
BStGer, 30.03.2026, RR.2026.25
Sachverhalt
Im Rahmen eines in Montenegro geführten Strafverfahrens wegen Geldwäscherei richteten die montenegrinischen Behörden am 30. Januar 2025 ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz. Am 27. Januar 2026 erliess die Bundesanwaltschaft (BA) eine Schlussverfügung, mit der die Übermittlung von Beweismitteln an den ersuchenden Staat bewilligt wurde. Am 6. März 2026 erhob A., vertreten durch seinen Anwalt, Beschwerde gegen diese Verfügung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Mit Schreiben vom 9. März 2026 setzte die Kammer dem Beschwerdeführer eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 5'000.-- sowie insbesondere zur Einreichung einer gültigen Vollmacht, welche die Vertretungsbefugnis seines Anwalts belegt. Diese Sendung enthielt den ausdrücklichen Hinweis, dass die Beschwerde bei Nichtbeibringung der geforderten Unterlagen innerhalb der Frist als unzulässig erklärt würde.
Obwohl der Beschwerdeführer eine Fristerstreckung für die Zahlung des Kostenvorschusses erhielt und diesen am 19. März 2026 leistete, wurde der Kammer bis zum Zeitpunkt des Urteils keine Vollmacht übermittelt.
Rechtliche Erwägungen
Die Beschwerdekammer erinnert an ihre Zuständigkeit zur Beurteilung von Beschwerden gegen Schlussverfügungen im Bereich der internationalen Rechtshilfe (Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG in Verbindung mit den Art. 25 Abs. 1 und 80e Abs. 1 IRSG).
GemässArt. 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG), das durch Verweis anwendbar ist, muss eine Beschwerdeschrift insbesondere die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters tragen. Ist diese Anforderung nicht erfüllt, setzt die Beschwerdeinstanz eine kurze Frist zur Behebung des Mangels und weist die Partei darauf hin, dass die Beschwerde bei Nichtbehebung des Mangels (wie das Fehlen der Unterschrift oder des Nachweises der Vertretungsbefugnis) als unzulässig erklärt wird.
Die Kammer betont, dass der Grundsatz der Beschleunigung (Art. 17a IRSG) ist bei der internationalen Rechtshilfe von besonderer Bedeutung. Daraus ergibt sich die berechtigte Erwartung, dass die beschwerdeführende Partei von Beginn des Verfahrens an eine vollständige Beschwerdeschrift einreicht, einschließlich der Dokumentation, die die Vertretungsbefugnis ihres Anwalts belegt.
Schließlich werden gemäßArt. 63 Abs. 1 VwVGdie Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, was auch diejenige Partei einschließt, deren Beschwerde als unzulässig erklärt wird. Art. 63 Abs. 5 VwVG sieht ausdrücklich vor, dass die Kosten dem Vertreter auferlegt werden können, der ohne Vollmacht gehandelt hat. Die Höhe der Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache (Art. 73 Abs. 2 BGG).
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Gericht stellt fest, dass die Beschwerde durch den Anwalt von A. eingereicht wurde. Trotz einer ausdrücklichen Aufforderung des Gerichts und eines klaren Hinweises auf die Folgen einer Unterlassung hat der Anwalt jedoch zu keinem Zeitpunkt die erforderliche Vollmacht zum Nachweis seiner Vertretungsbefugnis vorgelegt.
Das Bundesstrafgericht ist der Auffassung, dass die Nichteinhaltung dieser grundlegenden formellen Anforderung, nachdem Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben wurde, nicht ignoriert werden kann. Die Bedeutung des Beschleunigungsgebots in diesem Bereich rechtfertigt eine strikte Anwendung der Verfahrensregeln. Das Fehlen einer Vollmacht kommt dem Fehlen einer gültigen Unterschrift der beschwerdeführenden Partei gleich, was unter den gegebenen Umständen einen unbehebbaren Formmangel darstellt. Folglich ist die Beschwerde als unzulässig zu erklären.
Hinsichtlich der Kosten ist das Gericht der Ansicht, dass der Anwalt ungeachtet der Aufforderung zur Nachbesserung ohne gültige Vertretungsbefugnis gehandelt hat. In Anwendung der Rechtsprechung (BGE 147 IV 526 E. 4) ist es daher gerechtfertigt, ihm die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1'000.-- persönlich aufzuerlegen.
Ergebnis
Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat folgende Entscheidungen getroffen:
- Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt.
- Dem Anwalt, Rechtsanwalt Paolo Tamagni, werden persönlich Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1'000.-- auferlegt.
- Die Kasse des Bundesstrafgerichts erstattet dem Beschwerdeführer A. den von ihm geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 5'000.-- zurück.
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