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Einstellungsverfügung – Verletzung des Rechts auf Teilnahme an der Beweiserhebung (Art. 147 StPO)

09 December 2025

Vue en contre-plongée de colonnes en marbre cannelées d'un bâtiment classique.

BGer, 07.11.2025, 7B_425/2024

Sachverhalt

Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens genehmigte die regionale Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) am 6. Juli 2022 den Umzug einer Mutter mit ihren beiden Kindern nach Frankreich und erklärte ihre Entscheidung für sofort vollstreckbar, wodurch ein möglicher Rekurs des Vaters keine aufschiebende Wirkung entfaltete. Acht Tage später änderte die KESB auf Antrag des Vaters ihre Entscheidung und stellte die aufschiebende Wirkung wieder her.

Der Vater reichte Strafanzeige gegen die Mitglieder der KESB wegen Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) und Nötigung (Art. 181 StGB) ein und warf ihnen vor, die aufschiebende Wirkung vorsätzlich aufgehoben zu haben, um ihn zu benachteiligen. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren zunächst ein, doch die Beschwerdekammer (CRP) hob diese Entscheidung auf, da sie die Ermittlungen für unzureichend hielt und forderte zu klären, ob die KESB-Mitglieder zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung die einschlägige Rechtsprechung kannten.

Um die Untersuchung zu ergänzen, forderte die Staatsanwaltschaft von der KESB einen schriftlichen Bericht an, anstatt die Mitglieder persönlich zu befragen. Auf Grundlage dieses Berichts stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren erneut mittels Einstellungsverfügung ein. Das kantonale Gericht bestätigte diese Einstellung. Der Vater erhob gegen dieses Urteil Beschwerde beim Bundesgericht. 

Rechtliche Erwägungen

Das Bundesgericht erinnert daran, dass eine Privatklägerschaft nur dann zur Beschwerde in der Sache legitimiert ist, wenn der angefochtene Entscheid ihre Zivilansprüche beeinflussen kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Im vorliegenden Fall würden etwaige Schadenersatzansprüche gegen die KESB-Mitglieder dem kantonalen öffentlichen Recht unterliegen und nicht Zivilansprüche im Sinne des BGG darstellen. Der Beschwerdeführer ist daher nicht zur Beschwerde in der Sache legitimiert.

Unabhängig von der Sachlegitimation hat jedoch jede Partei das Recht, eine Verletzung ihrer Verfahrensrechte zu rügen, was einem formellen Rechtsverweigerungsverbot gleichkommt. Das rechtliche Gehör (Art. 107 StPO) garantiert insbesondere das Recht, an der Beweiserhebung teilzunehmen (Art. 147 Abs. 1 StPO), was das Recht einschliesst, Einvernahmen beizuwohnen und Fragen zu stellen.

Der Rückgriff auf einen schriftlichen Bericht anstelle einer mündlichen Einvernahme (Art. 145 StPO) muss die Ausnahme bleiben, ist zurückhaltend anzuwenden und darf die Rechte der Parteien nicht einschränken. Der Grundsatz des Strafverfahrens bleibt die mündliche Einvernahme.

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Staatsanwaltschaft durch die blosse Anforderung eines schriftlichen Berichts von den KESB-Mitgliedern das Recht des Beschwerdeführers auf Teilnahme an der Beweiserhebung gemäss Art. 147 StPO verletzt hat. Es gab keinen Grund, vom Grundsatz der mündlichen Einvernahme abzuweichen. Dass der Beschwerdeführer nicht formell eine Anhörung beantragt hatte, bedeutet keinen Verzicht auf sein Recht, da es in der Verantwortung der Strafverfolgungsbehörde liegt, die Untersuchung korrekt zu führen.

Das Bundesgericht weist das Argument des kantonalen Gerichts zurück, wonach eine Rückweisung zur Einvernahme aus Gründen der Prozessökonomie (antizipierte Beweiswürdigung) unnötig sei. Es hebt zwei entscheidende Punkte hervor:

  1. Der schriftliche Bericht wurde nicht von allen Mitgliedern unterzeichnet, die an der ursprünglichen Entscheidung beteiligt waren.
  2. Der Bericht klärt nicht, ob die KESB-Mitglieder zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung die einschlägige Rechtsprechung kannten, was jedoch von der Vorinstanz in ihrem ersten Aufhebungsentscheid als "entscheidend" erachtet wurde.

Folglich war die Einvernahme kein überflüssiges Beweismittel. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ist erwiesen.

Ergebnis

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut. Es hebt das Urteil des kantonalen Gerichts auf und weist die Sache an dieses zurück, damit es die Einstellungsverfügung aufhebt und die Staatsanwaltschaft anweist, die KESB-Mitglieder unter Wahrung der Teilnahmerechte des Beschwerdeführers einzuvernehmen.


Silex-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Justine Arnal und Camille Perrier Depeursinge