Abonnieren Sie unseren Newsletter

NewsletterInternationale Rechtshilfe in Strafsachen

Rechtshilfe mit Italien: Herausgabe von Vermögenswerten zur Einziehung (Art. 74a IRSG) und Schutz von gutgläubig erworbenen Pfandrechten Dritter

23 May 2026

Globe terrestre sur une table avec un fauteuil en cuir flou en arrière-plan dans une pièce élégante.

BStGer, 27.04.2026, RR.2026.20

Sachverhalt

Im Jahr 2013 ersuchte die Mailänder Staatsanwaltschaft die Schweiz um Rechtshilfe in einem Strafverfahren wegen unter anderem Kursmanipulation und betrügerischen Bankrotts. Im Februar 2014 wurde das Ersuchen ergänzt, um die Sperrung der Bankbeziehung Nr. 1 zu erwirken, die von der Gesellschaft E. S.p.A. bei der Bank A. in Lugano unterhalten wurde. Die Bundesanwaltschaft (BA) entsprach diesem Ersuchen und ordnete die Beschlagnahmung der Vermögenswerte an.

Die Bank A. (Beschwerdeführerin) machte geltend, dass sie ein Pfandrecht an diesem Konto besitze, das 2012 zur Sicherung von Kreditlinien zugunsten zweier anderer Gesellschaften, F. S.r.l. und G. S.p.A., bestellt worden war. Zwischen 2014 und 2019 wurden ihre Anträge auf Aufhebung der Beschlagnahmung zur Ausübung ihres Pfandrechts von der BA systematisch abgelehnt.

Nach einem langen Rechtsstreit, der mehrere Beschwerden vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (BStGer) und dem Bundesgericht umfasste, ordnete die BA mit Verfügung vom 19. Januar 2026 die Herausgabe sämtlicher beschlagnahmter Vermögenswerte an die italienischen Behörden an. Diese Entscheidung stützte sich auf ein in Italien im Jahr 2024 ergangenes Strafurteil wegen betrügerischen Bankrotts, das die Einziehung der besagten Vermögenswerte anordnete. In ihrer Verfügung verweigerte die BA der Bank A. zudem die Parteistellung.

Die Bank A. erhob Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte die Aufhebung der Herausgabeanordnung sowie die Aufhebung der Beschlagnahmung zu ihren Gunsten, wobei sie geltend machte, ihre Pfandrechte in gutem Glauben erworben zu haben.


Rechtliche Erwägungen

Die Beschwerdekammer erinnert an den rechtlichen Rahmen der Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Italien, der durch internationale Abkommen und subsidiär durch das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) geregelt wird.

Die Kammer prüft zunächst die Beschwerdelegitimation der Bank A. (Art. 80h lit. b IRSG). Obwohl die Bank nicht Kontoinhaberin ist, macht sie ein beschränktes dingliches Recht (ein Pfandrecht) an den Vermögenswerten geltend. Die Rechtsprechung lässt zu, dass solche Rechteinhaber zur Wahrung ihrer Ansprüche Beschwerde führen können. Die Kammer erachtet es daher als fehlerhaft, dass die BA der Bank die Parteistellung verweigert hat, zumal ihr dieser Status in früheren Verfahren zuerkannt worden war, ohne dass dies vom Bundesgericht infrage gestellt wurde.

Der Kern des Rechtsstreits betrifft die Anwendung vonArt. 74a IRSG, der die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an einen ausländischen Staat zwecks Einziehung regelt. Absatz 4 dieses Artikels sieht Ausnahmen von der Herausgabe vor, insbesondere wenn eine am Delikt unbeteiligte Person glaubhaft macht, dass sie in der Schweiz gutgläubig Rechte an diesen Werten erworben hat (lit. c).

