachtete die Entscheide daher als rechtskräftig. In der Folge erstellte sie Dokumente mit dem Titel „berichtigte Veranlagungsverfügungen“, welche die Beträge und Steuerfaktoren der Einspracheentscheide exakt übernahmen.

Der Steuerpflichtige versuchte, diese neuen Dokumente anzufechten. Die kantonalen Behörden traten auf das Gesuch nicht ein, da es sich nicht um neue Veranlagungsverfügungen, sondern lediglich um Vollzugshandlungen auf Basis bereits rechtskräftiger Entscheide handelte.

Rechtliche Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass eine Zustellung gültig ist, sobald eine Verfügung in den Machtbereich des Empfängers gelangt, sodass dieser davon Kenntnis nehmen kann.

Der Versand per A-Post Plus mit dem Zustellnachweis in der Sendungsverfolgung begründet eine natürliche Vermutung für eine ordnungsgemäße Zustellung. Diese Vermutung kann zwar widerlegt werden, jedoch nur durch konkrete Anhaltspunkte für einen Fehler. Bloße Vermutungen über eine fehlerhafte Zustellung genügen nicht.

Das Bundesgericht erinnert zudem an die Unterscheidung zwischen:

  • der Veranlagung, welche die Steuerfaktoren und den Steuerbetrag verbindlich festlegt;
  • dem Bezug, der lediglich auf die Einziehung der bereits festgesetzten Steuer abzielt.

Eine definitive Steuerrechnung oder ein nach Eintritt der Rechtskraft erstellter Steuerzettel erlaubt es nicht, die Veranlagung erneut infrage zu stellen. Der Steuerpflichtige kann den Steuerbetrag dann nicht mehr anfechten, außer in Sonderfällen wie Nichtigkeit, fehlender gültiger Zustellung oder einem Mangel im Vollzug.

Anwendung auf den konkreten Fall

Der Steuerpflichtige machte geltend, die Entscheide vom 18. Oktober 2022 seien ihm nicht gültig zugestellt worden, insbesondere da er zu diesem Zeitpunkt inhaftiert gewesen sei und die Post ihn möglicherweise nicht erreicht habe.

Das Bundesgericht weist dieses Argument zurück. Die Entscheide wurden an die von ihm selbst angegebene Adresse versandt, und die Sendungsverfolgung bestätigt die Zustellung. Der Steuerpflichtige liefert keine konkreten Beweise für einen Zustellungsfehler. Die Einspracheentscheide sind somit in Rechtskraft erwachsen.

Die späteren Dokumente, die als „berichtigte Veranlagungsverfügungen“ bezeichnet wurden, änderten die Steuerfaktoren nicht. Sie übernahmen exakt die bereits festgesetzten Beträge. Ihre Bezeichnung war daher nicht ausschlaggebend: Rechtlich gesehen handelte es sich um definitive Steuerrechnungen im Rahmen des Bezugs und nicht um neue Veranlagungsverfügungen. Der Steuerpflichtige konnte sie daher nicht nutzen, um das Steuerverfahren wieder zu eröffnen.

Streitpunkt

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist.

Es bestätigt, dass die Einspracheentscheide rechtsgültig zugestellt wurden und in Rechtskraft erwachsen sind.

Zudem bestätigt es, dass die nachfolgenden Steuerrechnungen keine erneute Anfechtung der Veranlagung ermöglichten.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, da die Beschwerde aussichtslos war. Die Gerichtskosten von CHF 3'000.- werden dem Steuerpflichtigen auferlegt.








Silex-Steuernewsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit RAin Anna Vladau