
BStGer, 17.10.2025, RR.2025.126, RP.2025.49
Sachverhalt
Italien hat bei der Schweiz die Auslieferung eines moldauischen Staatsangehörigen, A., beantragt, damit dieser den Rest einer Freiheitsstrafe (2 Jahre, 11 Monate und 25 Tage) wegen Beihilfe zur illegalen Einwanderung verbüßen kann. Das Urteil wurde vom Gericht in Triest gefällt, in der Berufung bestätigt und ist nach der Abweisung einer Kassationsbeschwerde rechtskräftig geworden.
Nach seiner Verhaftung im Kanton Aargau widersetzte sich A. seiner Auslieferung. Das Bundesamt für Justiz (BJ) bewilligte die Auslieferung dennoch am 17. Juli 2025. A. erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesstrafgericht (BStGer) und beantragte deren Aufhebung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Rechtliche Erwägungen
Die Auslieferung zwischen der Schweiz und Italien richtet sich primär nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen (EUeÜ) und dessen Zusatzprotokollen sowie den Schengen-Abkommen. Das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) findet subsidiär Anwendung.
Die wesentlichen rechtlichen Punkte sind:
- Recht auf einen amtlichen Verteidiger (Art. 21 Abs. 1 IRSG): Eine verfolgte Person hat Anspruch auf einen amtlichen Verteidiger, wenn die Wahrung ihrer Interessen dies erfordert.
- Verweigerung der Rechtshilfe (Art. 2 IRSG): Die Rechtshilfe wird verweigert, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Verfahren im Ausland die Grundsätze der EMRK und des UNO-Pakts II verletzt oder schwerwiegende Mängel aufweist. Die betroffene Person muss ein objektives und ernsthaftes Risiko nachweisen.
- Öffentliche Verhandlung (Art. 6 Ziff. 1 EMRK): Das Recht auf eine öffentliche Verhandlung findet auf Auslieferungsverfahren keine Anwendung, da diese weder über die Begründetheit einer strafrechtlichen Anklage noch über zivilrechtliche Ansprüche entscheiden. Das Verfahren ist grundsätzlich schriftlich.
- Strafvollzug in der Schweiz (Art. 37 Abs. 1 IRSG): Die Auslieferung kann verweigert werden, wenn die Schweiz die Strafverfolgung oder den Vollzug des ausländischen Strafurteils übernehmen kann und dies für die soziale Wiedereingliederung der verfolgten Person zweckmäßig erscheint. Die Schweiz kann den Strafvollzug jedoch nur übernehmen, wenn der Staat, in dem die Straftat begangen wurde, ausdrücklich darum ersucht.
- Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 29 Abs. 3 BV): Sie wird gewährt, wenn der Gesuchsteller bedürftig ist und seine Begehren nicht aussichtslos erscheinen. Der Gesuchsteller hat eine Mitwirkungspflicht und muss seine finanzielle Situation belegen.
Anwendung auf den konkreten Fall
Das BStGer wies alle Rügen des Beschwerdeführers ab:
- Fehlen eines Anwalts: Das BStGer kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eine wirksame Verteidigung erhalten hat, da er seine Rügen hinreichend klar vorbringen konnte.
- Kritik am italienischen Verfahren: Es wurden keine schwerwiegenden Verfahrensmängel nachgewiesen.
- Antrag auf mündliche Verhandlung: Art. 6 EMRK ist nicht anwendbar; daher gibt es keinen Grund, von der Regel abzuweichen, dass das Beschwerdeverfahren in Rechtshilfesachen schriftlich erfolgt.
- Risiken bei einer Auslieferung und Strafvollzug in der Schweiz: Das Bundesstrafgericht stellte fest, dass Italien die Schweiz nicht um die Übernahme des Verfahrens ersucht hat. Bezüglich der behaupteten Drohungen hat der Beschwerdeführer weder konkrete Anhaltspunkte für eine reale Gefahr geliefert noch dargelegt, dass die italienischen Behörden seine Sicherheit nicht gewährleisten könnten. Auch das Argument der Überbelegung der Gefängnisse wurde zurückgewiesen.
- Unentgeltliche Rechtspflege: Das Gesuch wurde aus zwei Gründen abgewiesen. Einerseits hat der Beschwerdeführer keine Dokumente zum Nachweis seiner Bedürftigkeit eingereicht und damit seine Mitwirkungspflicht verletzt. Andererseits waren die Erfolgsaussichten der Beschwerde von vornherein aussichtslos.
Ergebnis
Das Bundesstrafgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgewiesen. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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