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NewsletterInternationale Rechtshilfe in Strafsachen

Rechtshilfe mit dem Kosovo: Überstellung eines Häftlings und verfahrensrechtliche Folgen eines Beschwerderückzugs

06 June 2026

Globe terrestre sur une table avec un fauteuil en cuir flou en arrière-plan dans une pièce élégante.

BStGer, 08.04.2026, RR.2026.29

Sachverhalt

Am 10. Februar 2026 leitete das Bundesamt für Justiz (BJ) ein Rechtshilfeverfahren mit der Republik Kosovo ein. Es ersuchte die kosovarischen Behörden um Zustimmung zur Überstellung von A., einem kosovarischen Staatsangehörigen, damit dieser den Rest seiner vom Bezirksgericht Bülach am 8. Oktober 2024 verhängten Strafe in seinem Heimatland verbüßen kann. Die Entscheidung des BJ hielt fest, dass die Überstellung erst nach Erhalt der endgültigen Zustimmung beider Staaten erfolgen würde. 

Am 13. März 2026 erhob A. durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde gegen diese Entscheidung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und die Beiordnung eines amtlichen Verteidigers. 

Mit einer auf den 27. März 2026 datierten und am 30. März 2026 beim Gericht eingegangenen Eingabe erklärte A. jedoch den Rückzug seiner Beschwerde. Am selben Tag reichte das BJ seine Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der bereits zurückgezogenen Beschwerde. 

Rechtliche Erwägungen

Die Beschwerdekammer erinnert an den anwendbaren Rechtsrahmen. Bei Beschwerden im Bereich der internationalen Rechtshilfe finden die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) subsidiär Anwendung, sofern das Rechtshilfegesetz (IRSG) nichts anderes vorsieht. 

Verfahrensrechtlich führt der Rückzug einer Beschwerde dazu, dass diese gegenstandslos wird. Das Verfahren ist somit als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Diese Abschreibung erstreckt sich auf alle im Rahmen der Beschwerde gestellten Nebenanträge, einschließlich eines etwaigen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. 

Was die Kosten betrifft, so gilt die Partei, die ihre Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei. Sie hat daher die Gerichtskosten gemäßArt. 63 Abs. 1 VwVGzu tragen. Die Berechnung der Gerichtsgebühren richtet sich nach dem Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen (BStGer-Kostenreglement). 

Anwendung auf den konkreten Fall

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer A. dem Gericht formell mitgeteilt, dass er die ursprünglich gegen die Entscheidung des BJ erhobene Beschwerde zurückzieht. Dieser einseitige Akt beendet das Verfahren und entzieht ihm die Grundlage. 

Folglich stellt die Beschwerdekammer fest, dass die Sache gegenstandslos geworden ist. Es ist nicht mehr über die materielle Beschwerde oder die damit verbundenen Anträge zu entscheiden. Das Hauptbeschwerdeverfahren (RR.2026.29) sowie das Nebenverfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (RP.2026.13) sind als gegenstandslos abzuschreiben. 

Gemäß den Grundsätzen der Kostenverteilung gilt der Beschwerdeführer durch den Rückzug seiner Eingabe als unterliegende Partei. Er hat daher die Verfahrenskosten zu tragen. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles, insbesondere des raschen Rückzugs der Beschwerde, setzt das Gericht die Gerichtsgebühr in Anwendung von Art. 63 Abs. 5 VwVGauf 200 Franken fest. 73 BGG, sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 Bst. a StPO.

Ergebnis

Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts schreibt das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden ab, nachdem der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurückgezogen hat. 

Dem Beschwerdeführer A werden Gerichtskosten in Höhe von 200 Franken auferlegt.






Silex-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Elisabetta Tizzoni