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NewsletterInternationale Rechtshilfe in Strafsachen

Rechtshilfe für Polen – Verhältnismäßigkeitsprinzip, Geschäftsgeheimnis und Berufsgeheimnis

01 December 2025

Globe terrestre sur une table avec un fauteuil en cuir flou en arrière-plan dans une pièce élégante.

BStGer, 09.09.2025, RR.2024.7

Sachverhalt

Die polnischen Behörden haben im Rahmen eines Geldwäscheermittlungsverfahrens gegen vier polnische Unternehmen ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz gerichtet. Diese stehen im Verdacht, zwischen Mai 2018 und Januar 2019 Gelder in Höhe von mehreren zehn Millionen Euro und Dollar auf ihren Konten empfangen und diese anschließend ohne wirtschaftliche Rechtfertigung und auf der Grundlage gefälschter Dokumente an andere ausländische Unternehmen weitergeleitet zu haben.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf (MP-GE), die mit der Ausführung des Ersuchens betraut ist, ordnete die Herausgabe der Bankunterlagen zu einem Konto der A. AG (Beschwerdeführerin) in der Schweiz an, da dieses Konto im polnischen Ermittlungsverfahren identifiziert worden war. Die A. AG erhob gegen diese Herausgabeverfügung Beschwerde.

Rechtliche Erwägungen

Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (BStGer) erinnert an die Grundsätze der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, insbesondere an das Europäische Übereinkommen über Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR) und das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG).

  1. Rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV): Dieses Recht verpflichtet die Behörde zur Begründung ihrer Entscheidung. Die Begründung ist ausreichend, wenn sie – auch kurz – die wesentlichen Überlegungen darlegt, die den Entscheid geleitet haben, sodass die betroffene Partei diesen sachgerecht anfechten kann. Eine implizite Begründung kann genügen, und eine allfällige Verletzung kann im Beschwerdeverfahren geheilt werden.
  2. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der potenziellen Erheblichkeit: Im Rechtshilfeverkehr obliegt es primär dem ersuchenden Staat, die Erheblichkeit der angeforderten Informationen für sein Ermittlungsverfahren zu beurteilen. Die Schweizer Behörde darf die Übermittlung nur verweigern, wenn die Dokumente offensichtlich keinen Bezug zur verfolgten Straftat aufweisen. Der Grundsatz der potenziellen Erheblichkeit erlaubt eine weite Auslegung des Ersuchens, einschließlich der Herausgabe von Dokumenten, die vor oder nach dem Tatzeitraum liegen, um die Vollständigkeit zu gewährleisten und Ergänzungsersuchen zu vermeiden.
  3. Schutz von Geheimnissen (Art. 9 IRSG):
    1. Geschäftsgeheimnis: Es stellt kein absolutes Hindernis für die Rechtshilfe dar. Seine Bedeutung wird im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung abgewogen.
    2. Berufsgeheimnis (Art. 321 StGB und 264 StPO): Nur ein qualifiziertes Berufsgeheimnis (Anwalt, Notar usw.) genießt Schutz. Bei Notaren deckt dieser Schutz nur ihre typischen (amtlichen) Tätigkeiten ab, nicht jedoch kommerzielle Aktivitäten. Im Rechtshilfeverfahren unterliegt die Person, die sich auf ein Berufsgeheimnis beruft, einer erhöhten Mitwirkungs- und Begründungspflicht.

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Gericht weist die Rügen der Beschwerdeführerin ab.

  1. Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs: Das Gericht erachtet die Begründung der Staatsanwaltschaft Genf als ausreichend. Mit der Feststellung, dass die gesamte Dokumentation im Hinblick auf den Grundsatz der potenziellen Erheblichkeit relevant sei, hat die Staatsanwaltschaft die Argumente der Beschwerdeführerin bezüglich des Tatzeitraums und der Geschäftsgeheimnisse implizit, aber deutlich zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin konnte den Entscheid zudem wirksam anfechten.
  2. Zur Verletzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips: Die Übermittlung der vollständigen Bankunterlagen wird als verhältnismäßig erachtet. Da das Konto der Beschwerdeführerin vom ersuchenden Staat identifiziert wurde, besteht ein objektiver Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren. Aufgrund des Grundsatzes der potenziellen Erheblichkeit und der Pflicht zur Vollständigkeit ist es gerechtfertigt, Dokumente zu übermitteln, die einen weiteren Zeitraum als den der vorgeworfenen Taten abdecken, und die Namen Dritter nicht zu schwärzen, damit die polnischen Behörden die gesamten Finanzströme nachvollziehen können.
  3. Zur Verletzung von Geheimnissen: Das geltend gemachte Geschäftsgeheimnis überwiegt nicht das öffentliche Interesse an der Aufklärung eines schweren Geldwäscheverbrechens. Bezüglich des Notargeheimnisses stellt das BStGer fest, dass sich die Beschwerdeführerin als Kundin nicht direkt darauf berufen kann und dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, da sie nicht dargelegt hat, dass die betreffende Zahlung eine typische und geschützte notarielle Tätigkeit darstellte.

Ergebnis

Das TPF weist die Beschwerde ab. Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Genf wird bestätigt. Die Verfahrenskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.



Silex-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Elisabetta Tizzoni