
BGer, 03.11.2025, 9C_568/2025
Sachverhalt
Eine landwirtschaftliche Genossenschaft (die Beschwerdeführerin) bewirtschaftet Grundstücke in der Schweiz sowie im deutschen Grenzgebiet. Nachdem das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) eine Verschärfung seiner Praxis ab dem 1. Januar 2028 bezüglich der zollfreien Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse (landwirtschaftlicher Grenzverkehr) angekündigt hatte, beantragte die Genossenschaft eine Feststellungsverfügung. Sie wollte ihren Anspruch auf Beibehaltung der bisherigen Praxis über das Jahr 2028 hinaus feststellen lassen und beantragte die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
Das BAZG wies das Gesuch ab. Die Genossenschaft erhob Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) und beantragte als vorsorgliche Massnahme die Beibehaltung der alten Praxis bis zum Abschluss des Verfahrens. Mit Zwischenverfügung stellte das BVGer fest, dass die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung habe, trat jedoch auf das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen nicht ein. Gegen diese Zwischenverfügung gelangte die Genossenschaft an das Bundesgericht (BGer) und machte einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden sowie Investitionssicherheit geltend.
Rechtliche Erwägungen
Das Bundesgericht erinnert an die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Beschwerde gegen eine Vor- oder Zwischenverfügung, die das Verfahren nicht abschliesst. Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) ist eine solche Beschwerde nur zulässig, wenn die Verfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann.
Dieser Nachteil muss rechtlicher Natur sein, das heisst, er muss Rechte oder rechtlich geschützte Interessen beeinträchtigen. Ein rein tatsächlicher Nachteil, wie etwa ein wirtschaftlicher Schaden, eine Verfahrensverzögerung oder erhöhte Kosten, reicht grundsätzlich nicht aus, um die Zulässigkeit zu begründen. Ein rechtlicher Nachteil wird typischerweise bei drohendem Verlust des Rechtsschutzes oder bei Verweigerung des Zugangs zu einem Gericht anerkannt.
Zudem ist gemäss Art. 98 BGG die Beschwerde gegen Zwischenverfügungen über vorsorgliche Massnahmen auf die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte beschränkt, welche durch eine qualifizierte Begründung dargelegt werden muss (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht qualifiziert die Verfügung des BVGer als Zwischenverfügung über vorsorgliche Massnahmen. Es prüft, ob die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur dargelegt hat.
Das BGer stellt fest, dass die Argumente der Beschwerdeführerin – Planungsunsicherheit, Risiko nutzloser Investitionen, Einkommensverluste und mögliche Betriebsschliessung – rein wirtschaftlicher und tatsächlicher Natur sind. Gemäss ständiger Rechtsprechung stellen solche Nachteile keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dar.
Das BGer ergänzt, dass die neue Praxis des BAZG erst am 1. Januar 2028 in Kraft treten soll, was eine Übergangsfrist von mehreren Jahren lässt. Bis zu diesem Datum bleibt die aktuelle Praxis in Kraft, was die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zur Sicherung des Status quo überflüssig macht.
Schliesslich hält das BGer fest, dass die Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer verfassungsmässigen Rechte gemäss Art. 98 BGG nicht hinreichend begründet hat, da sie sich darauf beschränkte, Artikel der Verfassung und der EMRK zu zitieren, ohne eine detaillierte Argumentation zu entwickeln.
Ergebnis
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht ein. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Silex-Steuernewsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit RAin Anna Vladau
