
BStGer, 04.03.2026, RR.2026.3
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Hanau (Deutschland) führt ein Strafverfahren wegen Betrugs gegen A., einen deutschen Staatsangehörigen. In diesem Rahmen richtete sie ein Rechtshilfeersuchen an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, um Unterlagen zu einem Bankkonto zu erhalten, das A. bei der Bank B. AG in Bern unterhält.
Die Berner Staatsanwaltschaft trat auf das Ersuchen ein und wies die Bank an, die geforderten Unterlagen herauszugeben, was diese auch tat. A. wurde informiert und verweigerte seine Zustimmung zu einem vereinfachten Verfahren. Mit Schlussverfügung bewilligte die Berner Staatsanwaltschaft die Rechtshilfe und ordnete die Übermittlung der Bankunterlagen an die deutschen Behörden an.
A. erhob gegen diese Verfügung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung und die Abweisung des Rechtshilfeersuchens. Er bestreitet jegliche Verwicklung in den Betrug und macht geltend, er habe lediglich einem Bekannten einen Gefallen getan, indem er ihm sein Bankkonto zur Verfügung gestellt habe, ohne jede betrügerische Absicht.
Rechtliche Erwägungen
Die Beschwerdekammer erinnert an den rechtlichen Rahmen für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland. Dieser wird hauptsächlich durch das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR) und die ergänzenden bilateralen Verträge sowie durch das Schengener Abkommen geregelt. Subsidiär finden das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) und die dazugehörige Verordnung Anwendung, insbesondere aufgrund des Günstigkeitsprinzips (Anwendung der jeweils weniger strengen Norm).
Das Gericht präzisiert die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Beschwerde. GemäßArt. 80h lit. b IRSGist der Inhaber eines Bankkontos durch eine Maßnahme zur Informationsbeschaffung über dieses Konto persönlich und direkt betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert.
Der zentrale rechtliche Punkt der Entscheidung betrifft den Umfang der Kognition des Rechtshilferichters. GemäßArt. 14 EUeR undArt. 28 IRSGmuss das Rechtshilfeersuchen eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten. Die ständige Rechtsprechung verlangt nicht, dass diese Darstellung vollständig, erschöpfend oder frei von Widersprüchen ist, da der Zweck der Rechtshilfe gerade darin besteht, noch unklare Punkte aufzuklären.
Die Rolle des Rechtshilferichters ist begrenzt:
- Er ist an die Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde gebunden, es sei denn, diese weist offensichtliche und sofort erkennbare Fehler, Lücken oder Widersprüche auf.
- Er darf weder eine Beweiswürdigung vornehmen noch über die Schuld der verfolgten Person befinden.
- Die Argumente des Beschwerdeführers, mit denen er den Sachverhalt bestreitet oder eine alternative Version (Gegendarstellungen) präsentiert, betreffen die materielle Beurteilung und sind vom Richter des ausländischen Strafverfahrens zu prüfen, nicht vom Rechtshilferichter. Die Prüfung beschränkt sich darauf, ob die im Ersuchen geschilderten Tatsachen auf den ersten Blick (prima facie) einen Straftatbestand erfüllen, der zur Rechtshilfe berechtigt (Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit und der Verhältnismäßigkeit).
Anwendung auf den konkreten Fall
Die Beschwerdekammer stellt fest, dass der Beschwerdeführer als Inhaber des betroffenen Kontos zur Beschwerde legitimiert ist und diese fristgerecht eingereicht wurde.
Anschließend prüft sie die Begründetheit der Beschwerde im Lichte der oben genannten Rechtsgrundsätze. Das deutsche Rechtshilfeersuchen legt dar, dass der Geschädigte E. Gelder auf das Konto des Beschwerdeführers A. überwies, um Inkassodienstleistungen zu bezahlen, die von einer Firma C. versprochen wurden. Diese Dienstleistungen wurden nie erbracht, der Kontakt wurde abgebrochen und die Gelder wurden nicht zurückerstattet. Die deutschen Behörden vermuten ein „Lügengebäude“ (Website, Korrespondenz usw.) und eine von Anfang an bestehende betrügerische Absicht.
Das Gericht erachtet diese Sachverhaltsdarstellung als ausreichend, um die Rechtshilfe zu rechtfertigen. Die Argumente des Beschwerdeführers, der seine Beteiligung bestreitet und seine eigene Version der Ereignisse (eine einfache Gefälligkeit) darlegt, stellen keine offensichtlichen Fehler oder Widersprüche dar, die eine Abweisung des Ersuchens rechtfertigen würden. Mit diesen Einwänden verkennt der Beschwerdeführer das Wesen des Rechtshilfeverfahrens und die begrenzte Rolle des Schweizer Richters. Letzterer kann weder Beweise würdigen noch feststellen, ob die Version des Beschwerdeführers glaubwürdiger ist als die Verdachtsmomente der deutschen Behörden.
Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die im Ersuchen beschriebenen Tatsachen ohne Weiteres als Betrug im Sinne vonArt. 146 des Schweizer Strafgesetzbuchesqualifiziert werden können, wobei das Merkmal der Arglist angesichts der beschriebenen betrügerischen Machenschaften als erfüllt erscheint. Das Ersuchen entspricht somit den gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen. Das Gericht fügt hinzu, dass die übermittelten Informationen auch dazu dienen könnten, den Beschwerdeführer im deutschen Verfahren zu entlasten.
Ergebnis
Die Beschwerdekammer weist die Beschwerde ab. Sie bestätigt den Entscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, der Bundesrepublik Deutschland Rechtshilfe zu gewähren und die Herausgabe der angeforderten Bankunterlagen anzuordnen. Die Gerichtskosten in Höhe von 3'000 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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