
BGer, 06.11.2025, 9C_662/2024
Sachverhalt
Im Jahr 2019 erhielt ein Steuerpflichtiger (der Beschwerdeführer) eine rückwirkende Zahlung seiner Pensionskasse in Höhe von Fr. 702'923.-, die Kinderrenten für die Jahre 2011 bis 2019 enthielt.
Im selben Jahr forderte das Sozialamt von ihm die Rückerstattung von Fr. 83'752.- für die Jahre 2011 bis 2015, um die seinen Kindern in diesem Zeitraum gewährte Sozialhilfe zurückzufordern.
Die Steuerveranlagung des Beschwerdeführers für 2019 trat im Juli 2022 in Rechtskraft. Seine Verpflichtung zur Rückzahlung der Sozialhilfe wurde erst durch ein Urteil des Verwaltungsgerichts im Dezember 2022 endgültig bestätigt.
Im März 2023 beantragte der Beschwerdeführer die Revision seiner Veranlagung 2019, um die Fr. 83'752.- als Unterhaltsbeiträge in Abzug zu bringen.
Sein Antrag wurde von allen kantonalen Instanzen abgewiesen.
Rechtliche Erwägungen
Gemäss Art. 147 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) kann eine rechtskräftige Entscheidung zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden.
Eine Tatsache ist "erheblich", wenn sie geeignet ist, den Sachverhalt, auf dem die Entscheidung beruht, zu verändern und zu einem anderen Ergebnis zu führen. Grundsätzlich muss die Tatsache bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung bestanden haben. Eine neue Tatsache, die erst später eingetreten ist, kann ausnahmsweise nur dann einen Revisionsgrund darstellen, wenn sie rückwirkende Kraft hat und die ursprüngliche Beurteilung als unrichtig erscheinen lässt. Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG sind Unterhaltsbeiträge vom Einkommen abziehbar.
Die Rechtsprechung präzisiert, dass diese Beiträge nur dann abzugsfähig sind, wenn sie tatsächlich während der betreffenden Steuerperiode geleistet wurden. Eine blosse Zahlungspflicht genügt nicht; massgebend ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung, nicht der Zeitpunkt der Fälligkeit der Schuld. Die Rückerstattung von bevorschussten Unterhaltsbeiträgen an ein Gemeinwesen wird gleich behandelt.
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht prüft, ob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom Dezember 2022, das die Rückzahlungspflicht bestätigte, eine erhebliche Tatsache darstellt, die eine Revision der Veranlagung 2019 rechtfertigt. Es stellt fest, dass die Rückzahlung von Sozialhilfe zwar grundsätzlich als Unterhaltsbeitrag abzugsfähig ist, die wesentliche Voraussetzung für den Abzug jedoch für die Steuerperiode 2019 nicht erfüllt ist.
Damit ein Abzug zugelassen werden kann, muss die Zahlung tatsächlich erfolgt sein. Der Beschwerdeführer hat jedoch weder behauptet noch nachgewiesen, dass er den Betrag von Fr. 83'752.- im Jahr 2019 zurückgezahlt hat.
Folglich stellt das Urteil von 2022 keine "erhebliche Tatsache" im Sinne des Revisionsrechts dar. Selbst wenn man es berücksichtigt, könnte es die Steuerberechnung für 2019 nicht ändern, da in diesem Jahr keine abzugsfähigen Ausgaben tatsächlich getätigt wurden. Der Abzug kann gegebenenfalls für die Steuerperiode geltend gemacht werden, in der die Zahlung tatsächlich erfolgt.
Das Bundesgericht kommt daher zum Schluss, dass kein Revisionsgrund vorliegt. Dieselbe Argumentation gilt für die kantonalen und kommunalen Steuern, da die gesetzlichen Bestimmungen harmonisiert sind.
Ergebnis
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Silex-Steuernewsletter in Zusammenarbeit mit Rechtsanwältin Anna Vladau
