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NewsletterInternationale Rechtshilfe in Strafsachen

Internationale Rechtshilfe: Unzulässigkeit der Beschwerde wegen fehlender Vollmacht und Kostenauferlegung zu Lasten des Vertreters

23 May 2026

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BStGer, 30.03.2026, RR.2026.24

Sachverhalt

Im Rahmen eines in Montenegro geführten Strafverfahrens wegen Geldwäscherei haben die montenegrinischen Behörden ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz gerichtet. Am 27. Januar 2026 erliess die Bundesanwaltschaft (BA) eine Schlussverfügung, mit der sie der Übermittlung von Beweismitteln zustimmte.

Die Gesellschaft A. LTD, die sich als Verfahrensbeteiligte bezeichnet, erhob am 6. März 2026 durch ihren Anwalt Beschwerde gegen diese Verfügung.

Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts setzte der Beschwerdeführerin daraufhin eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von CHF 5'000.– sowie insbesondere zur Einreichung einer Vollmacht für ihren Anwalt und von Dokumenten, die ihre rechtliche Existenz sowie die Vertretungsbefugnis des Unterzeichners belegen. Das Gericht wies ausdrücklich darauf hin, dass die Beschwerde bei Nichtbeibringung dieser Unterlagen innerhalb der Frist als unzulässig erklärt würde.

Obwohl der Kostenvorschuss (nach einer Fristverlängerung) geleistet wurde, gingen weder die Vollmacht noch die anderen geforderten Dokumente innerhalb der gesetzten Frist beim Gericht ein.


Rechtliche Erwägungen

Das Gericht erinnert an die Grundsätze zur Zulässigkeit einer Beschwerde. GemässArt. 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG)muss eine Beschwerdeschrift insbesondere die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters tragen. Sind diese oder andere Anforderungen nicht erfüllt, kann die Beschwerdeinstanz eine kurze Frist zur Behebung des Mangels ansetzen, unter Androhung der Unzulässigkeit.

Zudem kann eine Behörde gemässArt. 11 Abs. 2 VwVG, wenn Zweifel am Bestehen einer juristischen Person oder an der Vertretungsbefugnis ihres Vertreters bestehen, die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht verlangen. Diese Anforderung ergibt sich aus der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG), deren Verletzung zur Unzulässigkeit der betreffenden Verfahrenshandlung führen kann.

Das Gericht betont, dass der Grundsatz der Beschleunigung (Art. 17a IRSG), das im Bereich der internationalen Rechtshilfe von besonderer Bedeutung ist, rechtfertigt die Erwartung, dass eine beschwerdeführende Partei in der Lage ist, bereits zu Beginn des Verfahrens eine vollständige Beschwerdeschrift einzureichen, einschließlich der Nachweise über ihre Prozessführungsbefugnis und die Vollmacht ihres Vertreters.

Schließlich werden gemäßArt. 63 Abs. 1 VwVGdie Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt; dies gilt auch für die Partei, deren Beschwerde als unzulässig erklärt wird. Art. 63 Abs. 5 VwVG ermöglicht es, die Kosten dem Vertreter aufzuerlegen, der ohne gültige Vollmacht gehandelt hat.


Anwendung auf den konkreten Fall

Die Beschwerdekammer stellt fest, dass der Anwalt der Beschwerdeführerin trotz einer klaren Aufforderung und eines ausdrücklichen Hinweises auf die Konsequenzen weder die Vollmacht zur Vertretung der A. LTD noch die Dokumente zum Nachweis der Existenz dieser Gesellschaft und der Befugnisse ihrer Organe eingereicht hat.

Die Zahlung des Kostenvorschusses reicht nicht aus, um diesen grundlegenden Verfahrensmangel zu beheben. Mangels Vollmacht gilt der Anwalt als ohne gültige Vertretungsmacht handelnd. Die rechtliche Verbindung zwischen der beschwerdeführenden Gesellschaft und ihrem angeblichen Vertreter ist nicht belegt.

Die Nichteinhaltung der Pflicht zur Einreichung der erforderlichen Dokumente innerhalb der gesetzten Frist stellt eine Verletzung der Mitwirkungspflicht sowie das Fehlen einer wesentlichen Zulässigkeitsvoraussetzung dar. Folglich ist die Beschwerde als unzulässig zu erklären.

Hinsichtlich der Kosten ist die Kammer der Auffassung, dass die Unzulässigkeit direkt dem Anwalt zuzurechnen ist, der trotz Aufforderung durch das Gericht ohne Nachweis seiner Vertretungsmacht gehandelt hat. Es ist daher angemessen, die Gerichtsgebühr persönlich dem Anwalt aufzuerlegen, anstatt der Gesellschaft, die er zu vertreten vorgab.


Ergebnis

  1. Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt.
  2. Eine Gerichtsgebühr von CHF 1'000.– wird dem Anwalt, Me Paolo Tamagni, persönlich auferlegt.
  3. Die Kasse des Bundesstrafgerichts wird angewiesen, der Gesellschaft A. LTD den geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 5'000.– zurückzuerstatten.



Silex-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Elisabetta Tizzoni