
BGer, 17.11.2025, 9C_370/2025
Sachverhalt
Eine Schweizer Aktiengesellschaft (die Beschwerdeführerin) befasst sich mit dem Erwerb von Deckrechten an Vollbluthengsten von ausländischen Eigentümergemeinschaften sowie deren Weiterverkauf. Für die Vermarktung beauftragt sie Agenten (Gestütsverwalter) im Ausland, welche die Deckvorgänge für die lokalen Stutenbesitzer organisieren.
Nach einer Kontrolle für die Jahre 2015 bis 2017 qualifizierte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) den Erwerb dieser Deckrechte als Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland. Sie erachtete diese Leistungen als steuerpflichtig im Rahmen der Bezugssteuer in der Schweiz und forderte von der Gesellschaft eine Mehrwertsteuer in Höhe von CHF 2'749'169.-.
Die Gesellschaft focht diesen Entscheid an, doch ihre Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. Sie gelangt daher an das Bundesgericht.
Rechtliche Erwägungen
Der Streitpunkt betrifft die mehrwertsteuerrechtliche Qualifikation des Erwerbs von Deckrechten bei einem ausländischen Unternehmen. Es werden drei Hauptfragen geprüft:
- Die indirekte Stellvertretung (Art. 20 MWSTG) : Im Mehrwertsteuerrecht wird eine Leistung der Person zugerechnet, die gegenüber Dritten als deren Erbringer auftritt. In einem Dreiecksverhältnis (indirekte Stellvertretung) liegt eine Leistung zwischen dem tatsächlichen Lieferanten und dem Vermittler sowie eine weitere zwischen dem Vermittler und dem Endempfänger vor. Damit eine indirekte Stellvertretung vorliegt, muss insbesondere die vom Vertreter an den Endempfänger erbrachte Leistung wirtschaftlich identisch mit derjenigen sein, die er vom Vertretenen erhalten hat.
- Die Unterscheidung zwischen Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen (Art. 3 Bst. d und e MWSTG) : Eine Leistung ist entweder eine Lieferung von Gegenständen oder eine Dienstleistung. Eine Lieferung von Gegenständen besteht darin, (1) die Befähigung zu verschaffen, über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen, (2) einen Gegenstand zu überlassen, an dem Arbeiten vorgenommen wurden, oder (3) einen Gegenstand zur Nutzung oder zum Gebrauch zu überlassen. Jede Leistung, die keine Lieferung von Gegenständen ist, gilt als Dienstleistung. Dienstleistungen, die von einem ausländischen Unternehmen an einen Empfänger in der Schweiz erbracht werden, unterliegen der Bezugssteuer (Art. 45 Abs. 1 Bst. a MWSTG).
- Der Ausschluss von der Steuerpflicht (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG) : Von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind Umsätze auf dem Geld- und Kapitalmarkt, insbesondere solche, die Wertpapiere, Wertrechte oder Derivate betreffen. Um als solche qualifiziert zu werden, muss ein Geschäft die Merkmale eines Finanzprodukts aufweisen, typischerweise ein standardisiertes und für den Massenhandel geeignetes Recht.
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht analysiert und verwirft nacheinander die drei Argumente der Beschwerdeführerin:
- Fehlen einer indirekten Stellvertretung : Das Bundesgericht stellt fest, dass die Leistung, welche die Beschwerdeführerin erwirbt (das reine Deckrecht), nicht identisch mit derjenigen ist, die ihr Agent den Stutenbesitzern erbringt. Der Agent bietet eine umfassende und wirtschaftlich eigenständige Leistung an, die nicht nur das Deckrecht umfasst, sondern auch die Organisation der Ankunft des Hengstes, die Unterbringung und Vorbereitung der Stute sowie die Arbeit des Deckhengsthalters. Da die Bedingung der Identität der Leistungen nicht erfüllt ist, wird die Hypothese einer indirekten Stellvertretung verworfen.
- Qualifizierung als Dienstleistung : Das Bundesgericht bestätigt, dass der Erwerb eines Deckrechts eine Dienstleistung darstellt. Es handelt sich nicht um eine Lieferung von Gegenständen im Sinne von Art. 3 Bst. d MWSTG, da die Beschwerdeführerin weder die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Hengst erwirbt (Ziff. 1) noch ein mit einer Vermietung vergleichbares Gebrauchs- oder Nutzungsrecht an dem Tier erhält (Ziff. 3). Zudem wird an dem Hengst keine Arbeit für Rechnung der Beschwerdeführerin verrichtet (Ziff. 2). Vertragsgegenstand ist das immaterielle Recht, das mit der Fortpflanzungsfähigkeit des Hengstes verbunden ist, nicht das Tier selbst. Folglich handelt es sich um eine Dienstleistung.
- Nichtanwendbarkeit des Ausschlusses für Finanzinstrumente : Das Bundesgericht urteilt, dass Deckrechte keine Finanzinstrumente darstellen. Im Gegensatz zu Wertrechten oder Derivaten handelt es sich nicht um standardisierte Produkte, die einer Vielzahl von Anlegern auf einem offenen Markt angeboten werden. Es handelt sich um spezifische Handelsgeschäfte zum Kauf und Wiederverkauf von Rechten und nicht um Geschäfte auf dem Kapitalmarkt.
Ergebnis
Das Bundesgericht kommt zu dem Schluss, dass der Erwerb von Deckrechten eine von einem ausländischen Unternehmen erbrachte Dienstleistung darstellt, deren Ort sich in der Schweiz am Sitz der Beschwerdeführerin befindet. Dieser Vorgang unterliegt somit zu Recht der Bezugsteuer.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Silex-Steuernewsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit RAin Anna Vladau
