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Vergewaltigung – Beweiswürdigung, Glaubwürdigkeit des Opfers und Voraussetzungen für den teilbedingten Strafvollzug

09 December 2025

Vue en contre-plongée de colonnes en marbre cannelées d'un bâtiment classique.

BGer, 05.11.2025, 6B_570/2025

Sachverhalt

Nach einem alkoholreichen Abend zwang A. die Person B. in seiner Wohnung zu mehreren sexuellen Handlungen, obwohl B. dies ausdrücklich und verbal ablehnte. Ein zweiter Übergriff ereignete sich einige Stunden später, als der Täter davon ausging, dass das Opfer schlief. Nachdem A. in erster Instanz freigesprochen worden war, wurde er vom Waadtländer Strafappellationsgericht wegen Vergewaltigung und versuchter sexueller Handlungen an einer widerstandsunfähigen Person schuldig gesprochen. Er wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. A. erhob Beschwerde beim Bundesgericht und rügte eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung der Unschuldsvermutung. Hilfsweise beantragte er die Gewährung eines teilbedingten Strafvollzugs.

Rechtliche Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass es in die Sachverhaltsfeststellung und die Beweiswürdigung nur eingreift, wenn diese offensichtlich willkürlich sind (Art. 9 BV). Bei „Aussage gegen Aussage“ verfügt das Sachgericht über einen weiten Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Parteien. Das Verhalten eines Opfers nach einem sexuellen Übergriff, selbst wenn es kontraintuitiv erscheint (z. B. beim Täter zu bleiben), stellt die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht zwingend infrage, da es durch einen Schockzustand oder eine posttraumatische Dissoziation erklärt werden kann. Hinsichtlich des teilbedingten Strafvollzugs (Art. 43 StGB), der bei Freiheitsstrafen von einem bis zu drei Jahren anwendbar ist, hängt dessen Gewährung – wie beim vollbedingten Strafvollzug (Art. 42 StGB) – von einer günstigen Prognose über das künftige Verhalten des Täters ab. Diese Prognose muss auf einer Gesamtwürdigung der Situation des Täters zum Zeitpunkt des Urteils beruhen (Vorstrafen, persönliche und berufliche Situation, Einsicht etc.). Das Gericht darf sich nicht einseitig auf bestimmte Kriterien stützen und andere relevante Aspekte ignorieren. Vorstrafen, die in keinem Zusammenhang mit der abgeurteilten Tat stehen, können keine ungünstige Prognose rechtfertigen.

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht weist die Rüge der Willkür hinsichtlich des Schuldspruchs ab. Das kantonale Gericht konnte die Aussagen des Opfers willkürfrei als konstant und glaubwürdig sowie die Aussagen des Beschuldigten als widersprüchlich und wenig glaubhaft einstufen. Das Verhalten des Opfers nach der Tat (im Apartment geblieben, geduscht) wurde plausibel durch einen Schock- und Lähmungszustand erklärt, was der Rechtsprechung zu posttraumatischen Reaktionen entspricht. Der Schuldspruch wegen Vergewaltigung wird somit bestätigt. Hingegen gibt das Bundesgericht der Beschwerde in Bezug auf den teilbedingten Strafvollzug statt. Es gelangt zum Schluss, dass das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht hat, indem es die ungünstige Prognose auf lediglich zwei Elemente stützte: eine frühere Verurteilung wegen Verkehrsdelikten (ohne Bezug zum aktuellen Fall) und die fehlende Einsicht des Beschuldigten. Dabei versäumte es, relevante positive Faktoren zu berücksichtigen, wie die stabile persönliche und berufliche Situation des Beschwerdeführers (verlobt, Vater mit alternierender Obhut, kürzlich erlangter Abschluss), und bewertete zudem nicht die Warnwirkung, die der Vollzug eines Teils der Strafe auf eine Person haben könnte, die noch nie inhaftiert war.

Ergebnis

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut. Es bestätigt den Schuldspruch gegen A.. Es hebt jedoch das angefochtene Urteil hinsichtlich des Strafmasses auf und weist die Sache an das kantonale Gericht zurück, damit dieses unter umfassender Würdigung aller relevanten Faktoren neu über die Gewährung eines teilbedingten Strafvollzugs entscheidet.



Silex-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Justine Arnal und Camille Perrier Depeursinge