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Mehrfache Nötigung, Störung des öffentlichen Verkehrs sowie Versammlungs- und Meinungsfreiheit im Kontext von Klimademonstrationen

09 December 2025

Vue en contre-plongée de colonnes en marbre cannelées d'un bâtiment classique.

BGer, 13.11.2025, 6B_1173/2023

Sachverhalt

Eine Klimaaktivistin nahm an zwei nicht genehmigten Demonstrationen von «Extinction Rebellion» in Zürich teil. Die erste fand am 20. Juni 2020 auf der Quaibrücke statt und führte zu einer Blockade des Autoverkehrs sowie einer Unterbrechung des Trambetriebs für über drei Stunden. Die zweite, am 4. Oktober 2021 auf der Uraniastrasse, blockierte ebenfalls den Verkehr und erforderte eine grossräumige Umleitung über mehrere Stunden. In beiden Fällen schritt die Polizei ein, nachdem sie die Versammlungen eine Zeit lang geduldet hatte, und forderte die Teilnehmenden zum Verlassen des Ortes auf. Die Beschwerdeführerin, die nicht als Organisatorin, sondern als einfache Teilnehmerin agierte, leistete der Aufforderung nicht Folge und musste von der Polizei weggeführt werden. Die kantonalen Instanzen verurteilten sie wegen mehrfacher Nötigung (Art. 181 StGB) für beide Demonstrationen sowie wegen Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 239 StGB) für die erste. Sie wurde zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Sie erhebt Beschwerde beim Bundesgericht und macht insbesondere eine Verletzung ihrer Meinungs- und Versammlungsfreiheit geltend.

Rechtliche Erwägungen

Das Bundesgericht erläutert die Voraussetzungen der vorgeworfenen Straftatbestände und wägt diese gegen die Grundrechte ab.

  1. Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 239 StGB) : Dieser Straftatbestand schützt das öffentliche Interesse an der ununterbrochenen Erbringung wesentlicher Dienstleistungen. Bei öffentlichen Verkehrsmitteln muss die Störung eine gewisse Intensität und Dauer erreichen. Eine einfache Umleitung genügt nicht; erforderlich ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Dienstes, wie etwa durch grosse Verspätungen oder den Ausfall mehrerer Linien. Die Tat ist vorsätzlich zu begehen, wobei Eventualvorsatz ausreicht.
  2. Nötigung (Art. 181 StGB) : Dieser Straftatbestand schützt die Entscheidungs- und Handlungsfreiheit des Einzelnen. Der Begriff der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» ist restriktiv auszulegen. Die Intensität der Nötigung muss mit derjenigen von Gewalt oder der Androhung ernstlicher Nachteile vergleichbar sein. Eine blosse Unannehmlichkeit oder ein kleiner Umweg im städtischen Raum reicht für eine Nötigung nicht aus. Die Handlung muss zudem rechtswidrig sein, was im Kontext politischer Demonstrationen eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK) und der Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV, Art. 11 EMRK) erfordert.
  3. Meinungs- und Versammlungsfreiheit : Diese Rechte sind nicht absolut. Eine strafrechtliche Verurteilung stellt einen Eingriff dar, der auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, ein legitimes Ziel verfolgen (Sicherheit, öffentliche Ordnung, Schutz der Rechte Dritter) und verhältnismässig sein muss. Demonstrationen auf öffentlichem Grund sind bewilligungspflichtig. Obwohl die Behörden gegenüber friedlichen, nicht bewilligten Versammlungen eine gewisse Toleranz üben müssen, findet diese ihre Grenzen. Eine strafrechtliche Verurteilung ist zulässig, wenn die Demonstrierenden den Alltag vorsätzlich und erheblich stören und diese Störung über die Unannehmlichkeiten hinausgeht, die mit der normalen Ausübung dieser Freiheiten verbunden sind.

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht bestätigt den Entscheid der Vorinstanz.

  1. Zur Störung des öffentlichen Verkehrs : Die Störung des Tramverkehrs auf der Quaibrücke (fünf Linien über mehrere Stunden auf einer zentralen Achse unterbrochen) erreichte die nach Art. 239 StGB erforderliche Intensität. Durch die Teilnahme an einer Blockadeaktion auf einer solchen Achse nahm die Beschwerdeführerin zumindest in Kauf, dass der Tramverkehr unterbrochen wurde. Die Verurteilung in diesem Punkt wird daher bestätigt.
  2. Zur Nötigung : Bei beiden Demonstrationen war die Intensität der Verkehrsbehinderung ausreichend, um eine Nötigung zu begründen. Die Blockade der Quaibrücke legte den Verkehr lahm, während diejenige auf der Uraniastrasse eine «grossräumige» Umleitung über mehrere Stunden erforderte. Das Bundesgericht erachtet diese Handlungen als rechtswidrig und unverhältnismässig. Die Verkehrsblockade und die dadurch verursachten Störungen waren nicht nur eine Begleiterscheinung der nicht bewilligten Demonstrationen, sondern das eigentliche Ziel der beiden Aktionen. Die Demonstrierenden hätten Orte oder Methoden wählen können, die weniger Störungen verursachen, um ihrem Anliegen Gehör zu verschaffen.
  3. Zu den Grundrechten : Die Verurteilung stellt eine gerechtfertigte Einschränkung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit der Beschwerdeführerin dar. Sie stützt sich auf eine gesetzliche Grundlage (Art. 181 und 239 StGB) und verfolgt legitime Ziele (öffentliche Ordnung, Verkehrssicherheit, Schutz der Rechte Dritter). Die Einschränkung wird als verhältnismäßig erachtet, da das Ziel der Aktionen darin bestand, den Alltag vorsätzlich und in übermäßigem Maße zu stören. Die Polizei zeigte zunächst Toleranz (30 bis 40 Minuten), bevor sie einschritt, und ermöglichte den Demonstranten somit die Ausübung ihrer Rechte. Schließlich wird die verhängte Strafe (bedingte Geldstrafe) als moderat angesehen und stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff dar.

Die Entschädigungsforderungen für die angeblich rechtswidrige Inhaftierung und körperliche Durchsuchung werden ebenfalls abgewiesen, da das Bundesgericht die getroffenen Maßnahmen als gesetzeskonform erachtet.

Ergebnis

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Demonstrantin ab. Es bestätigt ihre Verurteilung wegen Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 239 StGB) und Nötigung (Art. 181 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen.



Silex-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Justine Arnal und Camille Perrier Depeursinge