Die Kammer definiert den Begriff des "guten Glaubens" im Sinne von Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG, der demjenigen vonArt. 70 Abs. 2 StGBentspricht. Der gute Glaube ist ausgeschlossen, wenn der Dritte die deliktische Herkunft der Werte kannte oder hätte kennen müssen. Die Rechtsprechung verlangt eine Kenntnis der Tatsachen, die die Einziehung rechtfertigen, was einem Eventualvorsatz gleichkommt. Der Dritte muss ernsthafte Anhaltspunkte für die kriminelle Herkunft der Gelder gehabt haben. Eine bloße Verletzung einer Sorgfalts- oder Informationspflicht oder einfache Fahrlässigkeit reichen nicht aus, um den guten Glauben auszuschließen. Zudem ist der Schutz verstärkt, wenn der Dritte eine angemessene Gegenleistung für den Erwerb seiner Rechte erbracht hat, was bei einer Bank, die einen Kredit gegen Sicherheit gewährt, der Fall ist.


Anwendung auf den konkreten Fall

Das Gericht prüft, ob die Bank A. als gutgläubige Erwerberin ihrer Pfandrechte betrachtet werden kann. Dabei stützt es sich auf die Erläuterungen des Bundesgerichts in einem früheren Urteil, auch wenn dieses aus formellen Gründen für unzulässig erklärt worden war.

Das Bundesstrafgericht stellt fest, dass das Hauptargument der Bundesanwaltschaft und früherer Entscheidungen zur Verneinung des guten Glaubens der Bank auf einer Verletzung der Sorgfaltspflicht beruhte: Die Bank hätte bei einem als ungewöhnlich eingestuften Sicherungsgeschäft (E. S.p.A. bürgt für Kredite von Schwestergesellschaften ohne erkennbare Gegenleistung) genauer nachforschen müssen.

Das Gericht weist diesen Ansatz jedoch zurück. Es betont, dass nach der Rechtsprechung die Verletzung einer Sorgfaltspflicht nicht ausreicht, um Bösgläubigkeit zu begründen. Entscheidend ist, ob die Bank zum Zeitpunkt der Pfandbestellung im Jahr 2012 konkrete Anhaltspunkte für die Tatsachen hatte, die eine Einziehung rechtfertigen würden, also eine Kenntnis, die einem Eventualvorsatz gleichkommt.

Das Gericht stellt fest, dass sich aus den Akten nicht belegen lässt, dass die Bank A. von einer prekären finanziellen Lage der E. S.p.A. oder einer Straftat wusste oder hätte wissen müssen. Insbesondere existierte das Strafverfahren wegen betrügerischen Konkurses zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht; das ursprüngliche Rechtshilfeersuchen betraf andere Delikte. Die der Bank von der Bundesanwaltschaft vorgeworfenen Versäumnisse (mangelnde Sorgfalt, Eile bei der Kreditvergabe usw.) lassen selbst dann, wenn sie zuträfen, nicht den Schluss zu, dass sie von Anhaltspunkten für Konkursdelikte hätte wissen müssen.

Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die Bank A. ihren guten Glauben zum Zeitpunkt der Pfandbestellung hinreichend glaubhaft gemacht hat. Zudem hat sie eine Gegenleistung erbracht (Kreditgewährung), was ihre Position stärkt. Folglich sind die Voraussetzungen von Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG erfüllt, und die Ansprüche der Bank auf die beschlagnahmten Vermögenswerte sind begründet.


Ergebnis

Die Beschwerdekammer gibt der Beschwerde der Bank A. statt.

Sie hebt die Verfügung der Bundesanwaltschaft auf, mit der die Herausgabe der Vermögenswerte an Italien angeordnet wurde. Bevor die endgültige Freigabe der Gelder zugunsten der Bank angeordnet wird, weist das Gericht die Sache jedoch an die Bundesanwaltschaft zurück. Diese muss in Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben zwischen den Staaten und der internationalen Abkommen die italienischen Behörden über den Entscheid informieren und ihnen eine Frist von 30 Tagen einräumen, um etwaige Gründe für die Aufrechterhaltung der Beschlagnahmung vorzubringen. In der Zwischenzeit bleibt die Beschlagnahmung bestehen.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben, und die Bundesanwaltschaft wird verpflichtet, der Bank A. eine Parteientschädigung in Höhe von 3'000 Franken zu zahlen.



Silex-Newsletter in Zusammenarbeit mit Elisabetta Tizzoni