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NewsletterInternationale Rechtshilfe in Strafsachen

Ausweitung der Auslieferung nach Italien: Unzulässigkeit der Beschwerde wegen Nichtzahlung des Kostenvorschusses und Zuständigkeit für die Strafzumessung

13 June 2026

Globe terrestre sur une table avec un fauteuil en cuir flou en arrière-plan dans une pièce élégante.

BStGer, 19.05.2026, RR.2026.46

Sachverhalt

Im Mai 2023 ersuchte das italienische Justizministerium die Schweiz um die Auslieferung einer Person, A., zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten. Das Bundesamt für Justiz (BJ) bewilligte diese Auslieferung im Juni 2024; sie wurde nach Bestätigung durch die Rechtsmittelinstanzen im September 2024 vollzogen. Am 13. Januar 2026 beantragten die italienischen Behörden eine Ausdehnung der Auslieferung zur Vollstreckung weiterer gegen A. ergangener Urteile, wodurch sich die Gesamthaftstrafe auf 24 Jahre und 11 Monate erhöhte. Das BJ genehmigte dieses Ausdehnungsgesuch am 26. Februar 2026. Am 22. April 2026 erhob A. beim Bundesstrafgericht Beschwerde gegen diese Entscheidung und beantragte die Abweisung der Ausdehnung. In der Folge forderte das Gericht den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens auf, einen Kostenvorschuss von 3'000 Franken zu leisten und ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu wählen. 

Rechtliche Erwägungen

Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist gemäss dem Rechtshilfegesetz (IRSG) und dem Bundesstrafgerichtsgesetz (StGG) für die Beurteilung von Beschwerden gegen Auslieferungsentscheide des BJ zuständig. Die innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen eingereichte Beschwerde ist formell zulässig, und der Beschwerdeführer ist als ausgelieferte Person zur Beschwerdeführung legitimiert. (E. 1)

Die Auslieferungsbeziehungen zwischen der Schweiz und Italien richten sich primär nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen (EUeÜ) und dessen Zusatzprotokollen sowie nach den Schengen-Abkommen (SIS) und dem EU-Auslieferungsübereinkommen. Diese internationalen Instrumente gehen dem nationalen Recht vor. (E. 1.1)

Für Aspekte, die nicht durch das Völkerrecht geregelt sind, oder wenn das nationale Recht die Auslieferung begünstigt (Günstigkeitsprinzip), finden das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) und die dazugehörige Verordnung Anwendung. Die Wahrung der Grundrechte bleibt in jedem Fall vorbehalten. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG). (E. 1.2 und 1.3)

Bezüglich der Strafberechnung siehtArt. 18 Ziff. 3 EUeÜ vor, dass der ersuchte Staat (die Schweiz) den ersuchenden Staat (Italien) über die Dauer der im Hinblick auf die Auslieferung erlittenen Haft informiert. Es obliegt jedoch nicht dem ersuchten Staat, Garantien für die Anrechnung dieser Haft auf die zu verbüssende Strafe zu verlangen, zumal das italienische Recht eine solche Anrechnung ohnehin vorsieht. (E. 2.1)

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Gericht stellt zunächst fest, dass der Beschwerdeführer weder den geforderten Kostenvorschuss geleistet noch innerhalb der gesetzten Frist ein Zustellungsdomizil in der Schweiz gewählt hat. Obwohl die Zustellung dieser Aufforderung verspätet erfolgte, hat der Beschwerdeführer kein Gesuch um Fristwiederherstellung gestellt. Die Nichtzahlung des Kostenvorschusses, deren Konsequenz klar angekündigt worden war, führt aus rein verfahrensrechtlichen Gründen zum Nichteintreten auf die Beschwerde. (E. 1.4)

Eventualiter prüft das Gericht den vom Beschwerdeführer vorgebrachten materiellen Einwand. Dieser macht geltend, die italienischen Behörden hätten bei der Strafberechnung einen Fehler begangen, indem sie die vor der Auslieferung in der Schweiz erlittene Haftzeit nicht berücksichtigt hätten. Das Gericht hält fest, dass diese Frage nicht in seine Zuständigkeit im Rahmen des Ausdehnungsverfahrens fällt. Sollte ein Berechnungsfehler vorliegen, ist dieser vor den zuständigen italienischen Justizbehörden anzufechten. Der Einwand des Beschwerdeführers stellt die Gültigkeit der Verurteilungen, auf denen das Ausdehnungsgesuch beruht, nicht in Frage. Folglich wäre die Beschwerde auch bei Zulässigkeit in der Sache abgewiesen worden. (E. 2 und 2.2)

Ergebnis

Das Bundesstrafgericht tritt wegen Nichtzahlung des Kostenvorschusses nicht auf die Beschwerde ein. Es auferlegt dem Beschwerdeführer Gerichtskosten in Höhe von 2'000 Franken. (E. 3 und Dispositiv)






Silex-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Elisabetta Tizzoni