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Raumplanung - Revision des kommunalen Richtplans von Romont - Auszonung eines isolierten Baugebiets

11 November 2025

Façade d'un bâtiment moderne avec de grandes fenêtres en verre et des murs clairs.

BGer, 26.09.2025, 1C_70/2025

Sachverhalt

Im Rahmen der Überarbeitung ihres lokalen Richtplans (PAL) wollte die Gemeinde Romont vier Parzellen (Nr. 735, 736, 737, 2157; ca. 20 669 m²) als gemischte Zone 1 beibehalten. 

Auszug aus dem Kartenportal des Kantons Freiburg 


Die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt (DIME) verweigerte die Genehmigung dieser Beibehaltung und wies die Flächen der Landwirtschaftszone zu; das Freiburger Kantonsgericht bestätigte diesen Entscheid. Die Gemeinde und die A. SA erhoben Beschwerde beim Bundesgericht und machten insbesondere die Verletzung der Gemeindeautonomie (E. 1–2) sowie die Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (E. 3) geltend. 

Rechtliche Erwägungen

Art. 26 RPG überträgt der kantonalen Behörde die Genehmigungskontrolle (Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit, Übereinstimmung) und ermöglicht es ihr, eine kommunale Planung zu korrigieren, die den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung widerspricht (E. 2.2).

Bauzonen müssen dem Bedarf für 15 Jahre entsprechen sowie koordiniert und kompakt sein; die Entwicklung muss nach innen erfolgen und eine Zersiedelung verhindern (Art. 15 Abs. 1 und 3 RPG; E. 2.3–2.4). Die Rechtsprechung untersagt kleine, isolierte Bauzonen ausserhalb des zusammenhängenden Siedlungsgebiets: Diese sind gesetzwidrig (zitierte BGE; E. 2.4).

Die Gemeindeautonomie besteht, jedoch innerhalb der Grenzen des übergeordneten Rechts (Art. 50 BV; E. 2.1).

Die Aufnahme in das Baugebiet (TU) des kantonalen Richtplans (PDCant) begründet keine Rechte; sie entbindet nicht von einer Prüfung gemäss RPG und lässt strengere Beschränkungen zu (E. 2.6).

Schliesslich schützt der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) die Beibehaltung einer Nutzungsart nur dann, wenn konkrete Zusicherungen vorliegen, die die strengen rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen erfüllen (E. 3.1–3.2).

Anwendung auf den konkreten Fall

Die streitgegenständlichen Parzellen, die mehrheitlich von Feldern und Wäldern umgeben sind, bilden eine unbebaute Enklave (mit Ausnahme eines Gebäudes auf Parzelle 735) und erscheinen als kleine, isolierte Bauzone; ihre Beibehaltung als Baugebiet würde die Zersiedelung verschärfen und den Grundsatz der Konzentration verletzen (E. 2.5).

Die Nähe zum Waffenplatz Drognens ändert daran nichts: Er untersteht dem militärischen Sachplan, ist keine Bauzone im Sinne des RPG und rechtfertigt keine zusammenhängende Bebauung; das militärische Gelände ist selbst von Landwirtschafts- und Waldflächen umgeben (E. 2.5).

Die nächstgelegenen Gewerbegebiete («En Raboud», «La Maillarde») sind zu weit entfernt, um eine bauliche Kontinuität zu schaffen; selbst nach den geplanten Erweiterungen würde eine Lücke von über 100 m bestehen bleiben (für das Bundesgericht verbindliche Sachverhaltsfeststellung) (E. 2.5).

Dass die kommunale Bauzone nicht überdimensioniert ist, ist nicht ausschlaggebend: Das RPG schreibt sowohl eine angemessene Dimensionierung als auch eine Standortwahl vor, die eine kompakte Siedlungsentwicklung gewährleistet (E. 2.5).

Folglich hat das DIME sein Ermessen nicht missbräuchlich ersetzt: Es hat eine bundesrechtswidrige Planung sanktioniert; die kommunale Autonomie erlaubt kein Abweichen davon (E. 2.7). Die Rüge des Vertrauensschutzes ist mangels qualifizierter Begründung unzulässig und zudem unbegründet (keine konkrete Zusicherung; kein wohlerworbenes Recht auf Bestandsschutz) (E. 3.2).

Ergebnis

Die Beschwerde wird abgewiesen und die Gerichtskosten werden der A. SA auferlegt. 





Silex-Newsletter in Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt Daniel Hirschi-Duckert