
BGer, 18.11.2025, 9C_607/2025
Sachverhalt
Steuerpflichtige haben beim Waadtländer Kantonsgericht Beschwerde gegen einen Entscheid der kantonalen Steuerverwaltung eingereicht. Das Kantonsgericht erklärte ihre Beschwerde für unzulässig, da der geforderte Kostenvorschuss nicht geleistet worden war. Die Steuerpflichtigen erhoben daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht gegen diesen Nichteintretensentscheid.
Rechtliche Erwägungen
Das Bundesgericht erinnert an die Begründungsanforderungen für eine Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die beschwerdeführende Partei muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Nach ständiger Rechtsprechung muss sich die Begründung bei einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid mit den Gründen befassen, die für die Unzulässigkeit durch die Vorinstanz ausschlaggebend waren. Eine Beschwerde, die sich darauf beschränkt, Argumente zur Sache vorzubringen, ohne den Nichteintretensentscheid selbst anzufechten, genügt den Begründungsanforderungen nicht.
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführer nicht darlegen, inwiefern die kantonale Instanz zu Unrecht nicht auf ihre Beschwerde eingetreten ist, weil der Kostenvorschuss nicht bezahlt wurde. Ihre Argumentation beschränkt sich auf allgemeine Kritik an der Justizverwaltung und Verweise auf andere Verfahren, ohne direkten Bezug zum Streitgegenstand. Die Beschwerde lässt somit eine sachbezogene Begründung vermissen. Da sie sich nicht mit den Gründen des kantonalen Entscheids auseinandersetzt, erfüllt sie die Anforderungen von Art. 42 BGG nicht.
Ergebnis
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht ein. Die Gerichtskosten von 1'000 Franken werden den Beschwerdeführern auferlegt.
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