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Steuernachforderung - Kein Grund für eine Nachforderung bei geänderter rechtlicher Beurteilung bereits bekannter Sachverhalte durch die Steuerbehörde

09 December 2025

Livre ancien ouvert sur une étagère avec plusieurs livres anciens à l'arrière-plan.

BGer, 05.11.2025, 9C_301/2025

Sachverhalt

Eine Genfer Gesellschaft, A. Genève, zahlt seit 1989 Lizenzgebühren an eine luxemburgische Schwestergesellschaft, A. Luxembourg, für eine Software-Nutzungslizenz. Im Jahr 2000 prüfte die Genfer kantonale Steuerverwaltung (AFC) die Steuerperioden 1995–1998, nahm Kenntnis von der Lizenzvereinbarung und schloss das Verfahren ohne Nachbelastung ab.

Im Jahr 2011 veranlagte die AFC die Steuerperiode 2010, ohne die Abzugsfähigkeit der Lizenzgebühren infrage zu stellen. Die Veranlagung wurde rechtskräftig. Nach einer erneuten Prüfung im Jahr 2013 für die Periode 2011 eröffnete die AFC 2014 ein Nachsteuerverfahren für die Jahre 2004 bis 2010 mit der Begründung, die an A. Luxembourg gezahlten Lizenzgebühren seien überhöht und stellten eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.

Nach mehreren Verfahren zur Verjährung und Akteneinsicht bestätigte das kantonale Verwaltungsgericht die Nachsteuer für die Periode 2010 mit der Begründung, die AFC habe nach der Veranlagung neue Tatsachen entdeckt, nämlich dass die beiden Gesellschaften als nahestehende Personen innerhalb eines Konzerns agierten. A. Genève erhob Beschwerde beim Bundesgericht.

Rechtliche Erwägungen

Das Bundesgericht erinnert an die Unterscheidung zwischen einem ordentlichen Veranlagungsverfahren und einem Nachsteuerverfahren. Während die Steuerbehörde für künftige Steuerperioden nicht an ihre früheren Einschätzungen gebunden ist (Prinzip der Periodizität), kann sie eine rechtskräftige Veranlagung nur unter den strengen Voraussetzungen einer Nachsteuer korrigieren (Art. 151 Abs. 1 DBG; Art. 53 Abs. 1 StHG).

Eine Nachsteuer setzt eine unvollständige Veranlagung und einen Nachsteuergrund voraus. Einer dieser Gründe ist die Entdeckung von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde bisher unbekannt waren. Die Rechtsprechung präzisiert, dass dieser Grund nicht erfüllt ist, wenn die Behörde den unvollständigen Sachverhalt aufgrund grober Fahrlässigkeit hätte erkennen müssen.

Entscheidend ist, dass eine neue rechtliche Würdigung von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde bereits bekannt waren, keinen Nachsteuergrund darstellt. Die Umqualifizierung einer Ausgabe, die ursprünglich als geschäftsmäßig begründeter Aufwand anerkannt wurde, in eine verdeckte Gewinnausschüttung ist eine Rechtsfrage. Eine solche Änderung der rechtlichen Qualifikation kann keine Nachsteuer auf der Grundlage von Tatsachen rechtfertigen, die der Behörde bereits bei der ursprünglichen Veranlagung bekannt waren.

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass der AFC kein gültiger Nachsteuergrund zur Verfügung stand. Das Argument des kantonalen Gerichts, die AFC habe erst verspätet entdeckt, dass es sich um nahestehende Gesellschaften handelte, wird zurückgewiesen.

Das Bundesgericht stellt fest, dass die AFC die Beziehung zwischen den beiden Gesellschaften und die Lizenzvereinbarung seit ihrer Prüfung im Jahr 2000 kannte. Die ähnlichen Firmennamen, die gemeinsamen Verwaltungsräte und die Art der Prüfung selbst (Überprüfung der geschäftsmäßigen Begründung der Lizenzgebühren) belegen, dass der AFC nicht entgangen sein konnte, dass es sich um nahestehende Einheiten handelte. Die Tatsache, dass eine spätere Prüfung im Jahr 2013 gezielt die Verrechnungspreise zwischen den Konzerngesellschaften untersuchte, bestätigt diese Kenntnis.

Folglich hat die AFC bei der Eröffnung des Nachsteuerverfahrens keine neuen Tatsachen oder Beweismittel entdeckt. Sie hat lediglich eine neue rechtliche Würdigung von Tatsachen vorgenommen, die ihr bekannt waren und die sie bei den vorangegangenen Veranlagungen akzeptiert hatte. Eine solche rechtliche Neubewertung stellt keinen Nachsteuergrund im Sinne von Art. 151 Abs. 1 DBG dar.

Ergebnis

Das Bundesgericht gibt der Beschwerde statt. Es hebt das Urteil des kantonalen Gerichts auf und damit auch die Nachforderungen für die direkte Bundessteuer sowie die kantonalen und kommunalen Steuern für die Steuerperiode 2010. Die Sache wird zur neuen Entscheidung über die Kosten und Entschädigungen der vorangegangenen Verfahren an die kantonale Instanz zurückgewiesen.





Silex Steuer-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Rechtsanwältin Anna Vladau