
BStGer, 10.02.2026, RR.2026.6
Sachverhalt
Im Rahmen eines internationalen Rechtshilfeverfahrens richteten die indischen Behörden ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz, in dem sie die Übermittlung von Bankinformationen forderten. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf (MP-GE) ordnete als ausführende Behörde die Beschlagnahmung der Unterlagen zu einem Bankkonto der Gesellschaft A. DMCC an.
Am 12. Dezember 2025 erließ die MP-GE eine Schlussverfügung, mit der die Übermittlung der beschlagnahmten Dokumente an Indien angeordnet wurde. Die Gesellschaft A. DMCC erhob am 14. Januar 2026 Beschwerde gegen diese Verfügung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (BStGer).
Da die Beschwerdekammer Zweifel am tatsächlichen Bestehen der Beschwerdeführerin sowie an der Vertretungsbefugnis ihres Vertreters hatte, setzte sie der A. DMCC eine Frist bis zum 2. Februar 2026, um einen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 5'000.-- zu leisten und aktuelle Dokumente vorzulegen, die sowohl ihr rechtliches Bestehen zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als auch die Gültigkeit der Vollmacht ihres Vertreters belegen. Das Gericht wies die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hin, dass die Beschwerde bei Nichteinhaltung dieser Frist als unzulässig erklärt würde.
Die Gesellschaft zahlte den Kostenvorschuss ein und reichte innerhalb der gesetzten Frist verschiedene Dokumente ein.
Rechtliche Erwägungen
Die Beschwerdekammer erinnert zunächst an den rechtlichen Rahmen der Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Indien, der vorrangig durch den Briefwechsel vom 20. Februar 1989 geregelt wird. Das interne Recht, namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG), findet subsidiär Anwendung für Fragen, die nicht durch das Abkommen geregelt sind oder wenn es für die Rechtshilfe günstiger ist.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht verweist das Gericht auf das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), das durch Verweis anwendbar ist.Art. 52 VwVG schreibt vor, dass eine Beschwerdeschrift Anträge, eine Begründung und eine Unterschrift enthalten muss. Bei Formmängeln kann die Behörde eine kurze Frist zur Behebung des Mangels einräumen, andernfalls ist die Eingabe unzulässig.
Insbesondere wenn die Behörde Zweifel am Bestehen einer juristischen Person oder an der Vertretungsbefugnis ihres Vertreters hat, kann sie Klarstellungen und die Vorlage von Dokumenten verlangen (Art. 11 Abs. 2 VwVG). Die Parteien unterliegen einer Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG), deren Verletzung zur Unzulässigkeit ihrer Eingabe führen kann.
Das Gericht betont, dass der Grundsatz der Beschleunigung (Art. 17a IRSG) ist im Bereich der Rechtshilfe von besonderer Bedeutung. Daher wird von einer Partei, insbesondere wenn sie anwaltlich vertreten ist, erwartet, dass sie von Anfang an eine vollständige Beschwerde einreicht, die die notwendigen Nachweise über ihr Bestehen und ihre Handlungsfähigkeit enthält, insbesondere bei einer ausländischen Gesellschaft.
Schließlich bestätigt die Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 1C_38/2022), dass die Beschwerdeinstanz nicht verpflichtet ist, eine zusätzliche Frist zu gewähren, wenn die nach einer ersten Aufforderung zur Mängelbehebung eingereichten Unterlagen weiterhin unzureichend sind, insbesondere in einem Rechtshilfeverfahren, in dem die Partei durch einen professionellen Vertreter unterstützt wird.
Anwendung auf den konkreten Fall
Die Beschwerdekammer prüft die von A. DMCC als Antwort auf ihre Aufforderung zur Mängelbehebung eingereichten Unterlagen. Die Beschwerdeführerin erklärte, sie sei 2024 von ihrem Alleingesellschafter in Liquidation versetzt worden und eine Person namens C. sei zum Liquidator ernannt worden. Sie legte eine von diesem unterzeichnete Vollmacht, seinen Ausweis sowie Dokumente zur Liquidation mit Datum von Ende 2024 vor.
Die Kammer stellt jedoch einen entscheidenden Mangel fest: Das einzige offizielle Dokument, das das Bestehen der Gesellschaft A. DMCC belegt, ein Handelsregisterauszug ("Authentication"), datiert vom 3. Juli 2023. Dieses Dokument stammt aus der Zeit vor der Liquidation und kann keinesfalls als "aktuell" im Sinne der Aufforderung der Kammer angesehen werden, die darauf abzielte, das Bestehen der Gesellschaft im Januar 2026, zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde, nachzuweisen.
Die eingereichten Unterlagen erlauben es daher nicht festzustellen, dass die Gesellschaft A. DMCC, obwohl sie sich in Liquidation befindet, zum Zeitpunkt der Einreichung ihrer Beschwerde rechtlich noch existierte. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ist ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, da sie keine aktuelle und relevante Bestätigung über ihr Bestehen vorgelegt hat.
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung erachtet die Kammer es nicht als notwendig, eine zusätzliche Frist zur Behebung dieses Mangels zu gewähren. Da die Unterlagen nicht ausreichen, um die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu belegen, fehlt eine wesentliche Zulässigkeitsvoraussetzung.
Ergebnis
Die Beschwerdekammer erklärt die Beschwerde für unzulässig.
Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird vom bereits geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 5'000.-- abgezogen, und der Restbetrag von CHF 4'000.-- wird ihr zurückerstattet.
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