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Baurecht – Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands, Ortsbildschutz und Verhältnismäßigkeit

11 November 2025

Façade d'un bâtiment moderne avec de grandes fenêtres en verre et des murs clairs.

BGer, 15.10.2025, 1C_710/2024

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, Eigentümerin einer Liegenschaft in einer Ortsbildschutzzone (Stadt Luzern), hat ohne Bewilligung Fenster ersetzt. Nach einer Aufforderung reichte sie nachträglich ein Baugesuch ein. Mit Entscheid vom 26. Oktober 2022 hat die Stadt Luzern:

  • den Ersatz der Fenster (1. bis 3. Obergeschoss) teilweise bewilligt, den Ersatz der Fenster (1er au 3e étage),
  • korrigierende Massnahmen angeordnet, um das historische Erscheinungsbild der Fassade wiederherzustellen, insbesondere:
    • zwei feine horizontale Kämpfer,
    • massive Brüstungsfelder mit plastischer Profilierung,
    • eine 10 mm vorstehende Schlagleiste.

 Das Kantonsgericht bestätigte dies (29.10.2024). Beschwerde ans BGer.

Rechtliche Erwägungen

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) erlaubt die Ablehnung von Beweisanträgen durch willkürfreie antizipierte Beweiswürdigung. Interne Schreiben ohne Beweiswert unterliegen nicht dem Akteneinsichtsrecht. Das BGer weist die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs ab. Die Vorinstanz durfte Beweismassnahmen (Vergleichsdossiers, Gutachten, Zeugen) durch antizipierte Beweiswürdigung ablehnen; die interne Stellungnahme der Denkmalpflege begründete keinen Anspruch auf Akteneinsicht. (E. 3). 

Qualifikation des Entscheids. Ein Wiederherstellungsbefehl ergeht nur, wenn die nachträgliche Baubewilligung verweigert wird. Die gleichzeitige Erteilung der Bewilligung und Anordnung der Wiederherstellung ist widersprüchlich. Der Entscheid ist als Verweigerung der Bewilligung für den bestehenden Zustand, verbunden mit einem Wiederherstellungsbefehl, auszulegen. Die Stadt hat in der Sache die nachträgliche Baubewilligung für die eingebauten Fenster verweigert und Wiederherstellungsmassnahmen angeordnet. Diese Auslegung ist geboten, um den formellen Widerspruch aufzulösen. (E. 4.3).

Voraussetzungen gemäss Art. 36 BV: 

Eignung. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung von Vorschriften und dem Schutz des städtischen Ortsbildes ist anerkannt. Die angeordneten Maßnahmen sind geeignet, dieses Interesse zu wahren. (E. 4.5.3–4.5.4)

Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Die Beschwerdeführerin schlug eine weniger einschneidende Alternative vor: den Wiedereinbau der (aufbewahrten) Originalfenster. Das Kantonsgericht hat diese Option mit unzureichender Begründung verworfen. Wenn der Wiedereinbau das historische Erscheinungsbild wiederherstellt, ohne gegen andere Vorschriften zu verstoßen, muss die Behörde dies ernsthaft als gleichwertige und mildere Wiederherstellungsmaßnahme prüfen. (E. 4.5.5).

Ergebnis

Beschwerde gutgeheißen. Der kantonale Entscheid wird aufgehoben und die Sache an die Stadt Luzern zurückgewiesen, damit diese den Wiedereinbau der alten Fenster als verhältnismäßige Alternative zur Wiederherstellung prüft. Keine Kosten; die Beschwerdeführerin erhält eine Entschädigung von 3'000 CHF; Rückweisung an das Kantonsgericht zur Neuregelung der Kosten und Entschädigungen des kantonalen Verfahrens. 


Silex-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit RA Daniel Hirschi-Duckert