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NewsletterInternationale Rechtshilfe in Strafsachen

Internationale Rechtshilfe: Beschlagnahmung eines Kunstwerks, Beschwerdebefugnis sowie unmittelbarer und nicht wiedergutzumachender Nachteil

16 March 2026

Globe terrestre sur une table avec un fauteuil en cuir flou en arrière-plan dans une pièce élégante.

BStGer, 17.02.2026, RR.2026.7, RR.2026.8, RR.2026.9, RP.2026.2, RP.2026.3, RP.2026.4

Sachverhalt

Im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Geldwäscherei und illegaler Ausfuhr von Kulturgütern haben die italienischen Justizbehörden ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz gerichtet. Das Verfahren richtet sich gegen eine Person (D.), die verdächtigt wird, sich ein Leonardo da Vinci zugeschriebenes Gemälde unrechtmässig angeeignet zu haben. Das Ersuchen umfasste die Beschlagnahmung dieses Werks.


Die Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin (MP-TI) entsprach dem Ersuchen und ordnete die Beschlagnahmung des Gemäldes an. Drei Personen (A., B. und C.), die als Gläubiger von D. Forderungen in Höhe von insgesamt 4,4 Millionen Euro geltend machten, erhoben beim Bundesstrafgericht Beschwerde gegen diese Beschlagnahmungsverfügung und beantragten deren Aufhebung sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.


Rechtliche Erwägungen

Das Bundesstrafgericht erinnert an die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung im Bereich der internationalen Rechtshilfe, wie etwa die Beschlagnahmung von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a des Rechtshilfegesetzes [IRSG]).

Zwei kumulative Bedingungen müssen erfüllt sein:

  1. Beschwerdebefugnis (Art. 80h lit. b IRSG): Der Beschwerdeführer muss durch die Rechtshilfemassnahme persönlich und direkt betroffen sein. Nach der Rechtsprechung setzt dies voraus, dass man unmittelbar einer Zwangsmassnahme unterworfen ist. Bei einer Beschlagnahmung ist das entscheidende Kriterium die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Objekt zum Zeitpunkt der Massnahme. Ein blosses indirektes wirtschaftliches Interesse, wie das eines Gläubigers des Eigentümers des beschlagnahmten Objekts, reicht nicht aus.
  2. Unmittelbarer und nicht wiedergutzumachender Nachteil (Art. 80e Abs. 2 IRSG): Der Beschwerdeführer muss nachweisen, dass ihm durch die Verfügung ein Nachteil entsteht, der auch durch einen günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte. Er muss beispielsweise belegen, dass ihn die Beschlagnahmung daran hindert, seinen eigenen fälligen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, oder ihn in Konkursgefahr bringt. Eine blosse Behauptung eines Nachteils ohne belegbare Dokumentation der finanziellen Situation genügt nicht, um diese Anforderung zu erfüllen.


Anwendung auf den konkreten Fall

Das Gericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde unter zwei Gesichtspunkten.

Erstens analysiert es die Beschwerdebefugnis der Kläger. Es stellt fest, dass die Beschwerdeführer lediglich Gläubiger der im italienischen Strafverfahren beschuldigten Person sind. Sie besitzen weder dingliche Rechte (wie Eigentum) noch den Besitz am Gemälde. Ihr Interesse ist rein wirtschaftlicher und indirekter Natur: Sie hoffen, durch den zukünftigen Verkauf des Werks befriedigt zu werden. Da sie von der Beschlagnahmungsmassnahme nicht direkt betroffen sind, fehlt ihnen die Beschwerdebefugnis.

Zweitens und nur eventualiter prüft das Gericht das Vorliegen eines unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteils. Es stellt fest, dass die Beschwerdeführer keinerlei Nachweise zu ihrer finanziellen Situation erbracht haben. Sie haben nicht dargelegt, dass die Unmöglichkeit für ihren Schuldner, das Gemälde zu verkaufen, sie konkret daran hindert, ihren eigenen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Das Gericht betont, dass die Beschlagnahmung eine vorsorgliche Massnahme ist und das Argument der Beschwerdeführer verfrüht ist. Folglich ist die Voraussetzung des unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht erfüllt.


Problem

Das Bundesstrafgericht erklärt die Beschwerde aufgrund mangelnder Beschwerdebefugnis der Kläger sowie des fehlenden Nachweises eines unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteils für unzulässig. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos erklärt und die Verfahrenskosten werden den Beschwerdeführern auferlegt.


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