
BGer, 29.10.2025, 7B_1388/2024
Sachverhalt
Ein Fahrzeuglenker wird von der Polizei kontrolliert und einem Atemalkoholtest unterzogen, der einen Wert von 0,41 mg/l ergibt. Der Grenzwert für qualifizierte Angetrunkenheit liegt bei 0,40 mg/l. Der Beschuldigte, der in erster Instanz wegen qualifizierter Angetrunkenheit (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG) verurteilt wurde, legt Berufung ein. Das kantonale Strafgericht gibt der Berufung statt und gelangt zum Schluss, dass die Verordnung des Bundesamts für Strassen (ASTRA), welche jeglichen Sicherheitsabzug bei Atemalkoholmessungen ausschliesst (Art. 20 VAK-ASTRA), keine ausreichende gesetzliche Grundlage habe. Es wendet daher einen Sicherheitsabzug von 7,5 % an, wodurch der Alkoholwert unter den qualifizierten Grenzwert sinkt. Infolgedessen spricht es den Beschuldigten vom Vorwurf der qualifizierten Angetrunkenheit frei und verurteilt ihn lediglich wegen einfacher Angetrunkenheit (Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG). Die Staatsanwaltschaft erhebt gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesgericht.
Rechtliche Erwägungen
Das Bundesgericht prüft die Gültigkeit von Art. 20 der ASTRA-Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs (VAK-ASTRA), der besagt, dass bei den von Atemalkoholmessgeräten angezeigten Werten kein Sicherheitsabzug vorgenommen wird. Es erinnert an die Kette der Kompetenzdelegation:
- Das Strassenverkehrsgesetz (SVG) ermächtigt den Bundesrat, Vorschriften über die "Verwendung des Atemalkoholtests" zu erlassen (Art. 55 Abs. 7 lit. b SVG) und erlaubt ihm, die "Regelung der Einzelheiten" an das ASTRA zu delegieren (Art. 106 Abs. 1 SVG).
- Der Bundesrat hat das ASTRA in der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs (VAK) ausdrücklich damit beauftragt, "die geräte- und messbedingten Fehlergrenzen" festzulegen (Art. 9 Abs. 2 lit. b VAK).
- Auf dieser Grundlage hat das ASTRA Art. 20 VAK-ASTRA erlassen.
Das Bundesgericht urteilt, dass diese Delegation rechtmässig ist. Der Begriff der "Verwendung" eines Messgeräts umfasst notwendigerweise auch die Regeln zur Interpretation der Ergebnisse, einschliesslich der Frage eines Sicherheitsabzugs. Zudem ist der Entscheid des ASTRA, keinen Abzug vorzusehen, nicht unhaltbar. Der Gesetzgeber (die Bundesversammlung) hat nämlich bereits einen für den Beschuldigten günstigen Sicherheitsabzug integriert, indem die Grenzwerte für Atemalkohol durch einen im Vergleich zum Blutalkoholwert vorteilhaften Umrechnungsfaktor festgelegt wurden. Schliesslich wird die Zuverlässigkeit der Atemalkoholmessgeräte durch strenge Kontrollen (durch das Eidgenössische Institut für Metrologie - METAS) garantiert, und der Beschuldigte hat das Recht, eine Blutprobe zur Überprüfung zu verlangen, worauf er im vorliegenden Fall verzichtet hat.
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass das kantonale Strafgericht Bundesrecht verletzt hat, indem es die Anwendung von Art. 20 VAK-ASTRA verweigerte. Es besteht eine ausreichende gesetzliche Grundlage für den Erlass einer solchen Regelung durch das ASTRA. Der Entscheid, den Sicherheitsabzug auf null festzulegen, liegt im Ermessen des ASTRA und ist angesichts der Zuverlässigkeitsgarantien der Geräte sowie des bereits bei der Festlegung der gesetzlichen Grenzwerte berücksichtigten Spielraums nicht willkürlich. Folglich ist das vom Atemalkoholmessgerät gemessene Ergebnis von 0,41 mg/l unverändert, ohne jeglichen Abzug, massgebend. Da dieser Wert über dem Grenzwert von 0,40 mg/l liegt, ist der Tatbestand der qualifizierten Angetrunkenheit erfüllt.
Ergebnis
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gut. Es hebt das Urteil des kantonalen Strafgerichts auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Diese hat den Alkoholwert von 0,41 mg/l ohne Sicherheitsabzug zugrunde zu legen und neu über die Strafe und die Kosten zu befinden.
Silex-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Justine Arnal und Camille Perrier Depeursinge
