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NewsletterInternationale Rechtshilfe in Strafsachen

Delegierte Strafverfolgung: Unzulässigkeit der Beschwerde gegen den Übernahmeentscheid und Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege

23 May 2026

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BStGer, 18.03.2026, RR.2026.28, RP.2026.12

Sachverhalt

Am 6. März 2026 beschloss die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, ein Strafverfahren zu übernehmen, das ursprünglich von der Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen (Deutschland) gegen B. wegen Diebstahls, unrechtmässiger Aneignung und Verletzung des Geheimnisses von Briefen sowie weiterer Delikte geführt wurde. Diese Entscheidung wurde den deutschen Behörden, dem Beschuldigten B. sowie dem Anzeigesteller A. mitgeteilt.

Am 9. März 2026 erhob A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde gegen diesen Übernahmeentscheid. Er beantragte in erster Linie die Aufhebung des Entscheids, die Feststellung einer Verfahrensverletzung durch den Staatsanwalt, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.


Rechtliche Erwägungen

Die Beschwerdekammer erinnert an die Grundsätze, die ihre Zuständigkeit und die Zulässigkeit von Beschwerden in diesem Bereich regeln.

  1. Im Bereich der internationalen Rechtshilfe (Art. 85 IRSG) : Die Kammer ist für Beschwerden im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen zuständig. Grundsätzlich kann die Schweiz auf Ersuchen eines ausländischen Staates die Strafverfolgung für eine im Ausland begangene Straftat übernehmen. Die Entscheidung über die Annahme eines solchen Ersuchens trifft das Bundesamt für Justiz (BJ). Bilaterale Verträge, wie jener zwischen der Schweiz und Deutschland, ermöglichen es den Strafverfolgungsbehörden beider Länder jedoch, direkt miteinander zu kommunizieren und Verfahren untereinander zu delegieren. Gesetz und Rechtsprechung halten einheitlich fest, dass ein Entscheid über die Übernahme einer Strafverfolgung durch eine Schweizer Behörde im Rahmen der Rechtshilfe nicht mit einer eigenständigen Beschwerde bei der Beschwerdekammer angefochten werden kann. Diese Regel gilt analog auch dann, wenn die Schweiz über eine originäre Zuständigkeit verfügt.
  2. Im Bereich des Gerichtsstands (Art. 40 StPO) : Wenn eine Partei die Zuständigkeit einer Strafverfolgungsbehörde bestreitet (interkantonaler Gerichtsstandskonflikt), muss sie ein spezifisches Verfahren einhalten. Sie muss zunächst bei der befassten Behörde einen Antrag auf Überweisung der Sache stellen. Hält diese an ihrer Zuständigkeit fest, übermittelt sie die Akten an eine kantonale Instanz, die einen formellen Entscheid über den Gerichtsstand erlässt. Nur dieser formelle Entscheid kann mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angefochten werden. Eine direkte Beschwerde gegen den ursprünglichen Entscheid der Strafverfolgungsbehörde ist nicht vorgesehen.
  3. Feststellungsbegehren: Solche Begehren sind subsidiär und nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges, spezifisches und aktuelles Interesse an der beantragten Feststellung nachweist. Sie können sich nicht auf rein theoretische oder abstrakte Fragen beziehen.
  4. Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG) : Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt unter anderem voraus, dass die Begehren des Gesuchstellers nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (Erfordernis der Erfolgsaussichten).


Anwendung auf den konkreten Fall

Die Beschwerdekammer prüft die Beschwerde von A. unter zwei Hauptaspekten.

Erstens stellt die Kammer bei Betrachtung der angefochtenen Entscheidung als Akt der internationalen Rechtshilfe (Übernahme einer von Deutschland delegierten Strafverfolgung) fest, dass eine solche Entscheidung nach geltendem Recht nicht mit einer eigenständigen Beschwerde anfechtbar ist. Ob die Zuständigkeit der Schweiz originär oder delegiert ist, ändert nichts an dieser Schlussfolgerung. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt unzulässig.

Zweitens stellt die Kammer bei Auslegung der Beschwerde als Anfechtung des Gerichtsstands (Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Schaffhausen) fest, dass der Beschwerdeführer das in Art. 40 StPO vorgesehene gesetzliche Verfahren nicht eingehalten hat. Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich nicht um einen formellen Gerichtsstandsentscheid, der vor der Beschwerdekammer angefochten werden kann. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt unzulässig.

Bezüglich des Antrags auf Feststellung einer Verfahrensverletzung durch den Staatsanwalt ist die Kammer der Ansicht, dass der Beschwerdeführer kein spezifisches und aktuelles Interesse dargelegt hat, das eine solche Feststellung rechtfertigen würde, da diese ihrer Natur nach subsidiär ist.

Da die Beschwerde in allen Punkten offensichtlich unzulässig ist, hat sie keine Aussicht auf Erfolg. Folglich ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Die übrigen Anträge, insbesondere derjenige auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung, werden aufgrund der Unzulässigkeit der Hauptbeschwerde gegenstandslos.


Ergebnis

Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts tritt auf die Beschwerde nicht ein und erklärt sie für offensichtlich unzulässig.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, da die Beschwerde keinerlei Erfolgsaussichten aufweist.

Ausnahmsweise werden dem Beschwerdeführer keine Gerichtskosten auferlegt, da die angefochtene Entscheidung der Staatsanwaltschaft Schaffhausen eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung enthielt, die ihn in die Irre führen konnte.



Silex-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Elisabetta Tizzoni