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NewsletterInternationale Rechtshilfe in Strafsachen

Rechtshilfe mit Liechtenstein: Informationsübermittlung und Beschwerdebefugnis

04 July 2026

Globe terrestre sur une table avec un fauteuil en cuir flou en arrière-plan dans une pièce élégante.

BStGer, 08.04.2026, RR.2026.37

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen führt ein Strafverfahren gegen A., einen in Liechtenstein wohnhaften Schweizer Staatsbürger, wegen des Verdachts auf gewerbsmäßigen Betrug. Er steht insbesondere im Verdacht, im Jahr 2017 durch betrügerische Handlungen eine Überweisung von 100'000 EUR erlangt zu haben. In diesem Zusammenhang erlangten die Schweizer Behörden im Wege der Rechtshilfe Unterlagen zu einem Bankkonto in Liechtenstein, an dem A. wirtschaftlich berechtigt ist.

Auf der Grundlage dieser Informationen leitete das Fürstliche Landgericht in Liechtenstein ein eigenes Ermittlungsverfahren gegen A. wegen Geldwäscherei ein. In der Folge richteten die liechtensteinischen Behörden ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz, in dem sie um Auskünfte zum Stand des Schweizer Verfahrens, zur Analyse der übermittelten Bankunterlagen sowie zum Bestehen eines Zusammenhangs zwischen den Geldern und den in der Schweiz untersuchten Straftaten ersuchten.

Mit Verfügung vom 25. Februar 2026 stimmte die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen der Übermittlung der angeforderten Informationen zu. A. (der Beschwerdeführer) erhob gegen diese Verfügung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte deren Aufhebung.

Rechtliche Erwägungen

Das Gericht erinnert zunächst an den rechtlichen Rahmen für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Liechtenstein, der das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR), dessen Zusatzprotokolle, das Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) sowie subsidiär das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) umfasst. Das Landesrecht findet Anwendung, sofern es günstiger ist (Günstigkeitsprinzip). (E. 1.1, 1.2, 1.3)

Das Gericht konzentriert sich sodann auf die Beschwerdebefugnis (Art. 80h lit. b IRSG). Um eine Rechtshilfeverfügung anfechten zu können, muss eine Person durch die Maßnahme "persönlich und direkt berührt" sein und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung haben. Dies bedeutet, dass sie einer Zwangsmassnahme auf Schweizer Hoheitsgebiet unterworfen sein muss. (E. 2.1, 2.2)

Die Rechtsprechung präzisiert, dass die bloße Übermittlung von Informationen oder Beweismitteln, die sich bereits im Besitz der Schweizer Behörden befinden, in der Regel keine Zwangsmassnahme darstellt. Folglich ist die von dem ausländischen Verfahren betroffene Person grundsätzlich nicht beschwerdebefugt gegen die Übermittlung von Auskünften über den Stand eines Schweizer Verfahrens oder die Würdigung von Beweismitteln. Eine wichtige Ausnahme besteht: Der Inhaber eines Schweizer Bankkontos gilt durch die Übermittlung seiner Bankdaten als persönlich und direkt berührt und ist daher beschwerdebefugt. (E. 2.2)

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Gericht wendet diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, um zu prüfen, ob der Beschwerdeführer A. zur Anfechtung der Informationsübermittlung an Liechtenstein befugt ist. Es stellt fest, dass die zu übermittelnden Informationen nicht den Geheimnisbereich des Beschwerdeführers betreffen, da die liechtensteinischen Behörden bereits Kenntnis vom Schweizer Verfahren haben, nachdem sie selbst auf dieser Grundlage Ermittlungen eingeleitet haben. (E. 2.3)

Darüber hinaus betont das Gericht, dass die Ausnahme für Bankdaten hier nicht greift. Die Informationen betreffen nämlich ein Bankkonto in Liechtenstein und nicht in der Schweiz. Zudem lautet das Konto nicht auf den Namen des Beschwerdeführers (sondern auf eine Gesellschaft), und die Bankunterlagen befinden sich bereits im Besitz der liechtensteinischen Behörden. (E. 2.3)

Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die von der St. Galler Behörde angeordneten Mitteilungen keine Zwangsmassnahmen darstellen, denen sich der Beschwerdeführer in der Schweiz hätte unterziehen müssen. Da er durch die Rechtshilfemassnahme nicht persönlich und direkt berührt ist, ist der Beschwerdeführer nicht zur Beschwerde gegen die Übermittlungsverfügung legitimiert. (E. 2.3)

Ergebnis

Auf die Beschwerde wird mangels Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die Gerichtskosten in Höhe von 2'000 CHF werden dem Beschwerdeführer auferlegt. (E. 2.4, 3)

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