
BGer, 11.11.2025, 9C_512/2025
Sachverhalt
Eine Privatperson hat die Radio- und Fernsehabgabe für die Jahre 2019 bis 2022 in Höhe von insgesamt CHF 1'319.60 nicht bezahlt. Die Serafe AG leitete als Erhebungsstelle ein Betreibungsverfahren ein, gegen das die Privatperson Rechtsvorschlag erhob. Mit Verfügung ordnete die Serafe AG die Zahlung an und hob den Rechtsvorschlag definitiv auf. Die darauffolgenden Beschwerden der Privatperson beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) und beim Bundesverwaltungsgericht wurden abgewiesen. Sie gelangt nun an das Bundesgericht und macht geltend, sie müsse die Abgabe nicht zahlen, da die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) ihren Leistungsauftrag gemäss Art. 4 des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) nicht erfülle.
Rechtliche Erwägungen
Das Bundesgericht erinnert an die Grundsätze der Radio- und Fernsehabgabe. Gemäss Art. 69 und 69a RTVG ist grundsätzlich jeder Haushalt abgabepflichtig. Das Gericht betont die grundlegende Unterscheidung zwischen dem Abgabenerhebungsverfahren und dem Beschwerdeverfahren bezüglich der Programminhalte. Die Anfechtung der Programmqualität oder der Einhaltung des Leistungsauftrags (Art. 4 RTVG) muss über den dafür vorgesehenen Rechtsweg erfolgen: zunächst über die Ombudsstelle (Art. 94 RTVG) und anschliessend über eine Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) (Art. 93 Abs. 5 BV und Art. 83 RTVG). Die Pflicht zur Zahlung der Abgabe ist unabhängig von der persönlichen Einschätzung der Programmqualität durch den Abgabepflichtigen.
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht bestätigt den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, auf die Rügen bezüglich der Programmqualität nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer kann seine Abgabepflicht im Rahmen des Veranlagungsverfahrens nicht mit einer angeblichen Verletzung des Leistungsauftrags durch die SRG (Art. 4 RTVG) bestreiten. Er hätte den dafür vorgesehenen spezifischen Rechtsweg (Ombudsstelle, dann UBI) nutzen müssen. Die Pflicht zur Zahlung der Abgabe ist nicht an die Einhaltung von Anforderungen an die Programminhalte geknüpft. Die Vorwürfe einer „Verschwörung“ und Befangenheit werden ebenfalls zurückgewiesen. Dass die Justiz- und Verwaltungsbehörden das Gesetz anwenden und sich für die Prüfung der Programmqualität als unzuständig erklären, stellt weder eine Verschwörung noch einen Ausstandsgrund dar. Die Vorwürfe der Befangenheit waren pauschal und nicht substantiiert; sie erfüllten nicht die gesetzlichen Anforderungen, die konkrete Rügen gegen jeden einzelnen Richter erfordern.
Ergebnis
Das Bundesgericht weist die Beschwerde als offensichtlich unbegründet ab. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Steuer-Newsletter Silex, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Rechtsanwältin Anna Vladau
