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Nachsteuer – nicht deklarierte Zinseinkünfte und Ermessensveranlagung aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht

01 December 2025

Livre ancien ouvert sur une étagère avec plusieurs livres anciens à l'arrière-plan.

BGer, 05.11.2025, 9C_353/2025

Sachverhalt

Nach einem Strafverfahren wegen Wuchers gegen A.A.________ leitete die kantonale Steuerverwaltung gegen ihn und seine Ehefrau für die Steuerperioden 2008 bis 2015 ein Nachsteuer- und Bussenverfahren wegen nicht deklarierter Einkünfte und Vermögenswerte ein. Die Behörde setzte eine Nachsteuer sowie eine Busse fest.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hiess die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut. Es hob die Nachsteuer für die Perioden 2008 und 2009 wegen Verjährung auf, bestätigte sie jedoch für die Perioden 2010 bis 2015 und setzte die Beträge auf CHF 42'819.40 für die direkte Bundessteuer sowie CHF 93'541.10 für die Kantons- und Gemeindesteuern fest. Das Bussenverfahren wurde sistiert. Die Steuerpflichtigen fochten diesen Entscheid beim Bundesgericht an.

Rechtliche Erwägungen

Eine Nachsteuer wird erhoben, wenn Tatsachen oder Beweismittel, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, ergeben, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist (Art. 151 Abs. 1 DBG). Dieses Verfahren dient der Sicherstellung einer korrekten Besteuerung und setzt kein Verschulden des Steuerpflichtigen voraus.

Obwohl die Steuerbehörde dem Untersuchungsgrundsatz unterliegt, trifft den Steuerpflichtigen eine Mitwirkungspflicht (Art. 124 ff. DBG). Kommt der Steuerpflichtige seinen verfahrensrechtlichen Pflichten nicht nach oder können die steuerrelevanten Faktoren nicht zuverlässig ermittelt werden, nimmt die Behörde eine Ermessensveranlagung vor (Art. 130 Abs. 2 DBG). Eine solche Veranlagung kann vom Steuerpflichtigen nur wegen Willkür angefochten werden, d. h. wenn sie offensichtlich unrichtig ist (Art. 132 Abs. 3 DBG). Der Steuerpflichtige muss die Unrichtigkeit der Schätzung dann umfassend nachweisen.

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht stellt fest, dass erwiesen ist, dass der Beschwerdeführer über einen langen Zeitraum systematisch und in grossem Umfang Darlehen an Dritte vergeben hat, was einer gewerbsmässigen Tätigkeit gleichkommt. Das Argument der Beschwerdeführer, es habe sich um uneigennützige Solidaritätsakte gehandelt, wird als unglaubhaft und als reine Schutzbehauptung eingestuft.

Das Bundesgericht hält fest, dass die Beschwerdeführer ihre Mitwirkungspflicht schwerwiegend verletzt haben, indem sie die erforderlichen Unterlagen nicht einreichten und widersprüchliche Angaben machten. Dieses Verhalten brachte die Steuerbehörde in einen «Untersuchungsnotstand», der das Vorgehen einer Ermessensveranlagung zur Ermittlung der nicht deklarierten Zinseinkünfte rechtlich legitimierte.

Die Schätzungsmethode der Steuerbehörde, die auf einem dokumentierten Fall basiert und einen plausiblen durchschnittlichen Jahreszinssatz unter Gewährung eines grosszügigen Risikoabschlags anwendet, wird nicht als willkürlich erachtet. Den Beschwerdeführern ist es nicht gelungen aufzuzeigen, dass diese Schätzung offensichtlich unrichtig war. Das Bundesgericht bestätigt daher, dass es gerechtfertigt war, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass auf sämtliche gewährten Darlehen Zinsen vereinnahmt wurden.

Da für die Kantons- und Gemeindesteuern dieselben Grundsätze gelten, wird der Entscheid auch in diesem Punkt bestätigt.

Ergebnis

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Die Nachsteuern für die Perioden 2010 bis 2015 werden bestätigt. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern auferlegt.



Silex-Steuer-Newsletter in Zusammenarbeit mit Rechtsanwältin Anna Vladau