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Pornografie – Lebenslanges Tätigkeitsverbot mit Minderjährigen und Verhältnismässigkeit im Lichte der EMRK

02 December 2025

Vue en contre-plongée de colonnes en marbre cannelées d'un bâtiment classique.

BGer, 30.10.2025, 6B_551/2023

Sachverhalt

Ein 1998 geborener Mann in der Ausbildung zum Krankenpfleger wurde wegen Pornografie im Sinne der Art. 197 Abs. 4 und 5 des Strafgesetzbuches (StGB) verurteilt. Zwischen 2019 und 2020 verbreitete er rund dreißig Dateien und speicherte über hundert weitere (Bilder und Videos), die reale sexuelle Handlungen unter Beteiligung von Minderjährigen zeigten. Er wurde zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen sowie einer Busse verurteilt. Gemäss Art. 67 StGB sprach das erstinstanzliche Gericht zudem ein lebenslanges Berufs- und Tätigkeitsverbot für alle organisierten Tätigkeiten mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen aus. Diese Massnahme wurde vom Walliser Kantonsgericht im Berufungsverfahren bestätigt. Der Verurteilte erhob Beschwerde beim Bundesgericht und machte geltend, dass dieses lebenslange Verbot unverhältnismässig sei und seine Grundrechte verletze, insbesondere sein Recht auf Privatleben (Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention, EMRK).

Rechtliche Erwägungen 

Das Bundesgericht prüft die Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit des lebenslangen Berufsverbots. 

Bezüglich des Tätigkeitsverbots (Art. 67 StGB) schreibt das Gesetz für Personen, die wegen Pornografie mit sexuellen Handlungen unter Beteiligung von Minderjährigen (Art. 197 Abs. 4 oder 5 StGB) verurteilt wurden, ein lebenslanges Verbot vor. Diese Massnahme ist endgültig und kann nicht aufgehoben werden (Art. 67c Abs. 6bis StGB). Das Gericht kann nur in Ausnahmefällen bei sehr geringer Schwere davon absehen, sofern die Massnahme nicht zur Verhinderung weiterer Straftaten erforderlich ist; diese Ausnahme ist besonders restriktiv auszulegen.

Ein lebenslanges Verbot der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit mit Kontakt zu Minderjährigen stellt einen Eingriff in das Privatleben dar (Art. 8 EMRK). Diese Massnahme verfolgt das legitime Ziel des Kinderschutzes. Im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit betont das Bundesgericht den weiten Ermessensspielraum der Staaten in diesem Bereich, die Schwere von Pornografiedelikten mit Minderjährigen sowie die Tatsache, dass sich die Schweizer Gesetzgebung aufgrund eines Volksentscheids für ein strenges Regime entschieden hat. Die Massnahme verbietet nicht jede berufliche Tätigkeit im Pflegebereich: Der Beschwerdeführer kann in Sektoren arbeiten, die keinen Kontakt zu Minderjährigen erfordern. Das Bundesgericht räumt jedoch ein, dass eine sehr positive zukünftige Entwicklung langfristig die Frage nach der Notwendigkeit einer solchen lebenslangen Massnahme aufwerfen könnte.

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht weist die Argumente des Beschwerdeführers zurück. Die Ausnahmeklausel für Fälle von «sehr geringer Schwere» findet keine Anwendung: Die Handlungen dauerten ein Jahr an, betrafen eine erhebliche Anzahl an Dateien, stellten schwere Straftaten (Verbrechen und Vergehen) mit hohen Strafandrohungen dar, und die konkrete Strafe von 150 Tagessätzen unterstreicht die Schwere des Falls.

Das lebenslange Berufsverbot ist nicht unverhältnismässig: Es dient dem Schutz von Minderjährigen, was ein legitimes Ziel im Sinne der EMRK darstellt. Auch ohne physischen Kontakt befeuern die begangenen Straftaten den Markt für Kinderpornografie und weisen eine erhebliche Schwere auf. Der Eingriff in das Berufsleben des Beschwerdeführers bleibt begrenzt, da er sich auf Pflegeberufe ohne Kontakt zu Minderjährigen umorientieren kann, etwa in einem Pflegeheim, wo er bereits über Erfahrung verfügt. Zudem erleichtert sein junges Alter eine mögliche berufliche Neuorientierung. Was den endgültigen und nicht revidierbaren Charakter der Massnahme betrifft, so ist dieser zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung nicht unverhältnismässig. Das Bundesgericht lässt jedoch die Möglichkeit offen, dass eine sehr positive persönliche Entwicklung langfristig in Zukunft eine erneute Prüfung der Notwendigkeit der Massnahme rechtfertigen könnte.

Ergebnis

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist, und bestätigt das lebenslange Verbot der Ausübung jeglicher beruflicher und organisierter ausserberuflicher Tätigkeit mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen.


Silex-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Justine Arnal und Camille Perrier Depeursinge