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NewsletterInternationale Rechtshilfe in Strafsachen

Auslieferung an Deutschland: Koordination mit dem Asylverfahren (Art. 55a IRSG), spezifische Garantien und Alibibeweis

29 June 2026

Globe terrestre sur une table avec un fauteuil en cuir flou en arrière-plan dans une pièce élégante.

BStGer, 27.04.2026, RR.2026.44, RP.2026.21

Sachverhalt

Die deutschen Behörden haben über das Schengener Informationssystem (SIS) einen Haftbefehl gegen A., einen georgischen Staatsangehörigen, wegen eines im August 2024 in Deutschland begangenen Einbruchdiebstahls mit einem Schaden von rund 33'000 Euro erlassen. A. wurde am 14. Dezember 2025 in der Schweiz festgenommen, wo er ein Asylgesuch gestellt hatte. Er befindet sich in Auslieferungshaft und widersetzt sich seiner Auslieferung an Deutschland.

Nach dem formellen Auslieferungsersuchen Deutschlands hielt A. unter anwaltlicher Vertretung an seinem Widerspruch fest. Er brachte ein Alibi vor, wonach er sich zum Tatzeitpunkt in Georgien aufgehalten habe, und forderte entsprechende Ermittlungen. Zudem verlangte er, dass die Schweiz von Deutschland Garantien hinsichtlich der Einhaltung der EMRK und des Spezialitätsprinzips einholt. Schließlich beantragte er die Beiziehung seines Schweizer Asyldossiers zum Auslieferungsverfahren. 

Am 17. März 2026 bewilligte das Bundesamt für Justiz (BJ) die Auslieferung von A. an Deutschland. A. erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, wiederholte seine Argumente und beantragte seine sofortige Freilassung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Rechtliche Erwägungen

Das Auslieferungsverfahren zwischen der Schweiz und Deutschland richtet sich nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen (EUeÜ), dessen Zusatzprotokollen, dem bilateralen Vertrag zur Ergänzung des EUeÜ sowie den Schengen-Abkommen. Subsidiär finden das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) und die dazugehörige Verordnung (IRSV) sowie das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) Anwendung. Das günstigere Landesrecht (Günstigkeitsprinzip) kann unter Vorbehalt der Wahrung der Menschenrechte angewendet werden. (E. 1.1, 1.3, 1.4)

Die Beschwerdekammer prüft die Auslieferungsvoraussetzungen frei und ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden. Sie ist jedoch nicht verpflichtet, jedes Vorbringen im Detail zu behandeln, und kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken, die ihrem Entscheid zugrunde liegen. (E. 3.1, 3.2)

Art.55a IRSG sieht eine Koordinierung zwischen dem Auslieferungsverfahren und einem allfälligen Asylverfahren vor. Die Rechtsprechung präzisiert, dass diese Koordinierung nur erforderlich ist, wenn das Asylverfahren für den Auslieferungsentscheid relevant ist, insbesondere wenn der ersuchende Staat derjenige ist, in dem die verfolgte Person eine Verfolgung geltend macht. (E. 4.3)

In Bezug auf Garantien entspricht es der ständigen Praxis, von Staaten, die als Rechtsstaaten anerkannt sind, wie Deutschland, keine spezifischen Garantien (Einhaltung der EMRK usw.) zu verlangen. Es obliegt der verfolgten Person, das Bestehen einer ernsthaften und konkreten Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung nachzuweisen. (E. 5.2)

Damit ein Alibi ein Auslieferungshindernis darstellt, muss es "offensichtlich" und "unverzüglich" bewiesen werden. Die Auslieferungsbehörde nimmt keine Beweiswürdigung hinsichtlich der Schuld vor, verweigert die Auslieferung jedoch, wenn die Unschuld der Person evident ist. (E. 6.2)

Die unentgeltliche Rechtspflege wird gewährt, wenn die Partei bedürftig ist und ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen. Begehren gelten als aussichtslos, wenn die Erfolgsaussichten deutlich geringer sind als die Risiken des Scheiterns. (E. 10.2)

Anwendung auf den konkreten Fall

Die Beschwerdekammer weist sämtliche Rügen des Beschwerdeführers ab. Erstens erachtet das Gericht das Asylverfahren (Art. 55a IRSG) als offensichtlich irrelevant. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers zielt auf den Schutz vor Verfolgung in Georgien ab, während das Auslieferungsersuchen von Deutschland ausgeht. Der Ausgang des Asylverfahrens hat somit keinerlei Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Auslieferung an Deutschland. Das BJ war folglich nicht verpflichtet, das Asyldossier in das Verfahren einzubeziehen, und die Rügen der Verletzung des Legalitätsprinzips sowie des rechtlichen Gehörs sind unbegründet. (E. 4.3)

Zweitens erachtet das Gericht die Forderung nach spezifischen Garantien seitens Deutschlands als nicht gerechtfertigt. Da Deutschland ein Rechtsstaat ist, dessen Justizsystem die Standards der EMRK einhält, besteht kein Anlass, besondere Zusicherungen zu verlangen. Der Beschwerdeführer hat zudem keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass er einer Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Die Praxis, für Staaten wie Deutschland keine solchen Garantien zu verlangen, stellt keine Ungleichbehandlung dar. (E. 5.2)

Drittens wird das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Alibi als unzulässig und nicht stichhaltig erachtet. Das Gericht stellt fest, dass das Beweismittel (eine Passkopie) erst vier Monate nach Verfahrensbeginn und somit nicht „unverzüglich“ im Sinne der Rechtsprechung eingereicht wurde. Zudem wird das Beweismittel selbst als mangelhaft eingestuft: Es handelt sich lediglich um eine unbeglaubigte Kopie, der Pass lautet auf den Namen einer anderen Person („B.“), und die Stempel scheinen eine Ein- und Ausreise aus dem Schengen-Raum zu belegen, was den Aussagen des Beschwerdeführers widerspricht. Schließlich würde selbst ein authentischer Pass eine illegale Einreise nach Deutschland nicht ausschließen. Die Unschuld des Beschwerdeführers ist somit nicht offensichtlich. (E. 6.2)

Viertens wird die Rüge eines Zustellungsmangels, wonach die Entscheidung des BJ von einer nicht befugten Person unterzeichnet worden sei, als „mutwillig“ bezeichnet. Das Gericht hält fest, dass die betreffende Mitarbeiterin bereits mehrfach im Namen des BJ in diesem Dossier tätig war, was dem Beschwerdeführer bekannt sein musste. (E. 7.2)

Ergebnis

Die Beschwerdekammer weist die Beschwerde vollumfänglich ab, da keine Hindernisse für die Auslieferung ersichtlich sind. (E. 8)

Das akzessorische Gesuch um Haftentlassung wird folglich abgewiesen, da die Auslieferung bewilligt wurde. (E. 9.3)

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird ebenfalls abgewiesen. Das Gericht ist der Auffassung, dass die Beschwerde von vornherein aussichtslos war, da sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, bereits vom BJ zurückgewiesene Argumente zu wiederholen und neue, unbegründete Rügen vorzubringen. (E. 10.3)

Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 3'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. (E. 11)


Silex-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Elisabetta Tizzoni