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Beurteilung der Einwilligung des Opfers und des Vorsatzes des Täters bei Sexualdelikten – sadomasochistische Praktiken und die Grenzen des «Safe Words»

02 December 2025

Vue en contre-plongée de colonnes en marbre cannelées d'un bâtiment classique.

BGer, 05.09.2025, 6B_399/2024, 6B_405/2024

Sachverhalt

A. und B. hatten im Juni 2021 zwei einvernehmliche sadomasochistische sexuelle Begegnungen. Am 7. Dezember 2021 beging A. bei einem erneuten Treffen bei B. gewalttätige Handlungen (erzwungener Oralverkehr mit Erbrechen, Schläge, Ziehen an den Haaren, Penetrationen). Das erstinstanzliche Gericht verurteilte A. wegen einfacher Körperverletzung, sexueller Nötigung und Vergewaltigung. Das Freiburger Kantonsgericht sprach ihn frei, da es die Handlungen als einvernehmliches SM-Spiel einstufte, insbesondere aufgrund der früheren Beziehungen und der Tatsache, dass die Klägerin kein «Safe Word» verwendet hatte. Die Staatsanwaltschaft und die Klägerin legten Beschwerde ein.

Rechtliche Erwägungen

Das BGer hält fest, dass:

  • die Art. 189 StGB (sexuelle Nötigung) und 190 StGB (Vergewaltigung) das Fehlen der Zustimmung des Opfers sowie die Anwendung eines Nötigungsmittels durch den Täter (Gewalt, psychischer Druck) voraussetzen. Beispiel: Das Festhalten des Kopfes des Opfers oder Schläge stellen eine Nötigung dar;
  • Vergewaltigung und sexuelle Nötigung voraussetzen, dass der Täter vorsätzlich (mit Wissen und Willen) gehandelt hat. Beispiel: Das Fortfahren trotz offensichtlicher Anzeichen von Not. Eine Verurteilung wegen Eventualvorsatz ist möglich, wenn der Täter in Kauf nimmt, dass das Opfer nicht einverstanden ist;
  • gemäss Art. 123 StGB (einfache Körperverletzung) jeder erhebliche Eingriff in die körperliche Integrität strafbar ist, sofern keine gültige Einwilligung vorliegt. Beispiel: Ein Hämatom oder anhaltende Schmerzen sind nicht durch eine mutmassliche Einwilligung gedeckt;
  • die Einwilligung klar, aktuell, auf die akzeptierten Handlungen begrenzt und jederzeit widerrufbar sein muss 

Anwendung auf den konkreten Fall

Das BGer ist der Ansicht, dass:

  • die Nachrichten vom 7. Dezember zwar den Willen zu einer sexuellen Beziehung zeigen, jedoch keine Zustimmung zu gewalttätigen oder erniedrigenden Praktiken. Das «Safe Word» wurde an diesem Tag weder tatsächlich angewendet noch neu definiert;
  • die Begegnungen vom Juni nicht den Schluss auf eine automatische Zustimmung sechs Monate später zulassen. Beispiel: Die Akzeptanz von Schlägen oder Würgen im Juni bedeutet nicht die Zustimmung zu erzwungenem Erbrechen am 7. Dezember;
  • die ausgeübte Gewalt (Nötigung, provoziertes Erbrechen, Schläge, Ziehen an den Haaren) über das hinausgeht, was auf der Grundlage der einvernehmlichen Beziehungen vom Juni vernünftigerweise hätte erwartet werden können;
  • indem A. die Zustimmung der Klägerin nicht überprüfte und die gewalttätigen Handlungen fortsetzte, nahm er zumindest das Risiko in Kauf, dass sie nicht zustimmte: Der Vorsatz kann daher durch Eventualvorsatz begründet werden.

Die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der drei Straftaten sind erfüllt.

Ergebnis

Das Bundesgericht gibt beiden Beschwerden statt, hebt das kantonale Urteil auf und spricht A. schuldig der:

  • einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB),
  • sexuellen Nötigung (Art. 189 aStGB),
  • Vergewaltigung (Art. 190 aStGB).

Die Sache wird zur Neubeurteilung der Strafe, der Zivilansprüche und der Kosten an das kantonale Gericht zurückgewiesen.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben; der Kanton Freiburg hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von 3'000 CHF zu zahlen.


Silex-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Justine Arnal und Camille Perrier Depeursinge